Anregungen

Bedenken, d. h. auf Kritik beschränkte Stellungnahmen, und Anregungen, die darüber hinaus positive Vorschläge zur Änderung und Verbesserung der Pläne enthalten, können mündlich, schriftlich oder zur Niederschrift der Gemeindeverwaltung einzeln oder in einer Sammeleingabe vorgebracht werden. Zur Frage, ob, sofern in einer Bekanntmachung abweichend von Abs. 2 Satz 2 der Zusatz aufgenommen worden ist, dass Bedenken und Anregungen schriftlich geltend zu machen sind, dies für die Rechtmäßigkeit des Verfahrens unschädlich ist,- Bedenken und Anregungen haben den Charakter von Materialien, die dem Ortsgesetzgeber zur Verfügung gestellt werden. Sie sollen die Gemeinde auf die Interessen der Bürger aufmerksam machen und erstens gegebenenfalls veranlassen, durch Änderung des Planentwurfs ihnen Rechnung zu tragen. Sie vorzubringen, ist jedermann - somit natürliche und juristische Personen - berechtigt, und zwar ohne Rücksicht auf den Nachweis eines irgendwie bestimmten und legitimierten Interesses, also nicht etwa nur der Eigentümer eines betroffenen Grundstücks. Diese Breite des Anhörungsverfahrens bezieht sich jedoch nur auf alle Gemeindeangehörige. Es ergibt sich dies daraus, dass der Gesetzgeber in Abs. 2 Satz 2 eine ortsübliche Bekanntmachung des Ortes der Auslegung der Planentwürfe vorschreibt, womit eine Aufforderung zur Anbringung von Bedenken und Anregungen an alle Gemeindeangehörige verbunden ist. Bei dieser beschränkten Bekanntmachung innerhalb einer Gemeinde geht es letzterer nicht nur nm eine Frage der Publizität, sondern vielmehr und sehr wesentlich um die hinter einem Plan stehende Autorität, um eine Regelung, die eine Gemeinde für ihr eigenes Gebiet trifft. Demgegenüber soll nicht verkannt werden, dass - vor allem bei sog. grenzüberschreitenden Planungen - sich das Ausliegen eines Plans innerhalb einer Gemeinde im Einzelfall schnell selbst außerhalb eines Gemeindegebietes herumsprechen mag. Die im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigenden schutzwürdigen privaten Belange verlieren aber nicht dadurch an Gewicht und rechtlicher Bedeutung, dass die schützenden Personen in einer benachbarten Gemeinde wohnen. Sie finden insoweit aber, wie sich aus § 2 Abs. 2 ergibt, nur mittelbar Berücksichtigung über die Planungshoheit der Nachbargemeinde, wobei die Verletzung ihrer Planungshoheit und die Abwehr dieser Verletzung durch Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes angenommen werden kann, wenn auf ihrem Gebiet ein Zustand entstünde, der unter städtebaulichen Gesichtspunkten planungsrechtlich nicht zumutbar wäre. Das BauGB gibt keinen Hinweis darauf, dass Bedenken und Anregungen stets nur unter dem eigenen, richtigen Namen geltend gemacht werden dürfen. Bedenken, die unter fremdem Namen geltend gemacht werden, müssen demnach ebenso berücksichtigt werden wie Bedenken, die anonym geltend gemacht werden. Werden Bedenken und Anregungen unter fremdem oder falschem Namen mit falscher Anschrift vorgebracht, muss in Kauf genommen werden, dass die Mitteilung des Prüfungsergebnisses nicht zugehen kann. Im Falle der offen sichtlichen Anonymität wird man auf eine Nachricht über die Behandlung der Bedenken und Anregungen verzichten müssen. Adressat der Bedenken und Anregungen ist die Gemeinde, d. h. das zur Prüfung zuständige Gemeindeorgan. Eine unzutreffende Adressierung z. B. an das Planungsamt der Gemeinde ist unschädlich. Werden Bedenken und Anregungen jedoch an eine Fraktion der Gemeindevertretung gerichtet, so sind sie in der Regel nicht als solche anzusehen; sie können daher nur innerhalb der Fraktion behandelt werden. Es besteht jedoch kein Recht, Bedenken und Anregungen unmittelbar der Gemeindevertretung vorzutragen. Auf die Bezeichnung Bedenken und Anregungen kommt es nicht an. Soweit gegen den Bebauungsplanentwurf Beschwerden erhoben werden, sind auch diese als Bedenken und Anregungen anzusehen, es sei denn, der Beschwerdeführer will sie ausdrücklich als Dienstaufsichtsbeschwerde behandelt haben. Ebenso sollte die Kommunalaufsichtsbehörde bei ihr eingegangene Beschwerden an das Bauleitplanverfahren weiterleiten. Soweit Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Bedenken und Anregungen können vorgebracht werden. Wenn Bedenken und Anregungen während der Auslegung nicht vorgebracht worden sind und auch Träger öffentlicher Belange dem Plan nicht widersprochen haben, verbot Bundesrecht schon nach bisheriger Regelung nicht, dass die Gemeinde den Planentwurf nach Abschluss der Auslegung ohne erneute Beschlussfassung der höheren Verwaltungsbehörde zur Genehmigung vorlegte. Eines das Auslegungsverfahren abschließenden Aktes gemeindlicher Willensbildung bedarf es darum dann auch nach jetzigem Recht nicht. Bundesrecht hindert die Gemeinde somit nicht, den Plan sogleich der höheren Verwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen bzw. ihn anzuzeigen. Gegen eine derartige Annahme spricht schon allein der Wortlaut der Vorschrift. Dass der Gesetzgeber die Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung nicht in dieser Weise verstärken wollte, ergibt sich im übrigen auch daraus, das nicht ersichtlich ist, in welcher Weise die Befolgung einer derartigen Pflicht erzwingbar sein sollte. Für die Art der Bedenken und Anregungen sind gesetzliche Schranken nicht gezogen. Es können also private wie öffentliche Belange geltend gemacht werden.