Anscheinsvollmacht

Eine Haftung des Vertreters nach § 179 BGB scheidet aus, wenn der Vertretene aufgrund Anscheinsvollmacht in Anspruch genommen werden kann.

Anmerkung: Der Kläger führte an einem Anwesen der Eigentümerin F. M. GmbH Spenglerarbeiten aus. Die Eigentümerin ließ sich durch eine andere Firma vertreten, die wiederum die Beklagten mit der Hausverwaltung beauftragte und ihr dabei auch aufgab, sich um die Renovierungsarbeiten zu kümmern. Der damit verbundene Vollmachtsumfang ist unter den Parteien streitig.

Da die F. M. GmbH einen entsprechenden Auftrag in Abrede stellte und den Kläger an die Beklagten verwies, hat der Kläger die Beklagten als Vertreterin ohne Vertretungsmacht in Anspruch genommen und von ihr Zahlung verlangt.

Soweit sich die Beklagten im Rechtsstreit darauf berufen hat, sie sei durch die Vertreterin der damaligen Eigentümerin zum Abschluss des Reparaturauftrages bevollmächtigt worden, ist sie beweisfallig geblieben. Darüber hinaus macht die Beklagten jedoch geltend, die F. M. GmbH müsse den Vertrag aufgrund einer Anscheinsvollmacht gegen sich gelten lassen, so dass sie - die Beklagten - nicht gemäß § 179 I BGB in Anspruch genommen werden könne.

1. Das Berufsgericht hält dieses Vorbringen für unerheblich, weil die Wirkungen der Anscheinsvollmacht streng auf das Verhältnis zwischen dem Geschäftsgegner und dem Vertretenen zu begrenzen seien und das Verhältnis zwischen dem Vertreter und dem Geschäftsgegner nicht berührten. Aus § 179 I BGB folge nämlich, dass der Geschäftsgegner nicht zuerst gegen den Vertretenen klagen müsse, sondern vielmehr von vornherein wahlweise auch gegen den Vertreter vorgehen dürfe.

2. Wie bereits der Leitsatz der Entscheidung zeigt, ist der BGH dem nicht gefolgt. Zwar wird zur Frage nach dem Verhältnis der Anscheinsvollmacht zur Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht auch in der Literatur die Ansicht vertreten, dass es allein in der Hand des Geschäftsgegners liege, auf welchen der beiden Vertrauenstatbestände er sich berufen wolle. Die herrschende Ansicht dagegen lehnt die Anwendung der §§ 177ff. BGB ab, wenn sich der Vertretene den Vertrag nach den Grundsätzen einer Anscheinsvollmacht zurechnen lassen muss.

a) Der BGH hat sich der herrschenden Meinung angeschlossen. Er hebt dabei darauf ab, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 179 I BGB dem Verkehrsinteresse Rechnung tragen wollte, jeden, der als bevollmächtigter Vertreter auftritt, grundsätzlich voll dafür einstehen zu lassen, dass er die Vertretungsmacht hat oder dass der Vertretene den Vertrag genehmigt. Dieser Schutzzweck begrenze aber zugleich den Umfang dieser Vertrauenshaftung auf Fälle, in denen der Geschäftsgegner ein berechtigtes Interesse daran hat, sich an den Vertreter halten zu können. Damit könne der Vertreter sich gegenüber dem Geschäftsgegner nicht nur mit der Behauptung verteidigen, der Vertretene habe den Vertrag nachträglich genehmigt und somit das Rechtsgeschäft bestandskräftig werden lassen, sondern auch geltend machen, der Vertrag sei wegen einer Anscheinsvollmacht dem Vertretenen gegenüber wirksam geworden.

Wie der Senat in diesem Zusammenhang hervorhebt, muss sich der Vertretene bei Vorliegen einer Vollmacht kraft Rechtsscheins so behandeln lassen, wie wenn er eine echte Vollmacht erteilt, bzw. ein vollmachtsloses Auftreten genehmigt hätte. Er haftet dem Geschäftspartner daher nicht nur für den Vertrauensschaden, sondern wird durch das Vertretergeschäft gebunden. Steht aber die Bindungswirkung einer Vollmacht kraft Rechtsscheins der einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht gleich, besteht in der Tat kein hinreichender Grund, dem Vertreter das Recht abzusprechen, sich gegenüber dem Geschäftsgegner auf eine Rechtsscheinshaftung des Vertretenen zu berufen. Auch § 179 I BGB will dem Gläubiger - wie Art. 8 WG - nur dann in der Person des als Vertreter Aufgetretenen einen anderen Schuldner bereitstellen, wenn die Begründung einer Vertragsverpflichtung an einem Vertretungsmangel scheitert. Hierfür besteht kein Bedürfnis, wenn der Gläubiger den angeblich Vertretenen, sei es auch nur kraft Rechtsscheins, tatsächlich in Anspruch nehmen kann.

b) Wie der BGH weiter darlegt, geht es dabei nicht etwa um die Begrenzung eines etwaigen Wahlrechts des Geschäftsgegners, der vielmehr durchaus in seiner Entscheidung frei bleibt, ob er sich zunächst an den Vertretenen oder an den Vertreter halten will. Um sich gegen die mit jeder dieser Wahlmöglichkeiten verbundenen Prozessrisiken abzusichern, wird er zweckmäßigerweise dem jeweils nicht in Anspruch genommenen Gegner den Streit verkünden.

c) Das Recht des Vertreters, sich auf eine Anscheinsvollmacht berufen zu können, führt auch nicht zu einer unzumutbaren Belastung des Geschäftsgegners, da eine Haftung kraft Rechtsscheins ja voraussetzt, dass der Geschäftsgegner auf den Rechtsschein vertraut hat. Für diese Behauptung trägt aber - entsprechend der Regelung des § 179 I BGB - der Vertreter die Beweislast. Damit wird zugleich dem Verkehrsinteresse Rechnung getragen, nach dem es nur dann gerechtfertigt ist, den Vertreter nicht haften zu lassen, wenn der Geschäftsgegner den angeblich Vertretenen tatsächlich in Anspruch nehmen kann.

3. Diese Einschränkung macht aber auch zugleich deutlich, dass es dem Vertreter nur bei wirklich klarer Sachlage anzuraten ist, die durch dieses Urteil aufgezeigte Möglichkeit der Rechtsverteidigung zu nutzen, da der häufig nur schwer zu führende Beweis gerade auch für die subjektiven Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht zur Vorsicht mahnt.