Anschlusskanal

Anschlusskanal - Zwischen einer Gemeinde und einem einzelnen Anschlussnehmer kann hinsichtlich des Betriebs einer gemeindlichen Abwässerkanalisation und der Anlegung eines Anschlusskanals zu einem Grundstück ein öffentlichrechtliches gesetzliches Schuldverhältnis bestehen, das eine Schadensersatzpflicht der Gemeinde nach den Grundsätzen der §§ 276, 278 BGB zu begründen geeignet ist.

Anmerkung: Der Kläger war Eigentümer eines Hausgrundstücks, das an die gemeindliche Abwässerkanalisation angeschlossen wurde. Die Verlegung des Anschlusskanals - für die die Beklagten Gemeinde satzungsgemäß zu sorgen hatte und die sie durch einen privaten Unternehmer vornehmen ließ - war fehlerhaft durchgeführt worden, und infolgedessen waren Wasserschäden an dem Gebäude des Klägers entstanden.

Der Betrieb der von einer Gemeinde errichteten und unterhaltenen Abwässerkanalisation ist ebenso wie der Betrieb einer gemeindlichen Wasserleitung als Betätigung schlicht- hoheitlicher Verwaltung zu werten, bei der die Gemeinde den Anschlussnehmern öffentlich handelnd gegenübersteht.

Die Frage ist, ob der Anschlussnehmer, wenn ihm im Rahmen des Betriebes derartiger Anlagen Schäden entstehen, Ersatz nur unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung oder ob er Ersatz auch nach allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Schuldrechts verlangen kann. Diese Frage ist von großer praktischer Bedeutung. Denn bei einer Haftung nach allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen kann sich u. a. die Gemeinde nicht auf die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen und kommt dem Kläger die in § 282 BGB normierte Beweislastumkehr zugute.

Der BGH hatte schon wiederholt die sinngemäße Anwendung vertraglichen Schuldrechts auf öffentlichrechtliche Rechtsverhältnisse für möglich erklärt und dort bejaht, wo ein besonders enges Verhältnis des Einzelnen zu dem Staat oder einer Gemeinde begründet war und wo mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis zu einer angemessenen Verteilung der Verantwortlichkeiten außerhalb des öffentlichen Rechtsverhältnisses gegeben ist. Verneint hat der BGH die Anwendbarkeit schuldrechtlicher nicht deliktischer Vorschriften außer in dem bereits erwähnten Fall der Verletzung von Fürsorgepflichten gegenüber einem Strafgefangenen, auch bei Verletzung der Pflicht öffentlicher Schulen, die Schiller vor gesundheitlichen Schäden zu bewahren. In vorliegendem Fall hat der BGH die Anwendung der allgemeinen schuldrechtlichen Vorschriften insbesondere mit folgender Erwägung begründet: Die Beklagten Gemeinde stehe zu den an ihr Kanalisationsnetz angeschlossenen Hauseigentümern in einem auf die Dauer angelegten Leistungsverhältnis, stehe zu ihnen in besonderen engen Beziehungen, und zwar weitgehend so, wie ein eine Kanalisationsanlage betreibender Unternehmer des bürgerlichen Rechts zu seinen Kunden stehen würde. Es bestehe deshalb im Blick auf die Verteilung der Verantwortlichkeit ein Bedürfnis, auch im Rahmen des öffentlichrechtlichen Verhältnisses zu einem angemessenen Ergebnis zu kommen, wie es gerade die Vorschriften des vertraglichen Schuldrechts und unter ihnen im Besonderen die Bestimmung des § 278 BGB ermöglichten.

Die Frage des Rechtswegs hat der BGH nicht übersehen, wenn er sie in der Entscheidung auch nicht ausdrücklich erörtert hat. Er sieht in Fällen, wie dem vorliegenden, den Rechtsweg zu den Zivilgerichten gemäß der Bestimmung des § 40 Abs. 2 VwGO als gegeben an, wonach die Zivilgerichte über Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlicher Pflichten zu entscheiden haben.

Bei einem echten Leiharbeitsverhältnis hat der verleimende Unternehmer nicht dafür einzustehen, dass seine Arbeiter die ihnen gegenüber dem entleihenden Unternehmen obliegenden Vertragspflichten ordnungsgemäß erfüllen. Dagegen haftet er dafür, dass die von ihm gestellten Arbeiter für die in dem Vertrag vorgesehene Dienstleistung geeignet sind.

Ein von einer Vertragspartei bestellter Sachwalter, der in besonderem Maße das persönliche Vertrauen des Vertragsgegners in Anspruch nimmt und von dessen Entscheidung nach den gegebenen Umständen der Abschluss des beabsichtigten Rechtsgeschäfts maßgeblich abhängt, muss für die Verletzung von Pflichten aus dem durch die Anbahnung von Vertragsverhandlungen begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis auch dann, .. selbst einstehen, wenn er bei den Vertragsverhandlungen nicht als Vertreter der einen Partei aufgetreten ist, sondern wenn er lediglich seine dem Verhandlungsgegner mitgeteilte Zustimmung zu dem Vertragsschluss gegeben und dadurch den Entschluss des anderen Teils, sich auf das Geschäft einzulassen, entscheidend beeinflusst hat.

Wer einen Drittschaden geltend machen darf, muss sich eine schuldhafte Mitverursachung des Schadens durch Hilfspersonen des Dritten gemäß den §§ 254, 278 BGB anrechnen lassen.

Verwendet der Versicherungsnehmer ein für den Werkverkehr versichertes Kraftfahrzeug antragswidrig im Güternahverkehr, so kann er sieh nicht darauf berufen, dass die antragswidrige Verwendung des Fahrzeugs eine Gefahrerhöhung nicht mit sich gebracht hat.

Übernimmt ein Vermittlungsagent gegenüber dem Versicherungsnehmer die Ausfüllung eines von diesem blanko unterschriebenen Versicherungsantrages und füllt er den Antrag dann schuldhaft falsch aus, so kann darin ein Verschulden bei Vertragsschluss liegen, das den Versicherer zum Schadensersatz verpflichtet.

Verzögert der mit der Zwangsvollstreckung beauftragte Rechtsanwalt die Freigabe des Pfandgegenstandes, nachdem ein die Veräußerung hinderndes Recht glaubhaft gemacht ist, dann haftet der Gläubiger für den dem Dritten entstehenden Verzugsschaden ohne Entlastungsmöglichkeit.

Wer infolge arglistiger Täuschung einer Kommanditgesellschaft beigetreten ist, kann in entsprechender Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft jedenfalls dann durch fristlose Kündigung seiner Beteiligung aus der Gesellschaft ausscheiden, wenn das Kündigungsrecht im Gesellschaftsvertrag eine Grundlage hat.

Hat der Gesellschafter seine Einlage noch nicht erbracht, die Gesellschaft aber während der Zeit, in der er ihr angehörte, mit Verlust gearbeitet, so kann er die Zahlung des auf ihn entfallenden Verlustanteils an der Gesellschaft nicht unter Berufung auf Treu und Glauben verweigern, wenn Ø nur ein Gesellschafter getäuscht hat und diese Täuschung den anderen Gesellschaftern nicht zugerechnet werden kann.

In einer Kommanditgesellschaft mit einer Vielzahl von Kommanditisten kann eine arglistige Täuschung, mit der der persönlich haftende Gesellschafter einen Kommanditisten zum Beitritt bewogen hat, den übrigen Gesellschaftern nicht zugerechnet werden, auch wenn die Beitrittsverträge aufgrund einer im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Ermächtigung mit dem persönlich haftenden Gesellschafter abzuschließen sind.