Ansparvereinbarung

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Aussteueranschaffungsvertrag mit Ansparvereinbarung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist.

Zum Sachverhalt: Die Kläger betreiben einen so genannten Aussteuerdienst Ihre Kaufverträge - insbesondere über die Lieferung von L- Bettwäsche - lässt sie durch Handelsvertreter an der Haustür abschließen. Die Verträge, zumeist auf die Abnahme von zehn Garnituren zehnteiliger Bettwäsche gerichtet, sind als so genannte Aussteueranschaffungsverträge mit Ansparvereinbarung ausgestaltet. In ihnen verpflichtet sich der Käufer zu monatlich gleich bleibenden Ratenzahlungen auf die Dauer von zumeist fünf Jahren; die Ware wird insgesamt erst nach Zahlung der letzten Rate ausgeliefert. Bis zu diesem Zeitpunkt wird der vereinbarte Preis von dem Kläger garantiert. Der Käufer ist befugt, bis zum letzten Zahlungstermin anstelle der Bettwäsche zu deren Rechnungsbetrag die Lieferung anderer Artikel zu verlangen, und zwar nach Maßgabe der bei Ausübung der Wahl geltenden Sortiments- und Preisliste der Kläger; in diesem Fall garantiert die Kläger den Preis von der Auswahl an. Am 2. 10. 1979 schloss die Kläger mit der Beklagten einen Aussteueranschaffungsvertrag mit Ansparvereinbarung, Preisgarantie und freiem Auswahlrecht bis 15. 10. 84 über 20 zehnteilige Bettwäsche-Garnituren zum Garantiepreis von 600 DM je Garnitur, insgesamt mithin zu einem Gesamtbetrag von 12000 DM. Dieser Betrag war zu zahlen in 60 Monatsraten von jeweils 200 DM, letztmalig am 15. 10. 1984. Der formularmäßig ausgestaltete Vertrag enthält im Anschluss an die Beschreibung des Liefergegenstandes und die Festlegung der Zahlungsbedingungen folgende Bestimmung: Musterauswahl durch Kunden erfolgt spätestens bis zum letzten Zahlungstermin... Der Kunde kann seine Auswahl nachträglich ändern bis spätestens zum letzten Zahlungstermin. Der Kunde kann statt Bettwäsche auch sonstige Haushaltswaren vom Aussteuerdienst beziehen, die Auswahl muss jedoch auch insoweit bis spätestens zum letzten Zahlungstermin aus der jeweils geltenden Sortimentsliste des Aussteuerdienstes... getroffen werden und der Bestellwert muss erhalten bleiben in Höhe des oben angegebenen Gesamtbetrages. Außerdem enthält der Vertrag folgende formularmäßige Einzelbestimmungen: Die Lieferung erfolgt binnen einer Lieferfrist von 2 Monaten, die beginnt mit dem letzten Zahlungstermin, nicht jedoch vor vollständiger Zahlung des festgelegten Gesamtbetrages.

Beginnt die Lieferfrist wegen Zahlungsverzugs des Kunden erst nach dem im Vertrag vorgesehenen letzten Zahlungstermin, so entfällt die vom Aussteuerdienst gewährte Preisgarantie, wenn die Lieferfristverzögerung mehr als 3 Monate und der Zahlungsrückstand mehr als 3 Monatszahlungen betragen; der Kunde hat alsdann für die bestellte Ware den im Zeitpunkt der Lieferung geltenden neuen Listenpreis zu bezahlen.

Die Beklagten, die geschieden ist, sechs minderjährige Kinder im Alter zwischen 9 und 17 Jahre hat und Sozialhilfe in Höhe von monatlich - einschließlich Miete und Krankenversicherungsbeiträge - 1132,60 DM erhielt, leistete auf den Vertrag keine Zahlungen. Mit ihrer Klage haben die Kläger beantragt, die Beklagten zur Zahlung von insgesamt 12000 DM, jeweils gestaffelt nach dem Fälligkeitstermin der einzelnen Raten, zu verurteilen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die- zugelassene - Revision der Kläger hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: I. Nach Ansicht des Berufsgerichts ist die Klageforderung schon deswegen unbegründet, weil der Aussteueranschaffungsvertrag vom 2. 10. 1979 nichtig sei.

Dies ergebe sich zwar nicht aus § 56 I Nr. 6 GewO, weil das Darlehensgeschäft, das das Berufsgericht in der Leistung der Ansparraten durch die Beklagten sieht, in Zusammenhang mit einem Warenverkauf stehe und aus diesem Grunde nicht unter diese Verbotsnorm falle. Auch aus §§ 9ff. AGB-Gesetz lasse sich eine Nichtigkeit des gesamten Vertrages und damit ein Wegfall der Zahlungspflicht der Beklagten nicht herleiten, weil der Vertrag in seinen wesentlichen Punkten - dem Leistungsumfang, der Ansparvereinbarung und der Preisgarantie - individuell ausgehandelt sei. Der Vertrag sei aber gemäß § 138 BGB wegen Verstoßes gegen die guten Sitten deswegen nichtig, weil das Verkaufssystem der Kläger jenes Mindestmaß an Fairness vermissen lasse, das jeder Vertragspartner dem anderen Teil - trotz grundsätzlich entgegen gesetzter Interessen - schulde. Dabei sieht das Berufsgericht die Sittenwidrigkeit des Handelns der Kläger in erster Linie in dem Umstand, dass die Kunden einseitig zu Vorauszahlungen verpflichtet würden, die während der Laufzeit des Vertrages völlig ungesichert seien. Dieses Risiko für den Käufer werde durch die angebliche, weitgehend wertlose Preisgarantie auch nicht annähernd ausgeglichen. Im Übrigen sei der Käufer, dem keine Möglichkeit eines Preisvergleichs gegeben werde, dem Preisdiktat durch die Kläger - bei ohnehin im Hinblick auf die versprochene Qualität überhöhten Preisen - wehrlos ausgesetzt. Nach Ansicht des Berufsgerichts ergibt sich die Nichtigkeit des Vertrages vom 2. 10. 1979 weiterhin daraus, dass im Hinblick auf das Wahlrecht des Kunden der Kaufgegenstand zunächst unbestimmt bleibe und sich mithin die Leistung der Ansparraten als Einlagegeschäft i. S. des.§ 1 I 2 Nr. I des Kreditwesengesetzes oder doch zumindest als erlaubnispflichtige Darlehensgewährung darstelle. Schließlich habe die Beklagten, selbst wenn der Vertrag rechtswirksam zustande gekommen sei, das Rechtsgeschäft gemäß § 1 b AbzG rechtswirksam widerrufen.

Das Urteil des Berufsgerichts hält - jedenfalls im Ergebnis - den Angriffen der Revision stand. Dabei bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob Ansparverträge - entgegen der vom Senat in seinem Urteil vom 22. 2. 1978 vertretenen Ansicht - überhaupt als Abzahlungsgeschäfte angesehen werden können, oder ob sie jedenfalls, worauf das Berufsgericht in erster Linie abstellt, den in § 1 c AbzG im einzelnen genannten Rechtsgeschäften nach dem Sinn dieser Vorschrift gleichgestellt werden müssen. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob, wie das Berufsgericht meint, der Vertrag vom 2. 10. 1979 - entgegen der vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen allgemein zu dem von der Kläger praktizierten Vertragstyp abgegebenen Erklärung vom 12. 12. 1979 - deswegen gegen §§ 1 I 2, 32 KWG verstößt und gemäß § 134 BGB nichtig ist, weil der Kaufgegenstand angesichts der bis zum letzten Fälligkeitstermin bestehenden Auswahlbefugnis noch nicht hinreichend bestimmt war und insbesondere nicht einmal den Erfordernissen eines Gattungskaufs entsprach. Denn jedenfalls erweist sich die Ansicht des Berufsgerichts, dass der Vertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist, im Ergebnis als zutreffend.

Nach gefestigter Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum bemisst sich die Beantwortung der Frage, ob eine Vertragsgestaltung nicht mehr mit den guten Sitten vereinbar ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt und damit die Grenzen der im Rahmen der Privatautonomie grundsätzlich bestehenden Vertragsgestaltungsfreiheit überschreitet, nach einer Gesamtwürdigung des Rechtsgeschäfts, die sich an dessen Inhalt, Beweggrund und Zweckau orientieren hat. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung kommt vor allem der Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung, ferner den Umständen, die zum Vertragsschluss geführt haben, und insbesondere den im Vertrag getroffenen Einzelregelungen - auch soweit sie durch AGB getroffen sind - entscheidende Bedeutung zu. Je risikoreicher ein Geschäft, dessen Inhalt die eine Vertragspartei unter weitgehend einseitiger Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit bestimmt hat, für die andere Partei ist, desto näher liegt die Annahme, dass dieses Rechtsgeschäft mit den Anschauungen eines redlichen rechtsgeschäftlichen Verkehrs nicht mehr zu vereinbaren ist. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die die Vertragsgestaltung einseitig bestimmende Partei das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit ihres Handelns hat; es reicht vielmehr aus, dass sie sich der Tatumstände, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt, bewusst ist.