Anspruch im Prozessweg

Eines Vorbehalts bei der Annahme der Leistung, die Vertragsstrafe zu verlangen, bedarf es nicht, wenn in diesem Zeitpunkt der Anspruch im Prozessweg verfolgt wird (Abweichung von RG, JW 11, 400 Nr. 8).

Anmerkung: Das Urteil setzt den strengen Anforderungen an den Strafvorbehalt des § 341 III BGB eine äußerste Grenze:

Die Vertragsstrafe soll den Schuldner zu gehöriger Erfüllung anhalten. Ein Schadensersatzanspruch daneben bleibt unberührt (§§ 340 II, 341 II BGB). Dagegen ist die Häufung von Erfüllungsanspruch und dem Anspruch auf Vermögensstrafe beim Strafversprechen für Nichterfüllung ausgeschlossen (§ 340 I) und beim Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung nur dann gegeben, wenn sich der Gläubiger bei Annahme der Erfüllung das Recht auf die Vertragsstrafe vorbehält (§ 341 III). An diesen Vorbehalt stellt die Rechtsprechung schon des RG und jetzt des BGH strenge Anforderungen, sowohl hinsichtlich seiner Ausdrücklichkeit als auch hinsichtlich seiner Gleichzeitigkeit mit der Erfüllungsannahme. In letzterer Hinsicht genügt insbesondere ein schon vorher gemachter Vorbehalt nicht, wenn er nicht bei der Erfüllungsannahme nochmals erkennbar geäußert wird (BGHZ 33, 236 [238] = LM vorstehend Nr. 1 m. Anm. Rietschel).

Das RG hat dieses Erfordernis sogar bei vorheriger Einklagung des Strafanspruchs nicht als erfüllt angesehen GW 11, 400 Nr. 8). Das vorl. Urteil weicht hiervon ab. Es lässt die vorherige Einklagung jedenfalls dann genügen, wenn der Rechtsstreit auch noch zur Zeit der Erfüllungsannahme betrieben wird: In diesem Betreiben kommt das Strafverlangen des Gläubigers auch noch in diesem Zeitpunkt zum Ausdruck in einer Weise, dass es dem geforderten Vorbehalt (a minori ad majus) gleichzusetzen ist.

Die Entscheidung deutet auch eine Parallelität zu den Vorschriften der §§ 464 und 640 BGB an, in denen das Gleichzeitigkeitserfordernis bisher grundsätzlich weniger streng gehandhabt wurde. Konsequenzen hieraus im Sinn einer über den Fall des schwebenden Prozesses hinausgehenden Lockerung für § 341 III werden jedoch nicht gezogen; dafür bot der Entscheidungsfall keinen Anlass.