Ansprüche einer Hypothekenbank

Zur Frage, welche Ansprüche einer Hypothekenbank gegen ihren Kunden zustehen, wenn dieser ein ihm zugesagtes Darlehen nicht abnimmt.

Zum Sachverhalt: Die beld. Eheleute sind Eigentümer eines Hausgrundstücks, das mit Darlehenshypotheken an erster Rangstelle und an zweiter Rangstelle belastet war. Im Jahre 1971 benötigten die Beklagte Geldmittel, um aufgelaufene Zinsen zu begleichen und ihr Haus zu modernisieren. Sie beabsichtigten daher die erstrangige Hypothek umzuschulden und zu erhöhen. Deshalb wandten sie sich an einen ihnen bekannten Versicherungsvertreter, der ihnen vorschlug, bei der klagenden Hypothekenbank ein erststelliges Hypothekendarlehen aufzunehmen. Die Beklagte richteten auf einem von ihm angeforderten Formular an die Kläger einen Antrag auf Gewährung eines an erster Rangstelle zu sichernden Hypothekendarlehens. In diesem Antrag heißt es u. a.: Zinssatz: 8%, Auszahlungskurs: 96%, der um 40/, auf 100% aufgestockt wird; Zinsbeginn: ab Auszahlungstag, spätestens ab 1. 4. 1972; Bereitstellungszins: 1/,% pro Monat ab 15. 1. 1972 bis zum Auszahlungstag, längstens bis zum 31. 3. 1972.... Diese Bedingungen sowie die nachstehend abgedruckten Allgemeinen Darlehensbedingungen werden hiermit ausdrücklich als bindend anerkannt.

In den Allgemeinen Darlehensbedingungen der Kläger ist bestimmt: Wird der Antrag zurückgezogen oder das Darlehen ganz oder teilweise nicht fristgemäß abgenommen oder gelangt es aus irgendeinem anderen Grunde nicht zur Auszahlung, so kann die Bank vom Antragsteller eine Entschädigung von 2% der Darlehenssumme verlangen, die sofort fällig ist. Zugleich sind die vereinbarten Bereitstellungszinsen und Zinsen zu zahlen. Kann das bereitgestellte Darlehen infolge Erhöhung des Kurses der Pfandbriefe bzw. Kommunalschuldverschreibungen der Bank nicht mehr zu dem vorgesehenen Auszahlungskurs und/oder infolge Herabsetzung des Zinses der Pfandbriefe bzw. Kommunalschuldverschreibungen der Bank nicht mehr zu dem vorgesehenen Zinssatz anderweit ausgeliehen werden, ist die Bank berechtigt, statt der Entschädigung von 2% der Darlehenssumme die Differenz zwischen dem vorgesehenen und dem höheren Auszahlungskurs und zwischen dem vereinbarten und dem niedrigeren Zinssatz für das neue Darlehen zu verlangen. Die Bank ist nach ihrer Wahl auch berechtigt, auf Erfüllung der noch ausstehenden Verpflichtung zu bestehen oder von sonstigen ihr zustehenden Rechten Gebrauch zu machen.

Die Kläger bewilligte den Beklagten ein erststelliges Hypothekendarlehen. Es kam jedoch nicht zur Auszahlung der Darlehenssumme, weil sich die Gläubigerin der an zweiter Rangstelle eingetragenen Hypothek weigerte, einer Erhöhung der ihr vorgehenden Belastung zuzustimmen. Das teilte der Vertreter im Auftrage der Beklagte der Kläger mit. Die Kläger hat aufgrund der vorstehend aufgeführten Bestimmung ihrer Allgemeinen Darlehensbedingungen von den Beklagten eine Entschädigung in Höhe von 2% der zugesagten Darlehenssumme, Bereitstellungszinsen in Höhe von monatlich 1/4% für 2 Monate und Zinsen in Höhe von jährlich 8% für 7 Monate verlangt und eingeklagt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagte ist erfolglos geblieben. Auf die Revision der Beklagte war die Urteilssumme zu einem geringen Teil herabzusetzen. Im Übrigen war die Revision ohne Erfolg.

Aus den Gründen: Der Betrag, zu dessen Zahlung das Berufungsgericht die Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt hat, gliedert sich nach dem Berufungsurteil in Entschädigung von 2% der zugesagten Darlehenssumme, 1/4% Bereitstellungszinsen von der zugesagten Darlehenssumme für die Zeit vom 5. 2. bis 31. 3. 72 und 8% Zinsen des zugesagten Darlehensbetrages für die Zeit vom 1.4. bis 7. 11. 72. Die Beklagte fechten das Berufungsurteil nur insoweit an, als sie zur Zahlung eines 12700 DM übersteigenden Betrages und zur Entrichtung von Zinsen verurteilt worden sind.

1. Die Beklagte ziehen in der Revisionsinstanz nicht mehr in Zweifel, dass sie der Kläger aufgrund der mit ihr getroffenen Abmachungen Bereitstellungszinsen von 1/4% je Monat für den Zeitraum vom 4. 2. bis 7. 11. 1972 schulden. In dem Darlehensantrag heißt es allerdings, dass die Beklagte Bereitstellungszinsen ab 15. 1. 1972 bis zum Auszahlungstag des Darlehens, längstens bis zum 31. 3. 1972 zu entrichten hätten, während spätestens am 1.4. 1972 die Verpflichtung zur Zahlung von Darlehenszinsen in Höhe von 8% beginnen sollte. Entgegen der Ansicht der Kläger stehen ihr Bereitstellungszinsen nicht schon ab 15. 1. 1972, sondern erst ab 4. 2. 1972 zu. Banken lassen sich bei der Gewährung von Darlehenskrediten üblicherweise Bereitstellungszinsen (auch Bereitstellungsprovision genannt) dafür versprechen, dass sie nach Refinanzierung die dem Kunden zugesagten Kreditmittel zum jederzeitigen Abruf durch ihn bereithalten und daher am Geldmarkt nicht oder nur weniger zinsgünstig anlegen können (vgl. Achterberg-Lanz, Enzyklopädisches Lexikon für das Geld-, Bank- und Börsenwesen 3. Aufl. 1967, Bd. 1 Stichwort: Bereitstellungszinsen; Kummert in Handbuch des Realkredits, herausgegeben von Steffan, 1963,S. 783f.; Stauder, Der bankgeschäftliche Krediteröffnungsvertrag 1968 S. 55; Canaris in HGB-Großkommentar, 3. Aufl., Anh. zu § 357 Bankvertragsrecht Anm. 631; Oberlandesgericht Nürnberg WM 1968, 346 [348]). Bereitstellungszinsen sind auch zu entrichten, wenn der Kredit - wie hier - später nicht in Anspruch genommen wird. Aus der Funktion, der Bank einen Ausgleich für die während der Bereithaltung des Kapitals entgangenen Zinserträge zu bieten, folgt, dass die Bereitstellungszinsen vom Tage der Kreditzusage, hier dem 4. 2. 1972, ab zu zahlen sind. In dem Darlehensantrag ist freilich von Bereitstellungszinsen ab 15. 1. 1972 die Rede Diese Individualerklärung kann der erkennende Senat selbst auslegen, da das Berufungsgericht die gebotene Auslegung unterlassen hat (BGHZ 65, 107 [112] = NJW 1976, 43 = LM § 635 BGB Nr. 39 [Ls.] MDR 1976, 135 = BB 1975, 1507). Dabei kommt der banküblichen vgl. die bei Schütz, Bankgeschäftliches Formularbuch, 18. Bearbeitung S. 311 abgedruckten Hypothekendarlehensbedingungen zu Ziff. 3) und nach den obigen Ausführungen gerechtfertigten Praxis, Bereitstellungszinsen erst vom Tage der Darlehenszusage ab zu verlangen, besondere Bedeutung zu. Im Hinblick auf diese Übung ist die Erklärung der Beklagte, die keine Kaufleute sind und für deren besondere Geschäftsgewandtheit nichts vorgetragen ist, dahin zu verstehen, dass sie Bereitstellungszinsen nur dann ab 15. 1. 1972 entrichten wollten, wenn die Kläger bis zu diesem Zeitpunkt ihre Kreditzusage erteilt hatte. Das gilt um so mehr, als die Beklagte bei Antragstellung nicht überblicken konnten, welche Bearbeitungszeit die Kläger benötigen und wann sie die Darlehenszusage geben werde. Die Kläger hat die zugesagte Kreditsumme bis zum 7. 11. 1972 bereitgehalten. An diesem Tage erfuhr sie endgültig, dass die Beklagte das Kapital nicht in Anspruch nehmen. Aus dem oben umschriebenen Wesen der Bereitstellungszinsen folgt, dass diese für den gesamten Zeitraum geschuldet werden, während dessen die Kläger das Kapital für die Beklagte zum jederzeitigen Abruf verfügbar gehalten hat.

2. a) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger stünden für die Zeitspanne vom 1. 4. 1972 bis zum 7. 11. 1972 (statt der niedrigeren Bereitstellungsprovision) Zinsen in Höhe von 8% zu. Bei der Darlehensgewährung stellen Zinsen die Vergütung für die zeitlich begrenzte Kapitalüberlassung dar. Deshalb wird der Zins in aller Regel nur nach der jeweiligen tatsächlichen Inanspruchnahme der Darlehensvaluta entrichtet (Schönle, Bank- und BörsenR, 2. Aufl. 1976, § 12 I13b 2 S. 178). Zwar mag es, nachdem das Verbot des § 4 der - inzwischen aufgehobenen (vgl. VO vom 21. 3. 1967, BGBl I, S. 352) - Zinsverordnung vom 5.2. 1965 (BGBl I, S. 33) nicht mehr gilt, in bestimmten durch § 138 BGB (und heute etwa durch das AGB-Gesetz) gezogenen, hier nicht näher zu erörternden Grenzen zulässig sein, durch Parteiabrede Zinszahlung en auch unabhängig von der Ausnützung des eingeräumten Kredits zu vereinbaren (vgl. Schönle, Bank- und Börsenrecht S. 178, der davon ausgeht, dass in diesem Fall meist die Bereitstellungszinsen entfielen). Eine derartige nicht bankübliche, sondern einen Ausnahmefall bildende Abmachung ist den Erklärungen der Parteien, die der erkennende Senat ebenfalls frei auslegen kann, nicht zu entnehmen. Die in dem vorformulierten Antrag und der Darlehenszusage enthaltene Klausel Zinsbeginn ab Auszahlungstag, spätestens ab 1. 4. 1972 läßt nicht zweifelsfrei erkennen, dass die Beklagte auch dann ab 1. 4. 1972 zur Entrichtung von Zinsen verpflichtet sein sollten, wenn es überhaupt nicht zur Auszahlung der Darlehenssumme kommen sollte. Ein solches Verständnis der Klausel musste für die Beklagte um so ferner liegen, als die Kläger bei Nichtabnahme des Darlehens Anspruch auf den Entschädigungsbetrag von 2% der Darlehenssumme und - wie dargelegt - außerdem auf die Bereitstellungszinsen hatte. Im übrigen muss die Kläger Zweifel bei der Auslegung unklarer und mehrdeutiger Klauseln, die sie in ihren Formularverträgen allgemein verwendet, gegen sich gelten lassen - sog. Unklarheitenregel - (BGHZ 47, 207 [216] m. w. Nachw. = NJW 1967, 1022 = LM § 6 AkG Nr. 12 -= MDR 1967, 569 = BB 1967, 517).

b) Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin zugestimmt werden, dass die Parteien mit der in Rede stehenden Klausel für den Fall der Nichtabnahme des zugesagten Darlehens eine Pauschalierung des der Klägeretwa entstehenden Zinsschadens hätten vereinbaren wollen. Dieser Deutung steht entgegen, dass sich die Kläger in ihren Allgemeinen Darlehensbedingungen (ebenso wie in ihrer Darlehenszusage) vorbehalten hatte, ihren Schaden konkret zu berechnen, falls ihr die vereinbarte Entschädigungspauschale von 2% der Darlehenssumme zur Abgeltung der Vermögenseinbußen, die ihr im Zusammenhang mit der anderweitigen Anlage des zunächst für die Beklagte bereitgestellten Darlehens entstanden, nicht genügte. Bei dieser Sachlage brauchten die Beklagte nicht davon auszugehen, mit dem eindeutigen Begriff Zinsen sei eine Schadenspauschale gemeint.

3. Nach alledem kann das Berufungsurteil nicht in vollem Umfange aufrechterhalten bleiben. Der Senat kann jedoch aufgrund der teils unstreitigen, teils von ihm selbst zu würdigenden Parteivereinbarungen durch erkennen. Die Bereitstellungszinsen von monatlich A% ergeben für die Zeit vom 4.2. bis 7. 11. 1972 einen Betrag von 6825 DM (nicht nur 6700 DM, wie die Beklagte meinen). Der erkennende Senat ist nicht gehindert, der Kläger auch für den Zeitraum Bereitstellungszinsen zuzusprechen, für den sie die höheren Darlehenszinsen als Schadenspauschale begehrt hat. Dem Betrag von 6825 DM ist die Entschädigungssumme von 6000 DM (2% von 300000 DM) nach dem insoweit von den Beklagten nicht angegriffenen Berufungsurteil hinzuzurechnen, so dass sich ein Gesamtbetrag von 12825 DM (Hauptsumme) errechnet.

4. Vergeblich wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt hat, der Kläger 8% Verzugszinsen von 7875 DM seit dem 13. 12. 1972 zu zahlen. Entgegen der Ansicht der Revision ist das Zinzeszinsverbot des § 289 BGB nicht verletzt. Die Bereitstellungszinsen stellen keine echten Zinsen im Sinne eines Entgelts für die Überlassung eines Kapitals (BGH, LM § 248 BGB Nr. 2) dar, sondern bilden - wie oben ausgeführt - nur eine Vergütung für die Bereithaltung, einer zugesagten Darlehensvaluta. Sie unterfallen daher nicht § 289 BGB. Auch der Entschädigungsbetrag von 2% des zugesagten Darlehensbetrages kann nicht als Zins eingestuft werden. Es handelt sich vielmehr, wie auch aus den Allgemeinen Darlehensbedingungen der Kläger folgt, um eine Schadenspauschalierung (vgl. auch Oberlandesgericht Nürnberg WM 1968, 346 [348]; auch in der Kommentarliteratur zum AGB- Gesetz wird eine derartige Entschädigung als pauschalierter Schadensersatz qualifiziert, vgl. Ulmer-Brandner-Hensen, AGB, § 11 Nr. 5 Anm. 19; Dietlein-Rebmann, AGB aktuell, § 11 Nr. 5 Rdnr. 2). Auch gegen die Höhe der vom Berufungsgericht zugesprochenen Verzugszinsen von 8% bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die Kläger hatte in den Tatsacheninstanzen vorgetragen, dass sie selbst Kredit zu diesem Zinssatz in Anspruch nehme. Die Revision hat nicht aufgezeigt, dass die Beklagte die Zinshöhe angezweifelt haben. Daher brauchte die Kläger ihren Zinsanspruch nicht näher zu substantiieren (BGH, Betr 1977, 582).