Antrag

Antrag - empfangsbedürftige Willenserklärung, die den Antragsempfänger zu einem bestimmten, im Sinne des Antragstellers liegenden Handeln veranlassen soll. Ist der Antrag an eine durch Rechtsvorschrift zur Entscheidung berufene Institution gerichtet, ist er in der Regel schriftlich abzufassen und zu begründen. Er muss alle wesentlichen Informationen enthalten, die eine Entscheidung ermöglichen. Der Zugang des Antrags begründet die Rechtspflicht der angerufenen Institution zur Prüfung des Antrags und zur Entscheidung. Für die Entscheidung kann durch Rechtsvorschrift eine Begründung und eine Frist vorgesehen sein. Eine ablehnende Entscheidung ist grundsätzlich zu begründen. - Der an das Staatliche Vertragsgericht zur Einleitung eines Schiedsverfahrens gestellte Antrag muss den verbindlich geregelten Antragserfordernissen entsprechen. Er begründet mit seiner Absendung die Anhängigkeit des den Gegenstand des Verfahrens bildenden Anspruchs. Durch die Anhängigkeit wird bewirkt, dass durch das zuständige Bezirksvertragsgericht (Staatliches Vertragsgericht) entschieden werden muss, und dass die Geltendmachung des Anspruchs an anderer Stelle unzulässig ist. - Im Schiedsverfahren über außenwirtschaftliche Streitigkeiten führt der Antrag (Klage) ebenfalls zur Anhängigkeit. Als Tag der Antragstellung (Erhebung der Klage) gilt für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, die den Allgemeinen Lieferbedingungen des RGW unterliegen, der Tag der Einreichung des Antrag beim Schiedsgericht; bei Übersendung durch die Post ist das Datum des Poststempels des Absenderpostamtes maßgebend. Andere Streitsachen werden erst mit Zugang des Antrags beim Schiedsgericht anhängig.