Antragsbefugnis

Eine Erweiterung der Antragsbefugnis auch auf solche Belange, die zwar objektiv betroffen werden, aber dies für den Gemeinderat nicht erkennbar war, Führt keineswegs zur Einführung der Popularklage, sondern allenfalls zu einer geringfügigen Erweiterung des Kreises der antragsbefugten Personen. Voraussetzung der Antragsbefugnis ist nämlich in jedem Fall, dass der Antragsteller in eigenen Interessen betroffen wird, d h Belangen, die gerade seiner Rechtssphäre zugeordnet sind. Damit scheidet eine Berufung auf öffentliche Belange, etwa solche des Naturschutzes oder des Gewässerschutzes, zur Begründung der Antragsbefugnis von vornherein aus. Eine Beeinträchtigung eigener Interessen ist ferner dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller lediglich dasselbe Interesse wie eine unbestimmte Vielzahl anderer Personen geltend macht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Normenkontrollantrag sich gegen eine Inanspruchnahme eines Erholungsgebiets richtet. Die Oberverwaltungsgerichte haben bei dieser Fallkonstellation verschiedentlich die Antragsbefugnis bejaht. Dieser Rechtsprechung kann nicht zugestimmt werden. Denn es handelt sich dabei nicht um einen der jeweiligen Individualsphäre zugeordneten Belang, sondern einen öffentlichen Belang, an dem eine unbestimmte Vielzahl von Personen interessiert ist; je bedeutsamer der Erholungs- und Freizeitwert ist, um so größer ist der Kreis der interessierten Personen. Mit der Bejahung einer Antragsbefugnis in derartigen Fällen wäre in der Tat beinahe ein Popularantrag möglich. Eine Beschränkung der Antragsbefugnis ergibt sich ferner durch das Erfordernis der Unmittelbarkeit des Nachteils. Nur diejenigen Personen sind antragsbefugt, die unmittelbar durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung einen Nachteil erleiden. Eine unmittelbare Beeinträchtigung durch den Bebauungsplan ist gegeben, wenn dieser eine bisher mögliche Nutzung des Grundstücks nicht mehr zulässt, weil es z.B. als öffentliche Grünfläche oder öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen ist. Ein Nachteil ist nach §47 Abs.2 VwGO aber auch gegeben, wenn die Auswirkungen des Bebauungsplans, also die Verwirklichung seiner Festsetzungen unmittelbar zu einer Beeinträchtigung privater Belange führen, etwa durch eine eingeschränkte Bebauungsmöglichkeit, durch Erlass bauaufsichtlicher Anordnungen oder auch durch eine Bebauung auf einem benachbarten Grundstück. Dabei ist allerdings zu verlangen, dass der Nachteil dann ohne ein weiteres eigenständiges Glied in der Kausalkette eintritt, insbesondere die Beeinträchtigung nicht erst über einen Dritten vermittelt wird. So fehlt es z.B. an der für die Antragsbefugnis notwendigen Unmittelbarkeit, wenn infolge der Festsetzungen eines Bebauungsplans ein gewerblicher Betrieb eingeschränkt werden muss und dadurch Arbeitnehmer den Arbeitsplatz oder Lieferanten ihren Kunden verlieren; in diesem Fall erleidet zwar der Betriebsinhaber einen Nachteil, nicht aber seine Arbeitnehmer oder Lieferanten. Das BVerwG hat im Beschluss vom 14.2.1991 ausgeführt, die Entwicklung von der angegriffenen Norm zu der als Nachteil geltend gemachten Betroffenheit müsse eine konkrete Wahrscheinlichkeit für sich haben. Die Betroffenheit dürfe nicht ausschließlich oder überwiegend durch einen anderen selbständigen Akt ausgelöst werden. Soweit ein Bebauungsplan bewältigungsbedürftige Probleme aufwerfe, sei eine Betroffenheit durch den Bebauungsplan auch dann anzunehmen, wenn diese Probleme zwar im Bebauungsplan selbst noch nicht gelöst worden seien, aber Maßnahmen zur Konfliktbewältigung ins Auge gefasst seien oder aber jedenfalls aufgrund der gegebenen Verhältnisse mit konkreter Wahrscheinlichkeit mit solchen Maßnahmen zu rechnen sei. Die begleitende oder nachgeholte Maßnahme aktualisiere nur die schon im Bebauungsplan angelegte Beeinträchtigung. Daher sei ein Nachteil i. S. d. § 47 Abs. 2 VwGO anzunehmen, wenn infolge der Festsetzung eines Wohngebiets in der Nachbarschaft eines Gewerbegebiets mit Maßnahmen zum Schutz des Wohngebiets, etwa in Gestalt verkehrsbeschränkender Anordnungen, zu rechnen sei, die zu einer Erschwerung der Zufahrtsverhältnisse eines vorhandenen Lebensmittel-Großhandelsbetriebs führen würden. Der Nachteil muss durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung bewirkt werden. Ein Nachteil scheidet somit aus, wenn der Bebauungsplan zu bestimmten Tatbeständen keine Festsetzungen enthält. In der Praxis bereitet die Unmittelbarkeit vor allem bei Verkehrslärm auf den Zufahrtsstraßen sowie bei wirtschaftlichen Nachteilen für Gewerbebetriebe gewisse Probleme.

Die Antragsbefugnis für die Normenkontrolle eines Bebauungsplans ist nur gegeben, wenn der Antragsteller in städtebaulich relevanten Belangen betroffen wird; dies sind Belange, die bei der Abwägung nach § I Abs. 6 zu berücksichtigen waren. Dies ist z. B. nicht der Fall, wenn ein Normenkontrollantrag gestellt wird, um eine unerwünschte Konkurrenz für den eigenen Gewerbebetrieb abzuwehren. Denn die wirtschaftlichen Interessen vorhandener Gewerbebetriebe am Schutz vor Konkurrenz dürfen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans keine Rolle spielen. Das BVerwG hat im Beschluss vom 16.1. 1990 zu Recht darauf hingewiesen, dass die Gemeinde zwar die Auswirkungen eines Sondergebiets nach §11 Abs. 3 BauNVO auf die Infrastruktur des Ortes bedenken müsse, sich daraus aber kein abwägungsbeachtliches Interesse vorhandener Geschäftsinhaber an dem Schutz vor Konkurrenz ergebe. Freilich hält das BVerwG im Urteil vom 16. 1. 1990 in besonders gelagerten Einzelfällen eine andere Bewertung für möglich. Ein solcher Sonderfall könnte etwa gegeben sein, wenn die Gemeinde sich um die Ansiedlung eines Einzelhandelsgeschäfts zur Belebung der Infrastruktur oder zur Erhaltung eines Mindeststandards an Einkaufsmöglichkeiten im Ort besonders bemüht hat und der Geschäftsinhaber daher einen gewissen Vertrauensschutz auf die Erhaltung der bestehenden Marktlage geltend machen kann. Im Normalfall stellt aber die Festsetzung eines Baugebiets, das eine Konkurrenz für vorhandene Betriebe zur Folge hat, keinen Nachteil im Sinn des §47 Abs. 2 VwGO dar; dies gilt selbst dann, wenn der Betrieb zum Erliegen kommt.