Antragserforderniss

Die Genehmigung des Bebauungsplans kann nur auf Antrag der betreffenden Gemeinde erfolgen.

Zeitpunkt für die Vorlage des Antrags - Dienstweg - Die Vorlage des Genehmigungsantrags hat auf dem Dienstweg zu erfolgen.

Die Frist nach § 6 Abs. 4 wird durch die Vorlage bei der auf dem Dienstweg zwischengeschalteten Behörde auf Kreisstufe noch nicht in Lauf gesetzt.

Form des Antrags, Antragsunterlagen - Für den Antrag auf Genehmigung eines Bebauungsplans ist bundesgesetzlich eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Der Antrag und die ihm beizufügenden Unterlagen müssen jedoch alle für eine Prüfung erforderlichen Angaben enthalten. In Verwaltungsvorschriften der Länder sind Antragsmuster enthalten.

Dem Antrag sind kraft Gesetzes mindestens beizufügen:

- der Bebauungsplan bzw. die Änderung, Ergänzung in der Fassung des Satzungsbeschlusses; vorgelegt werden soll die Urschrift des Bebauungsplans, gegebenenfalls auch weitere Ausfertigungen. Die vorgelegte Urschrift muss nicht mit dem Exemplar identisch sein, das als Entwurf gemäß § 3 Abs. 2 ausgelegen hat;

- die Begründung in der von der Gemeindevertretung gebilligten Fassung; die nicht berücksichtigten Anregungen und Bedenken mit einer Stellungnahme der Gemeinde.

Weitere Unterlagen werden in den Verwaltungsvorschriften der Länder gefordert, wobei der Umfang der Anforderungen in den einzelnen Ländern unterschiedlich ist:

- Niederschrift des Vermerks über die frühzeitige Bürgerbeteiligung oder der Beschluss, von der frühzeitigen Bürgerbeteiligung abzusehen;

- gemäß § 3 Abs. 2 ausgelegter/ausgelegte Entwurf/Entwürfe des Bebauungsplans;

- Entwurfsbegründung gemäß § 3 Abs 2 Satz 1;

- bei mehrfacher öffentlicher Auslegung die entsprechenden Fassungen;

- Übersichtskarte - möglichst auf der Grundlage der Topographische die die Lage des Geltungsbereichs des Bebauungsplans erkennen lässt; die Geltungsbereiche benachbarter Bebauungspläne sind kenntlich zu machen;

- Abschrift der Niederschrift über den Aufstellungsbeschluss;

- Abschrift der Niederschrift über den Auslegungsbeschluss;

- Abschrift der Niederschrift über den Beschluss zu Bedenken und Anregungen,

- Abschrift der Niederschrift über den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan;

- Erklärung, wonach Ausschließungsgründe für Mitglieder der Gemeindevertretung nach der Gemeindeordnung nicht mitgeteilt worden sind, oder andernfalls Unterlagen über die Entscheidung;

- Abschrift des Rundschreibens gemäß § 4 an die Träger öffentlicher Belange;

- Auszug aus der Hauptsatzung mit den Bestimmungen über die Art der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2, in Niedersachsen gegebenenfalls mit der Bestimmung, dass kein Verwaltungsausschuß gebildet worden ist; hat sich die Hauptsatzung während des Planaufstellungsverfahrens geändert, so sind Auszüge der jeweils gültigen Fassung beizufügen, unter Angabe der Gültigkeitsdauer;

- Abschrift der Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2; gegebenenfalls entsprechende Ausschnitte aus den Tageszeitungen;

- Abschrift des Rundschreibens an die Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3;

- Vermerk über Beginn und Ende des Aushanges;

- Übersichtskarte mit Kenntlichmachung der Festsetzungen, auf die sich nicht berücksichtigte Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie nicht berücksichtigte Bedenken und Anregungen beziehen;

Eigentümerverzeichnis.

Bei Bebauungsplänen in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten oder Ersatz- und Ergänzungsgebieten im Sinne von § 142 sind 1987 außerdem vorzulegen.

- Sozialplan;

- Niederschrift über das Ergebnis der Erörterungen;

- Kosten und Finanzierungsübersicht.

Wirksamkeit des Antrags - Der Antrag auf Genehmigung eines Bebauungsplans ist mit Eingang bei der für die Genehmigung zuständigen Aufsichtsbehörde wirksam gestellt.

Rücknahme des Antrags - Eine Rücknahme des Antrags ist innerhalb der gegebenenfalls verlängerten Frist nach § 6 Abs. 4 möglich.

Genehmigungsfrist - Über den Antrag auf Genehmigung des Bebauungsplans hat die Aufsichtsbehörde innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang des Genehmigungsantrags bei der hierfür zuständigen Aufsichtsbehörde. Der Eingang bei einer anderen Behörde setzt die Frist nicht in Lauf. Das gleiche gilt, wenn auf dem Dienstweg eine Behörde auf Kreisstufe zwischengeschaltet ist. Die Frist beginnt mangels anderweitiger gesetzlicher Regelung auch dann zu laufen, wenn der Antrag und die Antragsunterlagen unvollständig sind, wenn zB. die Begründung oder die Stellungnahmen zu nicht berücksichtigten Anregungen oder Bedenken fehlen. Kann über den Genehmigungsantrag wegen unzureichender Angaben oder Unterlagen nicht innerhalb der Frist nach § 6 Abs. 4 Satz 1 entschieden werden, so muss die Genehmigung, will man den Eintritt der Genehmigungsfiktion vermeiden, wegen mangelnder Prüffähigkeit versagt werden. Wird ein Teil des Bebauungsplans gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 vorweg genehmigt, so läuft die Frist für den noch nicht genehmigten Teil weiter; Zur Berechnung der Frist.

Verlängerung - Auf Antrag der für die Plangenehmigung zuständigen Aufsichtsbehörde kann die Frist durch die übergeordnete Behörde verlängert werden;

Folgen des Fristablaufs, Genehmigungsfiktion - Die Genehmigung des Bebauungsplans gilt gemäß § 11 Abs. 2 in Verb. 51 mit § 6 Abs. 4 Satz 4 als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der gegebenenfalls verlängerten Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird. Soll die Genehmigungsfiktion nicht eintreten, muss die für die Genehmigung zuständige Aufsichtsbehörde vor Ablauf der Frist eine Entscheidung treffen und diese der Gemeinde gemäß § 43 VwVfG bekannt geben. Die bloße Rückgabe des Genehmigungsantrags oder der Antragsunterlagen reicht nicht aus.

Umfang der Prüfung, Prüfungsverfahren, Untersuchungsgrundsatz - Die Prüfung des Bebauungsplans im Genehmigungsverfahren ist im 52 gleichen Umfang und nach den gleichen Grundsätzen vorzunehmen wie die des Flächennutzungsplans; auf § 6 Rn. 22 bis 25 wird verwiesen. Ist ein Bebauungsplan von Mitarbeitern der für die Genehmigung zuständigen Aufsichtsbehörde ausgearbeitet worden, so dürfen diese und die ihnen unterstellten Mitarbeiter im Genehmigungsverfahren nicht mitwirken.

Entscheidungspflicht, Legalitätsprinzip - Ist ein Antrag auf Genehmigung eines Bebauungsplans gestellt, muss 53 die hierfür zuständige Aufsichtsbehörde innerhalb der Genehmigungsfrist eine Entscheidung treffen. Ist der vorgelegte Bebauungsplan fehlerfrei, so hat die antragsteilende Gemeinde einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung. Ist der vorgelegte Bebauungsplan fehlerhaft, muss die Genehmigung versagt werden.