Anwalt

Das Berufsgericht hat verneint, dass der Schadensersatzanspruch des Klägers ganz oder teilweise verjährt sei. Dies gelte, so hat es ausgeführt, auch dann, wenn das Rechtsverhältnis der Parteien ein Handelsvertreterverhältnis darstelle. Die Vierjahresfrist des § 88 HGB sei durch die Erhebung der Klage mit dem Antrag auf Rechenschaftslegung und die Geltendmachung des Zahlungsanspruchs unterbrochen worden. Der Klageerweiterungsschriftsatz sei zwar nicht zugestellt, sondern von Anwalt zu Anwalt mitgeteilt worden, wie sich aus dem Vermerk Gegner hat Abschrift auf der bei Gericht eingegangenen Urschrift ergebe. Die Beklagte habe aber in der nächsten mündlichen Verhandlung den Verfahrensmangel nicht gerügt. Deshalb müsse die Zustellung als mit der Mitteilung des Schriftsatzes bewirkt angesehen werden. Dabei spiele es keine Rolle, dass der Kläger Rechenschaft und Zahlung zunächst nur für die Zeit bis 30. 10. 1962 gefordert habe; denn er habe erkennbar keine Teilklage erheben wollen, sondern zunächst nur angenommen, das Rechtsverhältnis zwischen der C und dem Beklagten sei bereits am 30. 10. 1962 und nicht erst am 30. 10. 1963 beendet worden. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg.

Es unterliegt zwar rechtlichen Bedenken, dass das Berufsgericht ohne weitere Nachprüfung davon ausgegangen ist, die Klageerweiterung sei dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten von Anwalt zu Anwalt mitgeteilt worden. Denn aus dem Vermerk Gegner hat Abschrift und dem Eingang des Schriftsatzes beim Gericht konnte das nicht ohne weiteres geschlossen werden. Vielmehr wäre hierzu eine Befragung der Parteien erforderlich gewesen. Der Beklagten würde dann, wie er jetzt geltend macht, behauptet und unter Beweis gestellt haben, der Schriftsatz sei seinem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten erst nach Ablauf der Verjährungsfrist zugegangen. Die Entscheidung beruht aber nicht auf diesem Mangel.

Nach § 261 II ZPO kann die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs durch Zustellung eines den Erfordernissen des § 253 II Nr. 2 ZPO entsprechenden Schriftsatzes herbeigeführt werden. Die Revision bezweifelt nicht, dass der Schriftsatz des Klägers, mit dem der Zahlungsanspruch geltend gemacht worden ist, diesen Anforderungen genügt. Auch kann ein Klageerweiterungsschriftsatz rechtswirksam von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden. Zur Zustellung von Anwalt zu Anwalt gehört allerdings, dass ein mit Datum versehenes schriftliches Empfangsbekenntnis ausgestellt wird. Doch ist dieser Mangel hier dadurch geheilt worden, dass der Beklagten in der nächsten mündlichen Verhandlung zur Sache verhandelt hat, ohne den Zustellungsmangel zu rügen. Der hierdurch eingetretene Rügeverlust wirkt auf den Zeitpunkt der Mitteilung von Anwalt zu Anwalt zurück. Der Zahlungsanspruch, auf den es ankommt, weil der Rechnungslegungsanspruch nur der Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs dient, ist von diesem Zeitpunkt an rechtshängig geworden.

Dem Berufsgericht ist auch insoweit zuzustimmen, als es angenommen hat, die Unterbrechungswirkung erstrecke sich auf den gesamten Schadensersatzanspruch. Es stellt zu Recht darauf ab, dass der Kläger insoweit, als er Weiterzahlung der Hälfte des vereinbarten Unterschiedsbetrages nach Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die von ihm ausgesprochene fristlose Kündigung verlangt, keine Teilklage erheben wollte und dies dem Beklagten auch erkennbar war. Dass der Kläger Rechenschaft und Zahlung zunächst nur für die Zeit bis 30. 10. 1962 forderte, hatte, wie aus der Klageschrift ersichtlich, seinen Grund darin, dass er irrig annahm, das Rechtsverhältnis zwischen der C und dem Beklagten, auf dem seine Zusammenarbeit mit dem Beklagten beruhte, sei bereits mit dem 30. 10. 1962 beendet worden. In Wirklichkeit dauerte es noch bis zum 30.10. 1963. Der Kläger hat seinen Irrtum durch Schriftsatz berichtigt und nunmehr Rechnungslegung und Zahlung für die Zeit bis zum 30. 10. 1963 verlangt. Unter diesen Umständen erscheint es gerechtfertigt, die Grundsätze der Entscheidung LM vorstehend Nr. 21 = NJW 1970, 1682 = MDR 1970, 1918 heranzuziehen. Dort ist für den Fall, dass Rentenansprüche aus § 844 II BGB im Laufe des Rechtsstreits wegen einer wesentlichen Veränderung der für die Schadensberechnung maßgebenden Lohn- und Preisverhältnisses erhöht werden, ausgesprochen worden, dass die Anspruchserhöhung nicht mit der Einrede der Verjährung bekämpft werden kann, die durch die Klageerhebung bewirkte Unterbrechung der Verjährung vielmehr auch den erweiterten Anspruch ergriffen hat. Hierbei ist dem Gesichtspunkt, dass es sich um einen einheitlichen, nicht auf einen bestimmten Teil begrenzten Anspruch handelte, auf dessen Erhöhung sich der Schuldner von vorne- herein einstellen musste, besondere Bedeutung beigemessen worden. Der vorliegende Fall liegt insoweit nicht anders. Denn der Beklagten ersah aus der Klageschrift und einem auf diese Bezug nehmenden Schriftsatz, dass der Kläger mit dem Zahlungsantrag der Stufenklage auf den Zeitpunkt der Beendigung des Generalvertreter-Vertrages mit der C abstellte, und musste mit einer entsprechenden Erweiterung des Antrages für den Fall rechnen, dass der Kläger, was vorauszusehen war, seinen Irrtum erkannte. In Wirklichkeit ging es dabei auch nur um eine Berichtigung des Antrages, so dass der Beklagten aus dem Grundsatz, dass bei Erhebung einer Teilklage die Verjährung nur hinsichtlich des eingeklagten Teils unterbrochen wird, hier nichts für sich herleiten kann.