Anwartschaftsrecht

Hat der Vorbehaltskäufer einer Sache das Anwartschaftsrecht auf den Erwerb des Volleigentums an einen Dritten (Zweiterwerber) weiterübertragen, so kann er ohne dessen Zustimmung den im Kaufvertrag vereinbarten einfachen Eigentumsvorbehalt auf andere Forderungen des Verkäufers gegen ihn nicht mehr erweitern.

Anmerkung: Der BGH hat mit dieser Entscheidung das Anwartschaftsrecht auf das Eigentum beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt erheblich verstärkt. Hier hatte ein Käufer, der unter einfachem Eigentumsvorbehalt gekauft hatte, sein Anwartschaftsrecht auf einen Zweiterwerber unter Darlegung der Eigentumsverhältnisse weiter übertragen. Kurz vor der Einlösung des letzten von mehreren über den Kaufpreis ausgestellten Wechseln vereinbarte der Erstkäufer mit dem Vorbehaltsverkäufer eine Erweiterung des Eigentumsvorbehalts auf andere, zwischen ihm und dem Verkäufer offene Forderungen. Das muss der Zweiterwerber nach Ansicht des BGH nicht gegen sich gelten lassen.

Zwar bleibt der Bestand eines Anwartschaftsrechts auf das Eigentum auch nach dessen Weiterübertragung auf einen Dritten mit dem schuld- rechtlichen Kaufvertrag verknüpft, dessen Schicksal allein von den Vertragsparteien bestimmt wird, zu denen ein Anwartschaftszweiterwerber nicht gehört. Der Letztgenannte muss Einwirkungen auf den Bestand seines Rechts, die sich aus der Abwicklung des Kaufvertrags ergeben, vielmehr hinnehmen. Nicht gegen sich gelten lassen muss der Anwartschaftszweiterwerber aber ein willkürliches, sein Recht beeinträchtigendes Verhalten des Vorbehaltskäufers. Dieser kann das von ihm weiterübertragene Recht nicht als Kreditmittel für sich einsetzen, indem er einer Erweiterung des Eigentumsvorbehalts auf andere offene Forderungen des Verkäufers gegen ihn zustimmt; denn dazu fehlt ihm die Rechtszuständigkeit (§ 185 BGB). Verfügungen über das Anwartschaftsrecht kann der Ersterwerber nach dessen Weiterübertragung nur insoweit treffen, als sie ihren Grund im ursprünglichen Kaufvertrag haben.