Anzeige

Ist das nach § 11 Abs. l und 3 erforderliche Anzeigeverfahren nicht 11 durchgeführt worden, liegt nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ein stets beachtlicher Verfahrensfehler vor. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn die bekannt gemacht hat. Ein Fehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 liegt auch vor, falls die Gemeinde den Plan zwar angezeigt, den Ausgang des dreimonatigen Prüfungsverfahrens nicht abgewartet hat. Möglich ist auch, dass eine Gemeinde die Bekanntmachung nach § 12 in der irrigen Meinung vorgenommen hat, die Sperrfrist sei durch eine Erklärung der Aufsichtsbehörde verkürzt worden.

Ein stets beachtlicher Verfahrensfehler ist ebenfalls gegeben, wenn die Gemeinde einen Bebauungsplan in Kraft setzt, obwohl die Aufsichtsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend und damit ein Bekanntmachungsverbot angeordnet hat. Hat die Aufsichtsbehörde gegenüber einem Bebauungsplan die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend gemacht, jedoch bei Erfüllung bestimmter Maßgaben auf die Geltendmachung von Rechtsverletzungen verzichtet und kommt die Gemeinde diesen Maßgaben nicht nach, sondern macht den Plan in seiner ursprünglichen Fassung bekannt, so liegt ebenfalls ein Fehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 vor; gegenüber dem bekannt gemachten Plan sind Rechtsverletzungen geltend gemacht worden, während der Plan, bei dem vorweg auf die Geltendmachung von Rechtsverletzungen verzichtet worden ist, von der Gemeinde durch Beitretungsbeschluss nicht übernommen worden ist. Sind Rechtsverletzungen befristet geltend gemacht, darf die Bekanntmachung nicht vor Fristablauf erfolgen; andernfalls leidet der Plan an einem stets beachtlichen Fehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3. Der Fehler kann aber durch eine erneute Bekanntmachung nach Fristablauf behoben werden. Entsprechendes gilt, wenn Rechtsverletzungen mit einer auflösenden Bedingung geltend gemacht worden sind. Erklärt die Aufsichtsbehörde, dass sie unter bestimmten Auflagen auf das Geltendmachen von Rechtsverletzungen verzichtet, ist das Anzeigeverfahren ordnungsgemäß durchgeführt, auch wenn die Gemeinde die Auflagen nicht erfüllt.

Differenziert sind die Fälle zu behandeln, in denen eine Voraberklärung der Aufsichtsbehörde zur Verkürzung der Sperrfrist vorliegt, diese aber fehlerhaft ist. Weist die Erklärung so schwere Fehler auf, dass nach § 44. VwVfG ihre Nichtigkeit angenommen werden muss, so ist die Sperrfrist nicht wirksam verkürzt worden. Die Bekanntmachung nach § 12 durfte nicht vor Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist erfolgen. Wird sie dennoch vorgenommen, ist ein Verfahrensfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 gegeben, der erneute Bekanntmachung nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist von drei Monaten behoben werden. Ist die Vorabänderung aus anderen Gründen rechtswidrig, aber nicht nichtig, so liegt in Bezug auf den Bebauungsplan zwar ein fehlerhafter Verfahrensabschnitt vor, der als solcher jedoch, da in § 214 Abs. 1 Satz 1 nicht erwähnt, unbeachtlich ist. Macht die Gemeinde von der Verkürzung der Sperrfrist Gebrauch, so wird die Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht in Frage gestellt, wenn sich herausstellt, dass die Verkürzung der Frist zu Unrecht erfolgte.

Überleitungsvorschriften - Überleitung aus Anlass der BBauG-Novellen 1976 und 1979 - Bei der BBauG-Novelle 1976 war die Überleitung im Hinblick auf 1 § 11 in Art. 3 § 1 ÄndG 1976 geregelt. Hatte die Gemeinde den Antrag auf Erteilung der Genehmigung des Bebauungsplans vor dem 1. 1. 1977 gestellt, wobei er vor diesem Zeitpunkt bei der Aufsichtsbehörde eingegangen sein musste, dann fand § 11 BBauG 1976 in Verbindung mit § 6 BBauG Anwendung, allerdings mit Ausnahme von Abs. 4 Satz 4. War der Genehmigungsantrag nach dem 1. 1. 1977 gestellt, so war § 11 BBauG 1976 auch in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 4 BBauG anzuwenden. Demnach galt die Genehmigung dann als erteilt, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten unter Angabe von Gründen abgelehnt wurde, wobei die Frist von drei Monaten aus wichtigen Gründen einmal, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten verlängert werden konnte. Überleitungsvorschriften aus Anlass der BBauG-Novelle 1979 für die Bauleitplanung enthielt § 183 Abs. 2 BBauG 1979; § 11 war hiervon nicht betroffen.