Anzeigeverfahren

Die Vorschrift des § 11 ist aus dem früheren § 11 BBauG hervorgegangen. Sie wurde jedoch durch die Einführung des Anzeigeverfahrens gegenüber dem bisherigen Recht wesentlich verändert. Die in § 11 getroffene Regelung ist das Ergebnis einer Diskussion über 2 die Neugestaltung des Verhältnisses des Staates zu den Gemeinden. Bereits im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens zum BauGB hatte der Deutsche Städte- und Gemeindebund vorgeschlagen, das bisherige Genehmigungsverfahren für Bebauungspläne und andere städtebaurechtliche Satzungen abzuschaffen. Der Deutsche Städtetag forderte während des Gesetzgebungsverfahrens darüber hinausgehend auch, die Flächennutzungspläne von der Genehmigung freizustellen. Demgegenüber trat der Deutsche Landkreistag für eine Beibehaltung der bisherigen Genehmigungspflicht ein. Die vom BMBau eingesetzten Arbeitsgruppen und Gesprächskreise zum Baugesetzbuch konnten sich auf eine einheitliche Linie nicht einigen. Sie legten und zur Frage der Genehmigungspflicht von Flächennutzungsplänen, Bebauungsplänen und sonstigen städtebaurechtlichen Satzungen folgende drei Alternativ-Vorschläge vor :

- Vorschlag 1:

Flächennutzungspläne, Bebauungspläne und Satzungen, durch die im Zusammenhang bebaute Ortsteile festgelegt werden, sowie sonstige städtebaurechtliche Satzungen sollen - wie bisher - der Genehmigung bedürfen.

- Vorschlag 2:

Die Genehmigungspflicht für Bebauungspläne, soweit sie aufgrund von Flächennutzungsplänen aufgestellt werden, und sonstige städtebaurechtliche Satzungen soll entfallen.

- Vorschlag 3:

Die Genehmigungspflicht für Flächennutzungspläne, Bebauungspläne und sonstige städtebaurechtliche Satzungen soll generell entfallen. Die allgemeinen landesrechtlichen Regelungen der Kommunalaufsicht sollen unberührt bleiben. Der Arbeitskreis baurechtliche und verwaltungsprozessuale Fragen, in dem vor allem Verwaltungsrichter, Anwälte und Hochschullehrer vertreten waren, sprach sich mit Mehrheit für die Beibehaltung der Genehmigungspflicht bei Bebauungsplänen aus. Zur Begründung wies er insbesondere darauf hin, dass die Rechtskontrolle durch die Aufsichtbehörden merklich zur Vermeidung von Fehlern beitrage. Im übrigen müsse nach seiner Meinung berücksichtigt werden, dass die gerichtliche Kontrolle weiter beschränkt werden solle. Die Einführung einer Anzeigepflicht lehnte der Arbeitskreis mit überwiegender Mehrheit ab.

Der RegE schlug für Bebauungspläne, die aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden sind, ein Anzeigeverfahren vor. Dieser Vorschlag ist mit geringfügigen Änderungen in die endgültige Fassung des BauGB übernommen worden. Die Einführung des Anzeigeverfahrens sollte dazu dienen, die Planungshoheit der Gemeinden zu stärken. Der RegE verzichtete allerdings darauf, die Einführung des Anzeigeverfahrens mit der Beschleunigung der Bauleitplanung zu begründen. Die Anzeigepflicht sollte nach dem RegE auch für die sog. kleinen städtebaurechtlichen Satzungen gelten.

Der Bundesrat gab im ersten Durchgang zur beabsichtigten Neuregelung keine Stellungsnahme. Das Land Niedersachsen sah in der Einführung des Anzeigeverfahrens keine Besserung der Rechtslage; es befürchtete, dass durch die Einführung lediglich neuer Instrumente und Begriffe zusätzliche Rechtsfragen aufgeworfen würden. Hilfsweise schlug Niedersachsen vor, die Aufsicht über die Bauleitpläne und sonstigen Satzungen ganz dem Landesrecht zu überlassen. Beide Vorschläge Niedersachsens fanden im Bundesrat keine Mehrheit, weil Hamburg dem Wunsch des Deutschen Städtetages folgte und den RegE unterstützte. Daraufhin schloss sich Niedersachsen in der Schlussabstimmung der Mehrheit der CDU/CSU-geführten Länder an. Die Mehrheit im federführenden BT-Ausschuß sprach sich für 5 das im RegE vorgeschlagene Anzeigeverfahren aus; darüber hinaus stellte sie die Satzungen über die Veränderungssperre, die Satzungen zur Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts und die Erhaltungssatzungen von der Anzeigepflicht frei. Die Ausschußmehrheit war der Auffassung, dass durch das Anzeigeverfahren die Bebauungsplanung erleichtert würde. Demgegenüber hatte die überwiegende Mehrheit der vom Ausschuß angehörten Sachverständigen, das mit einem Planspiel beauftragte Deutsche Institut für Urbanistik, sowie fast alle am Planspiel beteiligten Gemeinden sich für die Beibehaltung des bisherigen Genehmigungsverfahrens ausgesprochen, DVBI. 1985, 433f£).

Anwendungsbereich - § 11 regelt die Staatsaufsicht über die Bebauungspläne. Er enthält 6 insoweit Verfahrensvorschriften zum Bebauungsplan; diese betreffen den Verfahrensabschnitt vom abschließenden Satzungsbeschluss der Gemeindevertretung bis zur Bekanntmachung des Bebauungsplans gemäß § 12. Entsprechende Regelungen zum Flächennutzungsplan trifft § 6 Abs. 1 bis 3. § 11 wird ergänzt durch § 216. Abweichungen enthält § 13 Abs. I. Die Vorschrift des § 11 kommt für solche Bebauungspläne zur Anwendung, deren Genehmigung seit dem 1.7. 1987 beantragt worden ist bzw. beantragt wird oder die seit diesem Zeitpunkt angezeigt worden sind bzw. angezeigt werden. Maßgebend ist der Eingang des Genehmigungsantrags bzw. der Anzeige bei der zuständigen Aufsichtsbehörde. 8 § 11 gilt - von den in § 13 Abs. 1 getroffenen Ausnahmen abgesehen - sowohl für die Aufstellung des Bebauungsplan als auch für dessen Änderung, Ergänzung und Aufhebung. Der Aufsichtsvorbehalt des Abs. 1 greift daher auch dann durch, wenn das Kommunalverfassungsrecht des betreffenden Landes die Änderung, Ergänzung oder die Aufhebung von Satzungen oder ähnlichen Beschlüssen für genehmigungsfrei erklärt. Dies folgt aus § 2 Abs. 4. Bei vereinfachten Änderungen oder Ergänzungen des Bebauungsplans bedarf es gemäß § 13 Abs. 1 einer Genehmigung bzw. Anzeige nicht, wenn die Beteiligten innerhalb der ihnen gesetzten Frist den Änderungen oder Ergänzungen nicht widersprochen haben.