Arbeit an einem Grundstück

Zur Abgrenzung zwischen Arbeiten an einem Grundstück und bei Bauwerken (hier: Elektroinstallation).

Zum Sachverhalt: Der Kläger ließ 1970 von der Beklagte zur Einrichtung einer Nachtstromspeicherheizung in seiner Schreinerwerkstatt die dortige Stromversorgungsanlage umstellen. Dabei wurden die gesamten Haupt- und Erdleitungen erneuert und alle Zähler sowie der Zählerschrank neu installiert. Versehentlich schlossen die Monteure der Beklagte einen Schaltkasten für die Nachtstromspeicherheizung nicht an den Nachtstromzähler, sondern an den Zähler für die Werkstatt an, so dass die Heizung mit dem teureren Werkstattstrom versorgt wurde. Der Kläger bemerkte den Fehler erst im Dezember 1973. Er ließ ihn damals von der Beklagte beseitigen. Durch den falschen Anschluss hatte der Kläger4000 DM höhere Stromkosten bezahlen müssen.

Mit der am 23. 4. 1976 erhobenen Klage verlangt der Kläger von der Beklagte Schadensersatz in Höhe von 4000 DM. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die - zugelassene - Revision des Klägers hatte Erfolg.

Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht hält den Klageanspruch zu Unrecht für verjährt.

2. Das Berufungsgericht meint, bei den Werkleistungen des Beklagten handele es sich um Arbeiten an einem Grundstück. Der daraus hergeleitete Ersatzanspruch sei gemäß § 638 I BGB in einem Jahr nach Abnahme, die vor dem 5. 9. 1970 stattgefunden habe, verjährt gewesen. Die bereits vollendete Verjährung habe durch das Verhalten der Beklagte bei der Mängelbeseitigung im Winter 1973/74 nicht mehr unterbrochen werden können. Das ist nicht frei von Rechtsirrtum. Die Leistungen der Beklagte sind Arbeiten bei einem Bauwerk, so dass der Schadensersatzanspruch des Klägers der 5jährigen Verjährungsfrist gemäß § 638 BGB unterliegt.

a) Zu den Leistungen, die bei Errichtung eines neuen Gebäudes als Arbeiten bei Bauwerken anzusehen sind, gehört auch die Installation der elektrischen Anlage (Glanzmann, in: RGRK, 12. Aufl., § 638 Rdnr. 36). Dient eine Tätigkeit nur der Instandsetzung oder Veränderung eines schon bestehenden Gebäudes, so zählt sie zu den Bauwerksarbeiten, wenn sie nach Art und Umfang für die Erneuerung und den Bestand des ganzen Gebäudes wesentliche Bedeutung hat und die eingebauten Teile mit dem Bauwerk dauernd und fest verbunden sind (vgl. u. a. BGHZ 19, 319 [324] = LM vorstehend Nr. 1 = NJW 1956, 1195; BGHZ 53, 43 [45] = LM vorstehend Nr. 13 = NJW 1970, 419; BGH, NJW 1974, 136; 1977, 2361; Schäfer-Finnern, Z 4.10 Bl. 31; Glanzmann, § 638 Rdnr. 38; Ingenstau-Korbion, VOB/A, 8. Aufl., § 1 Rdnr. 5 a). Damit ist nicht jede Reparatur an einem Gebäude, z. B. nicht schon die Ausbesserung einzelner Schäden, als Arbeit bei Bauwerken anzusehen (BGHZ 19, 319 [322] = NJW 1956, 1195; Ingenstau-Korbion, § 1 Rdnr. 5 a).

b) Einen wichtigen Gesichtspunkt für die Abgrenzung gibt die Beantwortung der Frage, ob der gesetzgeberische Grund für die längere Verjährungsfrist bei Bauwerksarbeiten nach der Interessenlage auch für die jeweiligen Instandsetzungs- oder Umbauarbeiten gilt. Bei Bauwerksarbeiten besteht allgemein die Gefahr, dass Mängel erst nach Jahren erkannt werden. Das hat den Gesetzgeber zu der längeren Verjährungsfrist bewogen (vgl. u. a. BGHZ 67, 1 [7] = NJW 1976, 1502; Senat, WM 1970, 287). Ob für den jeweils aufgetretenen Mangel die Gefahr der späteren Erkennbarkeit besteht, ist bei Arbeiten zur Neuerrichtung eines Bauwerks nicht entscheidend. Dasselbe muss für Instandsetzungs- und Umbauarbeiten an bestehenden Gebäuden gelten. Es kommt darauf an, ob entsprechende Leistungen bei Neuerrichtung zu den Arbeiten bei Bauwerken zählen würden und ob sie nach Umfang und Bedeutung solchen Neubauarbeiten vergleichbar sind.

c) Das ist hier der Fall. Durch die Leistungen der Beklagte ist die elektrische Anlage der Werkstatt des Klägers in wesentlichen Teilen erneuert worden. Dass der konkrete Mangel des Werks der Beklagte frühzeitig hätte erkannt werden können, spielt keine Rolle. Die Arbeiten stehen nach Umfang und Bedeutung für das Werkstattsgebäude der Ausführung der Elektroinstallation bei der Neuerrichtung eines entsprechenden Bauwerks so nahe, dass sie den Arbeiten bei Bauwerken zugeordnet werden müssen. Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht für seinen Standpunkt auf das Urteil des Senats vom 28. 1. 1971 (BauR 1971, 128). Die Besonderheit des dortigen Falles lag darin, dass beim Umbau der Beleuchtungsanlage alle wesentlichen Teile der bisherigen Anlage verwendet wurden. Gerade das ist hier nicht der Fall. Auch dass die eingebauten Teile eng und dauernd mit dem Gebäude verbunden worden sind, ist nicht zweifelhaft. Das gilt für die elektrische Leitung, die Schalter und Stecker genauso wie für die Zähler und den Zählerschrank; auch diese sind Teile der zum Gebäude gehörenden elektrischen Anlage.

3. Die hiernach geltende fünfjährige Verjährungsfrist begann mit der vom Berufungsgericht festgestellten Abnahme im Jahre 1970. Sie ist im Jahre 1973 unterbrochen worden, da die Beklagte damals die Nachbesserungsansprüche des Klägers anerkannt hat (§ 208 BGB).