Arbeit bei Bauwerken

Lässt ein Bauhandwerker Gegenstände, die für ein bestimmtes Bauwerk verwendet werden sollen, von einem anderen Unternehmer zuvor bearbeiten, so handelt es sich um Arbeiten bei Bauwerken, auch wenn sie nicht auf der Baustelle ausgeführt werden. Die Verjährungsfrist beträgt in einem solchen Fall 5 Jahre.

Anmerkung: Das Urteil behandelt die Frage, ob zu den Arbeiten bei Bauwerken im Sinne des § 638 BGB auch Arbeiten zählen können, die nicht auf der Baustelle und nicht von dem vom Bauherrn beauftragten Hauptunternehmer, sondern von dessen Subunternehmer ausgeführt werden. Der Kläger hatte für ein Neubauvorhaben Fenster- und Türrahmen aus Aluminium herzustellen und sie einzubauen. Vor dem Zusammenbau ließ er die Aluminiumprofile beim Beklagten eloxieren. Die Rahmen verfärbten sich später, weil der verwendete Farbstoff nicht licht- und witterungsbeständig war. Der Kläger wurde deshalb vom Bauherrn auf Sachmängelgewähr in Anspruch genommen. Die Frage war, wie seine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Beklagten verjähren, in 6 Monaten oder in 5 Jahren.

Der BGH hat angenommen, dass die 5jährige Frist des § 638 I BGB gilt. Wenn in dieser Vorschrift von Arbeiten bei Bauwerken die Rede ist, so wird zwar auf die Mitwirkung an der Errichtung eines bestimmten Bauwerks abgestellt. Das bedeutet aber nicht, dass die Leistung auf der Baustelle erbracht werden müsste. Auch der Architekt, dem lediglich die Bauplanung übertragen ist, und der Statiker erbringen ihre Leistungen nicht auf der Baustelle. Trotzdem ist ihre Tätigkeit den Arbeiten bei Bauwerken zuzuordnen Unter Bauwerk ist nicht nur die Errichtung des Baus als ganzem zu verstehen, sondern auch die Herstellung seiner Teile. Das Werk des Architekten und des Statikers trägt wie die Arbeiten der Bauhandwerker zur Entstehung des gesamten Bauwerks bei (BGHZ 37, 341 [346] = LM vorstehend Nr. 4; BGHZ 48, 257 [261 f.] = LM vorstehend Nr. 9; BGHZ 58, 85 [93f.] = LM § 635 BGB Nr. 27; BGH, NJW 1975, 95; vgl. auch BGH, NJW 1968, 1087 = LM vorstehend Nr. 10).

Dasselbe gilt für den Eloxierer, der Teile von Fenster- und Türrahmen für einen bestimmten Bau in seiner Werkstatt bearbeitet. Auch er leistet seinen Beitrag zur Errichtung des Gebäudes. Eine Unterscheidung zwischen geistigen und körperlichen Werken ist insoweit nicht gerechtfertigt.

Dass er nicht vom Bauherrn sondern von einem Handwerker als Hauptunternehmer beauftragt worden ist, spielt keine Rolle. Auch der Statiker braucht nicht vom Bauherrn, sondern kann von dessen Architekt im eigenen Namen beauftragt worden sein (BGHZ 58, 85 [92] = LM § 635 BGB Nr. 27). Sein Werk ist gleichwohl als Arbeit bei einem Bauwerk anzusehen. Die statische Berechnung soll mit der Leistung des Architekten in das Bauwerk eingehen, dessen Errichtung sie wie diese dient. Ebenso ist es mit Eloxierungsarbeiten an Bauteilen, die der vom Bauherrn beauftragte Handwerker in das Gebäude einfügt. Es muss nur eine Beziehung der Arbeiten zu einem bestimmten Bauwerk hergestellt sein. Das kann nicht bloß durch den unmittelbaren Auftrag des Bauherrn, sondern auch anderweit geschehen. Allein dieses Ergebnis erscheint interessengerecht.

Ob darüber hinaus regelmäßig erforderlich ist, dass die Verwendung der bearbeiteten Teile bei einem bestimmten Bauwerk für den Subunternehmer auch erkennbar ist, hat der BGH offengelassen. Im Streitfall hatte der Beklagte diesen Zweck seiner Arbeiten erkennen können. Ob er wusste, um welches Bauvorhaben es sich im einzelnen handelte, ist unerheblich. Der Fall warf noch ein Nebenprodukt ab: Der Beklagte hatte nämlich in seinen AGB jede Gewähr für die Lichtbeständigkeit von Einfärbungen ausgeschlossen.. Gegenstand eines Eloxierungsauftrags ist aber die Erzielung einer dauerhaften Oberflächengestaltung. Damit traf der beabsichtigte Gewährleistungsausschluss den Kern der vertraglichen Verpflichtung des Beklagten und hätte den Klägern insoweit rechtlos gestellt. Die Klausel konnte deshalb der Inhaltskontrolle nicht standhalten (vgl. auch BGHZ 62, 251 [254] = LM Allg. Geschäftsbedingungen Nr. 55; BGHZ 65, 359 [369] = LM § 459 BGB Nr. 39 [Ls.]).