Arbeiten an einem Grundstück

Die Ausschachtung der Baugrube gehört zu den Arbeiten bei Bauwerken und nicht zu den Arbeiten an einem Grundstück im Sinne des § 638 I 1 BGB.

Anmerkung: Ob eine Leistung zu den Arbeiten bei Bauwerken im Sinne des § 638 BGB gehört, ist wegen der unterschiedlichen Verjährungsfrist der Mängelansprüche von erheblicher Bedeutung. Für die Ausschachtung einer Baugrube, um die es im vorliegenden Urteil ging, war diese Frage umstritten. Der BGH hat sie bejaht.

1. Unter Arbeiten bei Bauwerken ist auch die Herstellung der einzelnen Bauteile zu verstehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie einen äußerlich hervortretenden, körperlich abgesetzten Teil des Baus darstellen (BGHZ 19, 319 [321/322] = LM vorstehend Nr. 1 mit Anmerkung Gelhaar). Das gilt nicht nur für Leistungen, die als materielle Bestandteile in das Bauwerk eingehen, sondern auch für Arbeiten, die sich ihrer Bestimmung gemäß im fertigen Bauwerk verkörpern. Für die Leistungen der Architekten, Statiker und Vermessungsingenieure hatte der BGH das bereits entschieden (BGHZ 32, 206 [207] = LM vorstehend Nr. 2; BGHZ 37, 341 [344] = LM vorstehend Nr. 4; BGHZ 48, 257 [258] = LM vorstehend Nr. 9, jeweils m. Anm. Rietschel; BGHZ 58, 85 [93]; 58, 225 [228ff) = LM vorstehend Nm. 27 und 28 zu § 635 BGB mit Anmerkung Rietschel). Das Ausschachten einer Baugrube ist nicht anders zu beurteilen. Auch diese Tätigkeit verkörpert sich - mit ihren eventuellen Fehlern - demnächst im Bauwerk.

2. Diese Auffassung wird dem Zweck der für Arbeiten bei Bauwerken geltenden 5jährigen Verjährungsfrist eher gerecht als die Ansicht, es handele sich um Arbeiten an einem Grundstück, für die die einjährige Verjährungsfrist gilt. Die längere Frist soll den Bauherrn davor schützen, dass seine Ansprüche schon verjährt sind, bevor der Mangel auftritt oder erkennbar wird. Gerade bei Bauwerken zeigen sich Mängel oft nicht schon kurze Zeit nach Fertigstellung oder Nutzungsbeginn sondern erst erheblich später. Diese Gefahr besteht aber auch bei der fehlerhaften Ausschachtung einer Baugrube. Ob im Einzelfall der Fehler frühzeitig entdeckt wurde, spielt dabei keine Rolle.

3. Für die Ansicht des BGH spricht schließlich, dass dadurch die oft schwierige Unterscheidung zwischen Schadensersatzansprüchen aus § 635 BGB und solchen aus positiver Vertragsverletzung insoweit an Bedeutung verliert. Innerhalb der 5jährigen Frist wird es dem Bauherrn zumeist möglich sein, seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.