Arbeiterin

Die klagende Berufsgenossenschaft verlangt von der Beklagten, gestützt auf § 1542 RVO, den teilweisen Ersatz der Unfallrente, die sie der früher bei ihr versicherten Arbeiterin K. zahlt. Frau K. wurde am 19. 6. 1956 als Radfahrerin von einem der Beklagten Bundespost gehören den und in deren dienstlichem Einsatz befindlichen Omnibus angefahren und erlitt dabei erhebliche Verletzungen. Der Unfall wurde von dem bei der Beklagten beschäftigten Kraftfahrer allein verschuldet.

Durch Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 11. 1. 1965 wurde die Beklagten in einem von Frau K. angestrengten Rechtsstreit verurteilt, dieser den ihr entstandenen Verdienstausfall bis zum 30. 6. 1962 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen waren. Die Beklagten erstattete daraufhin auch dem Kläger die für die Zeit bis zum 30. 6. 1962 an Frau K. bezahlten Beträge. Obwohl sie bereits mit Schreiben vom 17. 8. 1966 der Kläger mitgeteilt hatte, sie erkenne eine Rechtspflicht für alle Zahlungen über den 13. 6. 1962 hinaus nicht an, überwies sie am 24. 8. 1966 der Kläger die bis 13. 6. 1966 fällig gewordenen weiteren Vier-Jahresbeträge und auf spätere Anforderung der Kläger am 6. 12. 1966, 27. II 1967 und am 11. 12. 1968 die bis zum 1. Halbjahr 1968 noch aufgelaufenen Beträge. Weitere Zahlungen verweigerte sie. Die Kläger bat daraufhin am 16. 3. 1970 bei dem Landgericht Zahlungs- und Feststellungsklage eingereicht, die der Beklagten am 31. 3. 1970 zugestellt worden ist.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die zugelassene Rev. der Kläger hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: I. Das Berufsgericht geht davon aus, dass die Kläger gegen die Beklagten wegen der Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nur Schadensersatzansprüche aus § 7 StVG habe, da der Fahrer des im Einsatz befindlichen Postbusses hoheitliche Tätigkeit ausgeübt habe. Diese Ansprüche verjähren nach § 14 StVG in 2 Jahren; die Verjährungsfrist richte sich nicht nach § 197 BGB. Die Vorschrift des § 14 StVG gelte auch für Rückstände von Renten. Anderenfalls würde der Ersatzberechtigte in die Lage versetzt werden, noch nach vielen Jahren und gegebenenfalls bis zu dreißig Jahren nach Kenntniserlangung die Rückstände der letzten vier Jahre mit Erfolg einzuklagen. Das widerspreche dem Sinn des § 14 StVG, der in Anbetracht der schwierigen Sachaufklärung von Straßenverkehrsunfällen eine schnelle Regelung anstrebe. Es wäre auch unverständlich, wenn in einem solchen Falle der Geschädigte bei einer Klage auf zukünftige Rentenleistung mit einer begründeten Verjährungseinrede zu rechnen hätte, nicht aber bei dem Rückständen aus den letzten vier Jahren.

Die hier demgemäß geltende 2jährige Verjährungsfrist sei am Tage der Klageeinreichung abgelaufen gewesen. Beide Parteien hätten auf ausdrückliche Frage des Berufsgericht verneint, dass irgendein Schriftwechsel aus, der Zeit vor 1965 vorhanden sei. Den Ablauf der Verjährungsfrist habe es nicht berührt, dass die Kläger den Abschluss des Rechtsstreits der Frau K. gegen die Beklagten abgewertet haben. Auch aus dem Schreiben der Beklagten vom 17. 8. 1966 ergebe sich nicht, dass zumindest bis zu diesem Schreiben über eine außergerichtliche Einigung verhandelt worden sei.

Das BerUrt. hält den Angriffen der Rev. stand.

Zutreffend geht das Berufsgericht zunächst davon aus, dass der Kläger gegen die Beklagten nur übergeleitete Ansprüche aus § 7 StVG zustehen. Der Fahrer der Kläger hat den Unfall, wie das Berufsgericht unangefochten feststellt, in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit fahrlässig verursacht. Damit standen der Verletzten gegen die Beklagten insoweit keine Ansprüche wegen Verdienstausfalles aus Art. 34 GG, § 839 BGB zu, als sie von der Kläger eine Unfallrente zu erhalten hatte bzw. erhalten wird, da es sich auch bei Ansprüchen aus der gesetzlichen Unfallrentenversicherung nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH um eine anderweitige Ersatzmöglichkeit i. S. des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB handelt. Solche Ansprüche konnten deshalb auch nicht auf die Kläger übergehen.

Ohne Rechtsirrtum nimmt das Berufsgericht auch an, die Ansprüche der Kläger auf Ersatz der von ihr an ihre Versicherte, gezahlten Rentenbeträge verjährten nach § 14 StVG in 2 Jahren seit Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen und nicht nach § 197 BGB erst in 4 Jahren. Bei der Frage nach der Verjährung eines Anspruchs auf Zahlung rückständiger Rentenleistungen kommt es - wie das Berufsgericht zutreffend erkannt hat -entscheidend darauf an, ob der Gesamtanspruch, das Stammrecht, aus dem sich die Rechte auf die einzelnen Leistungen herleiten, bereits verjährt ist oder nicht. Der Ersatzberechtigte kann sich deshalb, wie der erk. Senat bereits entschieden hat, nicht mit Erfolg auf § 197 BGB berufen, wenn das Stammrecht bereits verjährt ist. Nur dann, wenn der Gesamtanspruch noch nicht verjährt ist, können rückständige Einzelleistungen nach § 197 BGB in 4 Jahren seit Entstehung des Einzelanspruchs verjähren. Eine andere Auslegung würde, wie das Berufsgericht mit Recht ausführt, zu dem seltsamen Ergebnis führen, dass ein Geschädigter, dessen Schadensersatzanspruch nach § 14 StVG bzw. nach § 852 BGB an sich verjährt ist, diese Bestimmungen weitgehend dadurch umgehen könnte, dass er jeweils vor Ablauf von 4 Jahren nur die Rückstände einklagt.

Erfolglos wendet sich auch die Rev. gegen die Auff. des Berufsgericht, die 2jährige Verjährungsfrist des § 14 StVG sei im Zeitpunkt der Klageeinreichung abgelaufen gewesen. Das Berufsgericht stellt fest, die Kläger habe alsbald nach dem Unfall die nach § 14 StVG erforderliche Kenntnis erlangt, so dass die Verjährung noch im Jahre 1957 in Lauf gesetzt wurde. Die Ansprüche waren deshalb spätestens Ende des Jahres 1959 verjährt, wenn die Verjährung in dieser Zeit weder unterbrochen noch gehemmt war.