Arbeitsgericht

Arbeitsgericht - staatliches Organ zur Rechtsprechung bei Arbeitsstreitigkeiten. Für Arbeitsrechtssachen ist das Kreisgericht, Kammer für Arbeitsrecht, zuständig, in dessen Bereich sich der Sitz der Konfliktkommission, die den Streitfall entschieden hat, bzw. der Sitz des beteiligten Betriebes befindet. Das Rechtsmittelverfahren wird von den Senaten für Arbeitsrecht der Bezirksgerichte bzw. des Obersten Gerichts durchgeführt. Die Arbeitsgericht haben die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung zu schützen, die gesetzlich garantierten Rechte und die Interessen der Werktätigen zu wahren und durchzusetzen sowie durch eine hohe Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens dazu beizutragen, die Entwicklung sozialistischer Beziehungen im gesellschaftlichen Zusammenleben zu fördern. Die Arbeitsgerichte sind verpflichtet, in einem konzentrierten und zügigen Verfahren die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen aufzuklären, wahrheitsgemäß festzustellen und nach den Rechtsvorschriften zu entscheiden. Sie haben den am Verfahren Beteiligten ihre Rechte und Pflichten zu erläutern und sie bei deren Wahrnehmung zu unterstützen. Die Arbeitsgerichte haben auf die bewusste Einhaltung und Verwirklichung des sozialistischen Arbeitsrechts Einfluss zu nehmen, indem sie durch Gerichtskritik, Hinweise, Empfehlungen oder in anderer geeigneter Weise darauf hinwirken, dass Rechtsverletzungen, die im Verfahren festgestellt wurden, sowie Ursachen und Bedingungen des Rechtsstreits beseitigt werden.