Arbeitsordnung

Arbeitsordnung - 1. Gesamtheit verbindlicher Vorschriften zur Gewährleistung einer hohen Effektivität der Arbeit, zur Festigung der Arbeitsmoral und -disziplin, zur Durchsetzung von Ordnung und Sicherheit sowie zur Entwicklung sozialistischer Kollektivbeziehungen in volkseigenen Betrieben und Kombinaten, sozialistischen Genossenschaften, Staats- und wirtschaftsleitenden Organen, staatlichen Einrichtungen, gesellschaftlichen Organisationen und deren selbständigen Einrichtungen und anderen rechtsfähigen Organisationen, die Arbeitsrechtsverhältnisse mit Werktätigen begründen. Die Arbeitsordnung ist unter Mitwirkung der Werktätigen auszuarbeiten und mit Zustimmung der Betriebsgewerkschaftsleitung vom Leiter der jeweiligen Organisation zu erlassen. - 2. Gesamtheit verbindlicher Vorschriften zur Regelung der Tätigkeit kollektiver Leitungs- und Beratungsorgane des Staates (Volksvertretungen, örtliche Räte, Beiräte usw.), von Genossenschaften und kooperativen Organisationsformen (Gemeinschaften, Gemeinschaftseinrichtungen usw.). Der Erlass der Arbeitsordnung erfolgt durch Beschluss des jeweiligen bzw. eines höheren Organs. Die Arbeitsordnung wird auch als Geschäftsordnung oder Arbeitsrichtlinie bezeichnet.