Arbeitsunfähig

Wird der geschäftsführende Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft infolge Unfallverletzung arbeitsunfähig und entgeht seiner Gesellschaft dadurch ein Geschäftsgewinn, so kann er diesen Verlust als eigenen Schaden von dem für den Unfall Verantwortlichen ersetzt verlangen.

Zum Sachverhalt: Der Kläger, Präsident des Verwaltungsrats einer in der Schweiz belegenen AG und damals an deren Aktienkapital zu ca. 99,15% beteiligt, wurde in Arosa bei einem vom Beklagten verschuldeten Skiunfall erheblich verletzt. Von dem von ihm verlangten Schadensersatz für seine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ist noch ein Betrag von 300000 sfr. streitig, den er als entgangenen Gewinn der AG, hilfsweise aus von dieser abgetretenem Recht geltend macht.

Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr dem Grunde nach stattgegeben. Die Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht hält für erwiesen, dass zwei der AG vor dem Unfall des Kläger erteilte Aufträge über die Lieferung von jeweils 200 Brettreinigungsmaschinen nach Israel und nach Mexico nur deshalb annuliert worden seien, weil der Kläger infolge der erlittenen Verletzungen nicht wie verabredet zu den Auftraggebern habe reisen und die Maschinen an Ort und Stelle habe vorführen können. Nach Auffassung des Berufsgericht muss gemäß schweizerischem Recht als dem für die Deliktsansprüche maßgebendem Recht des Tatorts der Beklagten dem Kläger den dadurch der AG entgangenen Gewinn ersetzen.

Die Verfolgung seines Ersatzanspruchs scheitert entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daran, dass. Art. 12 EGBGB den Kläger hindert, gegen den Beklagten als Deutschen weitergehende Ansprüche geltend zu machen, als sie nach deutschen Gesetzen begründet wären. Allerdings, ist gegenüber den insoweit missverständlichen Ausführungen des Berufsgericht klarzustellen, dass das deutsche Recht dem Kläger Ersatz nicht eines Schadens der AG, sondern für die Nachteile an seinem Vermögen, d. h. an seiner Gesellschaftsbeteiligung, gewähren würde; das zeigt die Revision mit Recht auf. Bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden richtet sich jedoch auch nach deutschem Recht dieser eigene Schaden des Verletzten nach dem der ihm gehörenden Gesellschaft entgangenen Gewinn. Regelmäßig kann er als Ersatz eigenen Schadens verlangen, dass der Schädiger diesen Betrag in das Gesellschaftsvermögen überführt; ausnahmsweise - wie hier- kann er Zahlung des entgangenen Gewinns an sich selbst beanspruchen.

Wenn einer Kapitalgesellschaft infolge unfallbedingtem Ausfall eines ihrer Gesellschafter Gewinn entgeht, gewährt das deutsche Deliktsrecht in der Regel nur dem verletzten Gesellschafter Schadensersatz, und auch ihm nur insoweit, als sich der Gewinnausfall in Einbußen an seiner Gesellschaftsbeteiligung niederschlägt. Im Allgemeinen stehen den selbst nicht verletzten Mitgesellschaftern oder der Gesellschaft Ersatzansprüche überhaupt nicht zu. Der Verletzte kann zwar Ersatz seines Schadens fordern, aber nicht den der Gesellschaft entstandenen Schaden als eigenen ersetzt verlangen. Dies alles folgt aus der Beschränkung der deliktischen Ersatzpflicht grundsätzlich auf den Schaden des unmittelbar Verletzten im Zusammenwirken mit der Anerkennung der Kapitalgesellschaft, einer juristischen Person, als Träger eines selbständigen Vermögens- und Haftungsbereichs. Keine Durchbrechung, sondern eine Bestätigung dieser beiden hier ineinander greifenden Prinzipien ist es, wenn die Rechtsprechung dort, wo es um den Verdienstausfallschaden des verletzten Gesellschafters geht, dem Schädiger die Berufung darauf versagt, dass die Gesellschaft dem Verletzten, mag dieser auch ihr Gesellschafter sein, ungeachtet seines Ausfalls den Verdienst weitergezahlt hat. Zwar wird in diesen Fällen wirtschaftlich die Geltendmachung eines Schadens der Gesellschaft durch den Gesellschafter zugelassen; dies jedoch allein in Anwendung des allgemeinen schadensrechtlichen Grundsatzes, dass solche Schadensverlagerung auf Dritte nicht zur Entlastung des Schädigers führen kann und auch nicht führen soll..

Diese Unterscheidung zwischen dem Schaden des Gesellschafters und der Gesellschaft gilt für das deliktische Haftungsrecht dem Grundsatz nach auch dann, wenn der Verletzte Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist oder doch wegen seiner überragenden Beteiligung als solcher betrachtet werden muss. Gerade der Möglichkeit, einen verselbständigten Vermögens- und Haftungsbereich gegenüber der Person des Ein- Mann rechtlich abzugrenzen, verdankt die so genannte Ein-Mann Gesellschaft ganz überwiegend ihre Entstehung. Auch für die schadensrechtliche Beurteilung ist sie deshalb als selbständiges Zurechnungssubjekt zu beachten. Weder kann die Konzentrierung der Gesellschaftsbeteiligung in der Hand eines Gesellschafters es rechtfertigen, die gesetzlichen Beschränkungen der deliktischen Haftung des Schädigers auf den Schaden des unmittelbar Geschädigten aufzugeben, noch verliert die Frage, inwieweit dieser Schadensersatzanspruch dem Gesellschafts- oder dem Gesellschaftervermögen zugerechnet werden muss, bei der Ein-Mann-Gesellschaft ihre Bedeutung; letzteres vor allem nicht wegen der sonst zu befürchtenden Verkürzung der Haftungsgrundlage der Gesellschaftsgläubiger. Auch das Gebot, den jeweiligen Schaden wirtschaftlich zu betrachten, muss nicht dazu führen, jene Grundsätze für Schadensersatzansprüche des Alleingesellschafters einer Kapitalgesellschaft aufzugeben; vielmehr wird die Trennung der Vermögensbereiche gerade von wirtschaftlichen Erwägungen bestimmt.

Wenn gleichwohl der erkennende Senat in seinem Urteil BGHZ 61, 380 ff. = NJW 1974, 134 = vorstehend Nr. 12 in Fortführung seines bereits mit Urteil vom 3. 4. 1962 eingenommenen Standpunkts den Geschäftsverlusten einer Kapitalgesellschaft besonderen Einfluss auf den Schaden des Alleingesellschafters zuerkannt hat, so war damit nicht beabsichtigt, diese soeben dargestellten Grundsätze aufzulockern oder gar aufzugeben. Ausgangspunkt auch jener Entscheidungen war vielmehr, dass sich solche Verluste zunächst in dem Vermögen der Gesellschaft niederschlagen und der Alleingesellschafter - nicht anders als bei einer Gesellschaftsbeteiligung unter mehreren - Ersatz nur für die Auswirkungen jener Einbußen auf sein Gesellschafter -Vermögen verlangen kann. Wohl muss nach Auffassung des Senats, und hieran hält er auch gegenüber der Kritik an diesen Entscheidungen fest, bei der Bemessung jenes eigenen Schadens des Alleingesellschafters eine besondere Rolle spielen, dass seine Beziehungen zur Gesellschaft dann, wenn er zugleich als ihr Geschäftsführer tätig ist, sich nicht in seiner kapitalmäßigen Beteiligung an einem fremden Vermögen erschöpfen, es vielmehr sein eigenes Unternehmen ist, in dem er - wenn auch in einem gegenüber seiner Person rechtlich verselbständigten Bereich - sich ähnlich einem Einzelkaufmann oder Mitinhaber einer Personalgesellschaft betätigt, so dass die unfallbedingte Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit sich auf die Gesellschaft auswirken muss.