Arbeitsunfall

Arbeitsunfall - Verletzung eines Werktätigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsprozess. Die Körperschädigung oder der Tod müssen durch ein plötzliches von außen einwirkendes Ereignis hervorgerufen worden sein. Als plötzlich gelten Einwirkungen innerhalb einer Arbeitsschicht. Als Arbeitsunfall gilt auch ein Unfall auf einem mit der Tätigkeit im Betrieb zusammenhängenden Weg nach und von der Arbeitsstelle (Wegeunfall). Dem Arbeitsunfall gleichgestellt sind Unfälle bei organisierter gesellschaftlicher, kultureller oder sportlicher Tätigkeit. Unfälle von LPG-Mitgliedern während der Versorgung der persönlichen Hauswirtschaft bzw. der individuellen Wirtschaft gelten als Arbeitsunfall Auch Unfälle bei Dienstreisen, Lehrgängen, Neuerertätigkeiten im Rahmen von Neuerervereinbarungen, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes (auch des vom Werktätigen gestellten). Die Anerkennung des Arbeitsunfalls durch die BGL begründet die Leistungen der Sozialversicherung und des Betriebes, wie Krankengeld, Unfallrente, Unfallhinterbliebenenrente, Schadensersatzansprüche. Bei Alkoholmissbrauch als Ursache liegt kein Arbeitsunfall vor. Arbeitsunfall bis zu drei Tagen Arbeitsunfähigkeit (nicht meldepflichtiger Arbeitsunfall) sind nicht, Arbeitsunfall mit Arbeitsunfähigkeit über drei Tagen (Arbeitsunfall, meldepflichtiger), mit tödlichem Ausgang, bemerkenswerte Unfälle und Massenunfälle sind der Arbeitsschutzinspektion zu melden.