Arbeitsvertrag
Arbeitsvertrag - schriftliche Vereinbarung zur Begründung eines Arbeitsrechtsverhältnisses zwischen einem Werktätigen und einem Betrieb. Der Arbeitsvertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen des Werktätigen und des Betriebes zustande. Willensübereinstimmung liegt vor, wenn die vom Werktätigen bzw. Betrieb abgegebene Erklärung vom anderen Partner sofort oder in einer festgelegten Frist ohne Einschränkungen und Zusätze angenommen wird. Wird ein Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrags mit Einschränkungen oder Zusätzen oder verspätet angenommen, liegt Willensübereinstimmung vor, wenn der andere Partner damit einverstanden ist. Ein Arbeitsvertrag mit Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bedarf der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Im Arbeitsvertrag sind als notwendiger Vertragsinhalt die Arbeitsaufgabe, der Arbeitsort und der Tag der Arbeitsaufnahme zu vereinbaren. Weitere Vereinbarungen können im Rahmen der arbeitsrechtlichen Bestimmungen getroffen werden. Auf der Grundlage der vereinbarten Arbeitsaufgabe ist der Werktätige über die zutreffende Lohn- bzw. Gehaltsgruppe und Lohnform, die Arbeitszeit und den Erholungsurlaub zu informieren. Als Arbeitsort soll der Sitz des Betriebes und bei Betrieben mit mehreren örtlich getrennten Betriebsteilen der Betriebsteil, in dem der Werktätige seine Arbeitsaufgabe zu erfüllen hat, vereinbart werden. Die Vereinbarung mehrerer örtlich getrennter Betriebsteile bzw. eines territorialen Bereiches als Arbeitsort soll nur erfolgen, wenn es die Erfüllung der Arbeitsaufgabe erfordert. Im Arbeitsvertrag können auch Vereinbarungen getroffen werden, z. B. über Kündigungsfristen; Teilbeschäftigung oder Heimarbeit. Mit dem Abschluss des Arbeitsvertrag verpflichtet sich der Werktätige, die Arbeitsaufgabe zu erfüllen, die sozialistische Arbeitsdisziplin einzuhalten, das sozialistische Eigentum zu mehren und zu schützen, die Regeln der kameradschaftlichen Zusammenarbeit und der gegenseitigen Hilfe einzuhalten und an der Leitung und Planung des Betriebes mitzuwirken. Der Betrieb verpflichtet sich, dem Werktätigen Arbeiten entsprechend der vereinbarten Arbeitsaufgabe zu übertragen, ihm Lohn nach seiner Leistung zu zahlen, alle Bedingungen für eine hohe Arbeitsleistung zu schaffen und dem Werktätigen die schöpferische Teilnahme an der Ausarbeitung und Erfüllung des Planes und an der Leitung des Betriebes, insbesondere durch die Wahrnehmung seiner gewerkschaftlichen Rechte, zu ermöglichen. - Die betriebliche Gewerkschaftsleitung ist durch den Betrieb vor Abschluss eines Arbeitsvertrags von der geplanten Begründung eines Arbeitsrechtsverhältnisses zu informieren. Vertreter der betrieblichen Gewerkschaftsleitung bzw. der Vertrauensmann sind berechtigt, am Einstellungsgespräch teilzunehmen. Sie haben u. a. die Aufgabe, auf die Sicherung der Rechte des Werktätigen zu achten, insbesondere auch darauf, dass er entsprechend seiner Qualifikation und seinen Fähigkeiten eingesetzt wird. - Mit Angehörigen der Intelligenz können in Anerkennung ständiger hervorragender Leistungen bei der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft Einzelverträge abgeschlossen werden, die der Zustimmung des zuständigen zentralen Staatsorgans bedürfen. - Der Arbeitsvertrag kann auch befristet abgeschlossen werden. Der befristete Arbeitsvertrag endet durch Terminablauf oder durch die Erfüllung des Zwecks. Soll ein Werktätiger zeitweilig in einem anderen Betrieb im Rahmen der sozialistischen Hilfe oder zur Lösung volkswirtschaftlicher Schwerpunktaufgaben eingesetzt werden, ist zwischen dem Werktätigen, dem Einsatzbetrieb und dem delegierenden Betrieb ein Delegierungsvertrag zu vereinbaren. Die beteiligten Betriebe sind verpflichtet, die zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitungen vom beabsichtigten Abschluss eines Delegierungsvertrages zu verständigen.