Arbitrage

Arbitrage - 1. Recht in Schiedsgericht bei der Kammer für Außenhandel. Es entscheidet über Streitigkeiten aus Außenhandelsverträgen. Außenhandelsschiedsgericht - 2. Geschäftsart für Handelsobjekte der Börse (z. B. Waren, Wertpapiere, Devisen), bei der die Spekulanten versuchen, aus der Differenz zweier oder auch mehrerer Börsenkurse bzw. Preise verschiedener Handelsplätze bzw. verschiedener Termine einen höchstmöglichen Differenzgewinn zu erzielen, sog. Börsenarbitrage. Je nachdem, ob sich die Arbitrage auf Effektivgeschäfte, auf Differenzgeschäfte oder auf eine Kombination von beiden bezieht, wird unterschieden: a) die Arbitrage im Effektivgeschäft, sog. Handelsarbitrage, die an Preisschwankungen zwischen mehreren Handelsplätzen anknüpft. Sie hat jedoch im internationalen Warenhandel infolge des hohen Einflusses der Transportkosten keine wesentliche Bedeutung erlangt. Dagegen besitzt die Differenz- oder Zinsarbitrage im Bankgeschäft mit Wertpapieren größeres Gewicht, weil auch bei kleinsten Differenzen zwischen den Kursen verschiedener Börsenplätze infolge der großen Umsätze der arbitrierenden Banken hohe Profite erzielt werden können; b) die Terminarbitrage beruht auf zwei sich kompensierenden Termingeschäften derselben Warentype bzw. desselben Termins auf verschiedenen Märkten, um vorübergehend entstandene Kursunterschiede auszunutzen; c) die Sicherungsarbitrage (sog. Hedgegeschäft) ermöglicht, anknüpfend an zwei auf dem Effektivmarkt getätigte Geschäfte, zwei diesen entgegenstehende Termingeschäfte abzuschließen und zu realisieren, um einen Differenzgewinn aus den Veränderungen zwischen Termin- und Tagespreis zu ziehen.