Architekt Provisionen

Nimmt der Architekt Provisionen für die Vermittlung von Aufträgen von einem Bauhandwerker an, so gibt das dem Bauherrn einen wichtigen Grund zur Kündigung des Architektenvertrages.

Zum Sachverhalt: Der Kläger erbrachte in den Jahren 1968 bis 1970 Architektenleistungen für zwei Bauvorhaben der Beklagte 195 und 447. Über das Bauvorhaben 195 schlossen die Parteien im August 1968 einen schriftlichen Einheits-Architektenvertrag unter Einschluss der Allgemeinen Vertragsbestimmungen. Im Dezember 1968 erhielt der Kläger mündlich den Auftrag für das Bauvorhaben 447, für das ein anderer Architekt bereits die Planung erbracht hatte; der Kläger erstellte hierfür Massen- und Kostenberechnungen und fertigte Ausführungszeichnungen an. Im Mai 1970 kündigte die Beklagte den Architektenvertrag über das Bauvorhaben 447, im August 1970 auch den über das Bauvorhaben 195. Der Kläger hat unter Zugrundelegung der vereinbarten Bauklasse und Bausumme für das Bauvorhaben 447 sein Honorar gefordert und - unter Berücksichtigung eines Vorschusses eingeklagt. Die Beklagte ist dem Anspruch entgegengetreten. Sie hat u. a. dem Kläger ein Honorar für nicht erbrachte Leistungen abgesprochen, insbesondere deswegen, weil er sich von der am Bau beteiligten Firma F für das Bauvorhaben 195 eine Vermittlungsprovision habe zahlen lassen. Deswegen sei der Kläger auch zur Rückzahlung eines Teils des erhaltenen Honorars für das Bauvorhaben 195 verpflichtet. Die Beklagte hat mit diesem Anspruch hilfsweise gegen die Klageforderung aufgerechnet. Das Landgericht hat durch 1. Teilurteil dem Kläger einen Betrag für erbrachte Leistungen zugesprochen und durch 2. Teilurteil seine weitergehende Klage (Vergütung für nicht erbrachte Leistungen) abgewiesen. Das KG hat auf die Berufungen beider Parteien dem Kläger die überwiegende Klageforderung zugesprochen, im übrigen die Klage abgewiesen. Die Revision der Beklagte führt, soweit dem Kläger ein Betrag für nicht erbrachte Leistungen zuerkannt worden ist, zur Aufhebung und Klageabweisung.

Aus den Gründen: II. Das Berufungsgericht geht, da das Bauvorhaben 447 nicht ausgeführt worden ist, in Übereinstimmung mit dem Landgericht aufgrund eines Gutachtens von geschätzten Baukosten aus; die Beklagte habe in ihrer Berufungsbegründung nichts Erhebliches gegen das Sachverständigengutachten vorgebracht. Im Übrigen habe der Kläger nicht nur die Ausführungszeichnungen, sondern auch die Massen- und Kostenberechnungen vollständig erbracht. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

1. Dass das Honorar hier nach einer Kostenschätzung berechnet worden ist, entspricht mangels einer Kostenanschlagssumme dem § 5 III GOA. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige seiner Schätzung das rechnerische Mittel aus Kostenvoranschlag und der Auftragssumme zugrundegelegt hat.

2. Dem Kläger steht somit für erbrachte Leistungen die nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts errechnete Summe abzüglich den gezahlten Vorschuss zu.

III. Das Berufungsgericht spricht dem Kläger für die infolge der Kündigung durch die Beklagte nicht mehr erbrachten Leistungen, unter Abzug von 40% für ersparte Aufwendungen, einen weiteren Betrag zu. Die Beklagte habe den Vertrag wegen eines den Vertragszweck gefährdenden Verhaltens des Klägers weder gekündigt noch kündigen dürfen. Das der Beklagte bei der Kündigung bekannte Verhalten des Klägers rechtfertige diese nicht. Unstimmigkeiten bei der Durchführung des erst später gekündigten Vertrages zum Bauvorhaben 195 seien für die Beendigung des streitigen Vertragsverhältnisses nicht ursächlich geworden. Treu und Glauben erforderten es auch nicht, den Anspruch des Klägers deshalb zu verneinen, weil er von der am Bau beteiligten Firma F Zahlungen entgegengenommen habe. Wenn der Bauherr davon- wie hier - erst längere Zeit nach der Kündigung erfahre, so könne dies nicht dazu führen, den Architekten über § 12 UWG hinaus mit dem Verlust von Ansprüchen zu bestrafen, die weit höher seien als die erlangten Vorteile. Folge man der Ansicht der Bekl so würde der Kläger nicht nur die von der Firma F erhaltenen Beträge herausgeben müssen, sondern auch das streitige Honorar verlieren und erhebliche Teile des erhaltenen Honorars für das Bauvorhaben 195 zurückzuzahlen haben. Für das Bauvorhaben 447 habe er von der Firma F nichts erhalten; die Provision für das Bauvorhaben 195 habe er nicht gefordert, sondern erst im Frühjahr 1970 entgegengenommen, nachdem der Auftrag an die Firma F bereits im Dezember 1968 erteilt worden sei.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Rechtsirrtum.

1. Der Anspruch auf Vergütung für nicht erbrachte Leistungen entfällt, wenn im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung ein vom Architekten zu vertretender wichtiger Kündigungsgrund gegeben war, mag dieser dem Auftraggeber auch erst später bekannt geworden sein (BGHZ 31, 224 [229] = NJW 1960, 431 = LM § 631 BGB Nr. 13 = MDR 1960, 217 = BB 1960, 113; BGHZ 65, 391 [393/394] = NJW 1976, 518 = LM AVB zum Architektenvertrag Nr. 4 =- MDR 1976, 306 = BB 1976, 160.

2. Die dem Kläger vorgeworfene Annahme von Provisionszahlungen der Firma F für das Bauvorhaben 195, also für Bauleistungen, die ihr unter seiner Mitwirkung von der Beklagte in Auftrag gegeben wurden, stellt ein schwerwiegendes, das Vertrauen des Auftraggebers in die Unabhängigkeit und Redlichkeit des Architekten untergrabendes und daher den Vertragszweck gefährdendes Verhalten dar, das die Beklagte zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigte. Sie kann diesen wichtigen Grund nachschieben.

3. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger für das Bauvorhaben 447 eine Provision nicht erhalten hat, weil der Firma F hierfür ein Lieferauftrag nicht erteilt worden ist. Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass die Parteien nach Feststellung des Berufungsgerichts ihre beiden Architektenverträge als zusammengehörig behandelt haben. So wie die Beklagte deshalb die allgemeinen Klauseln des schriftlichen Vertrages 195, etwa das Aufrechnungsverbot, gegen sich gelten lassen muss, so kann auch eine erhebliche Vertragsverletzung beim Bauvorhaben 195 nicht ohne Rückwirkung auf das streitbefangene Vertragsverhältnis bleiben. Ein schwerer Vertrauensbruch bei der Durchführung des Bauvorhabens 195 untergräbt auch die Vertrauensbasis für das Bauvorhaben 447.

4. Unerheblich ist, dass der Kläger Vermittlungsprovisionen von der Firma F nicht gefordert haben will. Er hat sie jedenfalls angenommen. Das genügt. Unerheblich ist weiter, dass er die Provisionen erst im Februar/April 1970 angenommen hat, als der Hauptauftrag für das Bauvorhaben 195 bereits erteilt war. Dem Kläger ist eine Provision für den Fall der Auftragserteilung bereits im März 1969 zugesagt worden. Dies ist auch von dem Kläger eingeräumt worden. Er war also schon lange nicht mehr unbefangen, als es im September 1969 um die Fixierung und Erweiterung des Hauptauftrags an die Firma F ging.

5. Das Ergebnis ist auch nicht unbillig. Die unverkennbare Härte der Rechtsfolgen eines vertragswidrigen Verhaltens hat sich der Klägerselbst zuzuschreiben. Es ist die Folge seines eigenen treuwidrigen Verhaltens. Es erlaubt nicht, die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung zwischen erlangtem Vorteil und drohendem Verlust.

IV. Das angefochtene Urteil kann nach alledem, soweit dem Kläger für nicht erbrachte Leistungen ein Betrag zugesprochen worden ist, keinen Bestand haben, ohne dass es noch auf die Stichhaltigkeit der anderen Kündigungsgründe der Beklagte ankommt. Das Urteil ist insoweit aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 565 III Nr. 1 ZPO). Die unstreitigen und die vom Berufungsgericht festgestellten Umstände ergeben, dass die Beklagte, als sie den Architektenvertrag im Mai 1970 wegen vertragswidrigen Verhaltens des Klägers kündigte, diese Kündigung erfolgreich auf die Annahme von Provisionen für Vermittlung von Aufträgen u. a. am Bauvorhaben 195, hätte stützen können. Dem Kläger steht daher eine Vergütung für nicht erbrachte Architektenleistungen (§§ 649 BGB, 10 Nr. 2 AVB) nicht zu. Er hat nur noch Anspruch auf die restliche Summe für erbrachte Leistungen.