Architekt

Architektenvertrag - Zum Umfang der Architektenvollmacht.

Zum Sachverhalt: Die Kläger führte für die Beklagte auf Grund des Vertrags vom April 1971 die Rohbauarbeiten an deren Bauvorhaben aus. Sie hat mit der Klage Zahlung ihres Werklohns verlangt. Die Beklagte haben gegen die Klageforderung eingewandt, die Kläger habe ihnen zuviel Stahl in Rechnung gestellt. Sie haben ferner aufgerechnet mit einer Vertragsstrafe wegen verspäteter Fertigstellung des Gebäudes, mit Schadensersatzansprüchen für Mietausfall und mit einem Ersatzanspruch wegen der Mängel der von der Kläger hergestellten Beton-Bodenplatte. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage im Wesentlichen stattgegeben und wegen des Restes die Erledigung der Hauptsache ausgesprochen. Die Revision der Beklagte führt teilweise zur Aufhebung und Zurückverweisung; im Übrigen hat sie keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung in Höhe des Mietausfalls, der den Beklagten nach ihrer Behauptung wegen der verspäteten Fertigstellung entstanden ist, greift nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht durch. Dabei lässt es die Frage offen, ob die Beklagte nach den im Vertrag getroffenen Bestimmungen überhaupt berechtigt wären, Ersatz für Mietausfälle zu verlangen, die ihnen infolge des Verzugs entstanden sind. Jedenfalls sei es den Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf Schadensersatzansprüche aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Fertigstellungstermins zu berufen, nachdem sie sich mit der Kläger auf eine Verlängerung der Fertigstellungsfrist geeinigt hätten. Der Revision ist zuzugeben, dass diese Ausführungen der rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten.

Durch die Absprache vom Dezember 1971 zwischen dem Polier und dem Architekten konnte die von den Parteien vertraglich festgelegte Fertigstellungsfrist nicht verlängert werden. Aus Nr. 11 der Besonderen Angebots- und Auftragsbedingungen ist die Vollmacht zum Abschluss einer solchen Vereinbarung nicht herzuleiten. Die Klausel lautet:

Vertretung der Vertragsparteien: Bevollmächtigter Vertreter des Bauherrn ist der mit der Oberleitung oder Bauführung beauftragte Architekt; er nimmt das Hausrecht an der Baustelle wahr. An ihn hat sich der Bieter bzw. Auftragnehmer zu wenden und Anfragen, Angebote, Schriftstücke, Rechnungen ihm zuzuleiten. Er ist umgehend zu verständigen über Korrespondenz und Verhandlungen zwischen Bauherr und Auftragnehmer. Als Vertreter des Auftragsnehmers gelten stets sein Bauleiter oder Polier.

Der Senat kann die Besonderen Angebots- und Auftragsbedingungen der Beklagte frei auslegen. Es handelt sich um formularmäßige Geschäftsbedingungen, die die Beklagte bzw. deren Architekten über den Bezirk eines Oberlandesgericht hinaus verwenden.

Das Berufungsgericht entnimmt Nr. 11 BAA die unbegrenzte Befugnis des Architekten, die Beklagte gegenüber der Kläger zu vertreten. Es hält mithin den Architekten, dem lediglich die örtliche Bauführung übertragen worden war, auf Grund dieser Klausel für berechtigt, durch Änderung des Bauvertrags den Ansprüchen der Beklagte auf Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe und auf Ersatz von Verzugsschaden den Boden zu entziehen. Mit dieser Auslegung setzt sich das Berufungsgericht in Widerspruch zum Inhalt der genannten Vertragsbestimmung, wie er nach ihrem Wortlaut und ihrem gemäß § 157 BGB zu ermittelnden Sinn zu verstehen ist.

Wird der Architekt als bevollmächtigter Vertreter des Bauherrn bezeichnet, ohne dass die Vollmacht ausdrücklich auf bestimmte Handlungen beschränkt ist, so bedeutet dies nicht, dass er damit eine unbegrenzte rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht in allen mit dem Bau zusammenhängenden Fragen hätte. Eine derartige Formulierung besagt lediglich, dass der Architekt Vollmacht hat, nicht aber, wie weit diese reicht. Das hat das Berufungsgericht übersehen, wenn es seine Ansicht ohne weitere Prüfung des Umfangs der Vollmacht allein auf den 1. Halbsatz der genannten Klausel stützt. Der Vertrag ist hinsichtlich der Reichweite der Vertretungsmacht eng auszulegen. Das gebietet der Schutz des Bauherrn, den eine uneingeschränkte Vollmacht des Architekten zu sehr belasten würde. So hat der Senat der Erklärung, der Architekt sei unmittelbarer Vertreter des Bauherrn in dessen Beziehungen zum Bauhandwerker, nicht die Befugnis des Architekten entnommen, den Bauherrn durch Anerkennung umfangreicher Schlussrechnungen zu verpflichten. Aus der Bezeichnung des Architekten als Bevollmächtigter oder Vertreter des Auftraggebers gegenüber den Bauunternehmern ist nicht herzuleiten, dass der Architekt berechtigt wäre, namens des Bauherrn für die Anfertigung bestimmter Pläne und Ausschreibungen einen Ingenieur zu beauftragen oder einem Unternehmer, der zum Pauschalpreis zu bauen hat, Zusatzaufträge zu erteilen, die die Bausumme fast verdoppeln Eine umfassende Vertretungsmacht kann nur angenommen werden, wenn sich ein dahingehender Wille des Bauherrn aus seiner Erklärung oder den Umständen zweifelsfrei feststellen lässt.

In Nr. 11 BAA wird der Umfang der dem Architekten erteilten Vollmacht nicht ausdrücklich bestimmt. Der Wille der Beklagte, den mit der Bauführung betrauten Architekten zur Änderung des vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermins zu ermächtigen, geht aus der Klausel nicht hervor. Die darin vorgenommene Konkretisierung der Befugnisse des Architekten lässt eine so weitgehende Auslegung nicht zu. Wenn der Architekt als bevollmächtigter Vertreter des Bauherrn das Hausrecht auf der Baustelle ausübt sowie Anfragen, Angebote, Schriftstücke und Rechnungen entgegen nimmt, so ist daraus für eine Verpflichtungsermächtigung nichts herzuleiten. Diese Tätigkeiten gehen nicht über den Umfang der Vollmacht hinaus, die dem mit der örtlichen Bauführung beauftragten Architekten üblicherweise zur Erfüllung seiner Aufgabe eingeräumt wird. Rechtsgeschäftliche Erklärungen, die den Bauherrn erhebliche Verpflichtungen auferlegen, insbesondere Vertragsänderungen mit weit reichenden Folgen, werden dadurch nicht gedeckt. Das hier aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Beschränkung der Vollmacht im Wortlaut der Vertragsklausel nicht auf eine unbegrenzte Vertretungsbefugnis geschlossen werden kann, ist im übrigen auch aus der Bezeichnung des Poliers als Vertreter des Auftragnehmers ersichtlich. Die Erteilung einer den gesamten Bauvertrag umfassenden Generalvollmacht des Bauunternehmers an seinen Polier wäre so ungewöhnlich, dass sie allein aus der Erklärung, dieser sei Vertreter des Unternehmers, nicht hergeleitet werden könnte. Das zeigt aber zugleich, dass der Umfang der Vertretungsmacht auch des Architekten nicht lediglich seiner Benennung als Bevollmächtigter entnommen werden kann. Entscheidend für die Reichweite der Vollmacht ist vielmehr der Wille der Beklagte, wie er sich aus dem Gesamtzusammenhang der Nr. 11 BAA und aus den dem Architekten übertragenen Aufgaben ergibt. Danach scheidet aber eine allgemeine Vertretungsbefugnis im Rahmen des gesamten Baugeschehens aus. Dass der voraussichtliche Termin für die Fertigstellung des Baus nur auf Grund technischer Überlegungen, für die auf Seiten der Beklagte in erster Linie der Architekt qualifiziert war, bestimmt werden konnte, spricht nicht gegen diese Begrenzung seiner Vollmacht. Auch wo der Bauherr zu seiner Entschließung den fachmännischen Rat des Architekten benötigt, entscheidet er über die Vertragsgestaltung selbst, solange er nicht diese Befugnis durch besondere Bevollmächtigung dem Architekten überträgt.

Anzeichen dafür, dass die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Anscheins- oder Duldungsvollmacht an die vom Architekten mit dem Polier vereinbarte Verschiebung des Fertigstellungstermins gebunden wären, sind nicht ersichtlich.