Architekten erteilten Auftrag

Zur Frage der Beweislast für die Höhe des Architektenhonorars, wenn der Umfang des dem Architekten erteilten Auftrags streitig ist und wenn weiter streitig ist, ob der Bauherr vom Architekten eine Planung unter Einhaltung einer bestimmten Höchstbausumme gefordert hat.

Zum Sachverhalt: Der Architekt T ist im Jahre 1974 bei der Planung eines Wohnhausneubaus für den Beklagten tätig geworden. Seine Honoraransprüche hat er der Kläger abgetreten. Über den Umfang des Auftrages an den Architekten streiten die Parteien. Während die Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm einen umfassenden Auftrag zur Erbringung sämtlicher für den Wohnhausneubau erforderlichen Architektenleistungen erteilt, will der Beklagte ihn lediglich mit der Fertigung von zwei Vorentwürfen beauftragt und dabei die Bausumme auf 430 000 DM beschränkt haben. Zwei verschiedene Vorentwürfe lieferte der Architekt dem Beklagten ab. Danach beauftragte dieser einen anderen Architekten. Darin sieht die Kläger die Kündigung des dem Architekten T erteilten Auftrages. Mit ihrer Klage verlangt sie deshalb unter Zugrundelegung einer Bausumme von 625 000 DM insgesamt 25 877 DM Architektenhonorar. Dabei hat sie die volle Gebühr für einen Vorentwurf sowie 60% der weiteren Gebühren berechnet, die gemäß § 19 GOA bei Durchführung des Auftrages angefallen wären. Hilfsweise begehrt sie gemäß §§ 20, 19 1 lit. a, 11 GOA die Bezahlung von zwei als Einzelleistungen gefertigten Vorentwürfen nach einer Bausumme von 625 000 DM.

Das Landgericht hat der Kläger 3037,80 DM, das Oberlandesgericht 5553,45 DM zugesprochen. Die - zugelassene - Revision der Kläger hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Das Berufungsgericht billigt der KlägerHonoraransprüche nur für die beiden Vorentwürfe zu, und zwar nur nach einer Bausumme von 430000 DM. Das nimmt der Beklagte hin.

I. Weitergehende Ansprüche verneint das Berufungsgericht; denn die Kläger habe nicht den ihr obliegenden Beweis geführt, dass der Beklagte dem Architekten weitere Leistungen in Auftrag gegeben habe. Das greift die Revision erfolglos an:

1. Sie meint, daraus, dass der Architekt (unstreitig) mit den Vorentwurfsarbeiten betraut war, hätte das Berufungsgericht auf dessen Beauftragung auch mit den weiteren in § 19 GOA aufgeführten Architektenleistungen schließen müssen. Das trifft nicht zu. Im vorliegenden Fall ist schon deswegen kein Raum für eine solche beweislastumkehrende Vermutung, weil - anders als in den Fällen des Oberlandesgerichts Köln, SchäferFinnern Z 3.01 Bl. 81, und BauR 1973, 251 - das Berufungsgericht hier gerade nicht hat feststellen können, dass dem Architekten ein umfassender Architektenauftrag erteilt war. Diese rechtsfehlerfreie tatrichterliche Würdigung bindet das Berufungsgericht Somit muss hier die Kläger beweisen, dass der Architekt nicht nur mit der Fertigung von Vorentwürfen betraut, sondern ihm ein umfassender Architektenauftrag erteilt war.

2. a) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises für bewiesen erachten müssen, dass der Beklagte dem Architekten T sämtliche Architektenleistungen aus dem Leistungsbild des § 19 1 GOA übertragen habe. Nach der in § 2I GOA zum Ausdruck gekommenen Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass der Bauherr den Architekten, an den er sich mit einer konkreten Bauabsicht wende, mit allen zur Durchführung des Bauvorhabens erforderlichen Leistungen beauftrage.

b) Auch darin kann der Revision nicht gefolgt werden. Es liegt schon kein Tatbestand vor, der nach der Lebenserfahrung in der Regel auf eine bestimmte Ursache hinweist und in einer bestimmten Richtung zu verlaufen pflegt, bei dem also aus dem regelmäßigen und üblichen Ablauf der Dinge ohne weiteres auf den Hergang im Einzelfall geschlossen werden kann (BGH, LM § 123 BGB Nr. 38 = NJW 1968, 2139). Es ist keineswegs typisch, dass der Bauherr dem Architekten sämtliche im Leistungsbild des § 19 GOA aufgeführten Leistungen überträgt. Wenn dies auch häufig der Fall ist (vgl. BGHZ 31, 224 [226f] = LM § 631 BGB Nr. 13 = NJW 1960, 431), ergibt sich gleichwohl schon aus §§ 2 II und 20 GOA, dass auch die Übertragung von Teilaufträgen durchaus nicht unüblich ist, zumal wenn es sich dabei um die Anfertigung von Vorentwürfen handelt. Entscheidend gegen die Anwendung der Grundsätze zum Anscheinsbeweis spricht weiter, dass es vorliegend um die Feststellung eines individuellen Willensentschlusses geht, der gemeinhin nicht aus typischen Geschehensabläufen, sondern regelmäßig nur aus den besonderen Umständen des Einzelfalles gefolgert werden kann (vgl. BGH, NJW 1951, 70 = LM § 1 PatG Nr. 1; BGH, LM § 286 [C] ZPO Nr. 11; BGH, LM § 1006 BGB Nr. 8 = NJW 1961, 777 [779]; BGH, LM § 123 BGB Nr. 38 = NJW 1968, 2139; BGH, GRUR 1955, 447 [448], jeweils m. w. Nachw.).

II. Das Berufungsgericht legt bei der Berechnung des Honorars für die beiden Vorentwürfe eine Bausumme von nur 430000, DM zugrunde, denn diesen Betrag habe der Beklagte nach seinem Prozessvortrag dem Architekten T als obere Grenze der verfügbaren Mittel ausdrücklich genannt. Die Kläger habe das nicht widerlegt. Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

1. Wenn die Revision demgegenüber in erster Linie meint, die Architektengebühren für die beiden Vorentwürfe seien schon deswegen nach Bausummen von 625 000 DM zu berechnen, weil die Kostenschätzung, die anhand der nach den Bauwünschen des Beklagten gefertigten Vorentwürfe aufgestellt worden sei, diesen Betrag ergebe, verkennt sie die in § 632 II BGB getroffene Regelung. Danach muss der einen taxmäßigen oder üblichen Werklohn fordernde Unternehmer die Behauptung des Bestellers widerlegen, es sei ein fester geringerer Werklohn vereinbart. Gelingt ihm das nicht, so steht ihm Werklohn nur in der vom Besteller als vereinbart behaupteten Höhe zu (vgl. BGH, LM § 2136 BGB Nr. 1; LM vorstehend Nr. 3 = NJW 1957, 1555 [Ls.]; Schäfer-Finnern Z 8.41 Bl. 16; Glanzmann, in: RGRK, 12. Aufl., § 632 Rdnr. 19; Palandt- Thomas, BGB, 38. Aufl., § 632 Anm. 4 m. w. Nachw.). Dasselbe gilt, wenn zwar kein bestimmter Werklohn ausgehandelt worden ist, vom Besteller jedoch die Vereinbarung eines Merkmales behauptet wird, nach dem sich der taxmäßige oder übliche Werklohn gemäß § 632 II BGB errechnet. Bestimmt im Sinne dieser Vorschrift ist die Vergütung nicht nur, wenn ihr Betrag beziffert ist. Es genügt vielmehr, dass der Vertrag die Maßstäbe angibt, nach denen sich die Vergütung berechnen lässt (vgl. Glanzmann, in: RGRK, §632 Rdnr. 15). Das ist bei Architektenverträgen u. a. die Bausumme. Gelingt es dem Unternehmer nicht, eine derartige Behauptung des Bestellers zu widerlegen, so errechnet sich sein Werklohn unter Zugrundelegung des als vereinbart behaupteten Merkmals. So ist es hier. Nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Kläger nicht den Beweis geführt, dass die Kosten für den geplanten Hausbau nicht in der vom Beklagten behaupteten Weise auf höchstens 430000 DM beschränkt worden sind.

2. Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Berufungsgericht aus der Angabe des Beklagten, er könne nur verfügbare Mittel von 430000 DM für den Bau aufwenden insbesondere auch auf eine entsprechende und dem Architekten T ausreichend deutlich gemachte Beschränkung der Bausumme schließen. Denn das Berufungsgericht hält diese Angabe des Beklagten nicht für mehrdeutig. Es geht vielmehr erkennbar davon aus, dass der Beklagte mit den verfügbaren Mitteln von 430000 DM die Summe bezeichnet hat, die er allenfalls - sei es als Eigenmittel oder als Fremdmittel - für den Hausbau bereitstellen wollte. Diese Auslegung ist möglich, sogar naheliegend und deshalb für das RevGer. bindend.

3. Die Revision geht weiter fehl mit ihrer Auffassung, jedenfalls bei Vorentwürfen können die für die Berechnung der Gebühren nach §§ 19, 20 GOA maßgebliche Bausumme stets erst nach der Erstellung der Vorentwürfe ermittelt werden, denn der Vorentwurf diene gerade der Feststellung, wie die Bauaufgabe entsprechend den Wünschen des Bauherrn gelöst werden könne und welche Mittel schätzungsweise zu ihrer Durchführung erforderlich seien. In der Erklärung, dass nur ein bestimmter Höchstbetrag zur Verfügung stehe, könne demnach nicht die Festlegung des Vergütungsmaßstabs für die Berechnung der Vorentwurfsgebühren gesehen werden. Dies gelte insbesondere dann, wenn der genannte Betrag gar nicht ausreiche, um ein Haus nach den Vorstellungen des Bauherrn zu erstellen. Der Revision ist zwar zuzugeben, dass der Vorentwurf in der Regel auch dazu dient, dem Bauherrn einen Überblick über die aufzuwendenden Kosten zu geben (BGH, Urteil vom 5. 3. 1964 - VII ZR 145/62). Wird dem Architekten jedoch - wovon hier auszugehen ist - verbindlich eine obere Grenze der Baukosten gesetzt, so ist damit der wertmäßige Rahmen des Auftrages festgelegt. Ob und inwieweit geringfügige Überschreitungen eines so festgelegten Rahmens innerhalb des bestehenden Architektenvertrages allgemein denkbar sind, kann dahinstehen. Wird dieser Rahmen, wie im vorliegenden Fall, ohne jede Rücksprache mit dem Bauherrn erheblich, nämlich um etwa die Hälfte überschritten, dann ist dies angesichts der entscheidenden Rolle, die die Kosten für den Bauherrn in aller Regel spielen, nicht mehr durch den bestehenden Architektenvertrag gedeckt. Der Architekt muss dann bei seiner Gebührenrechnung die Beschränkung der Bausumme hinnehmen.

4. Die Kläger kann danach nicht verlangen, dass die Gebühren für die beiden Vorentwürfe nach höheren Bausummen als 430000 DM berechnet werden. Das dazu vom Berufungsgericht nach §§ 20, 19, 11 GOA aufgestellte Rechenwerk lässt Fehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht beanstandet.