Architekten-Formularvertrag

1. Der Architekt schuldet dem Bauherrn die unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel. Er muss dabei auch Mängel des eigenen Architektenwerks so rechtzeitig offenbaren, dass der Bauherr noch vor Eintritt der Verjährung seine Rechte gegen ihn geltend machen kann.

2. Ist in einem Architekten-Formularvertrag bestimmt, dass die Ansprüche des Auftraggebers gegen den Architekten wegen nicht vertragsmäßiger Erfüllung sowie auf Schadensersatz in zwei Jahren verjähren und dass die Verjährung mit der Abnahme, bzw. der Ingebrauchnahme des Bauwerks beginnt, so fällt ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung, der erst nach Abnahme des Bauwerks entstanden ist, nicht unter diese Bestimmung (Abgrenzung zu BGH, NJW 1971, 1840 = LM § 301 ZPO Nr. 22).

Anmerkung: Die vorliegende Entscheidung hat für die Haftung des Architekten größte Bedeutung. Sie führt einmal aus, dass eine positive Vertragsverletzung des Architekten schon darin liegt, wenn er es pflichtwidrig unterlässt, die Verjährung der Gewährleistungsansprüche des Bauherrn gegen den Baunternehmer durch ein schriftliches Nachbesserungsverlangen zu verhindern. Diese Pflicht ergibt sich eindeutig aus dem umfassenden Pflichtenkreis des Architekten, dem Planung, Oberleitung und Bauaufsicht übertragen sind. Der dem Bauherrn zugefügte Schaden liegt darin, dass der Bauherr von dem Bauunternehmer Nachbesserung und Schadensersatz nicht mehr zu erlangen vermag, falls der vermutete Mangel nicht arglistig verschwiegen worden ist. Dieser Schaden wäre erst mit der Verjährung der Gewährleistungsansprüche gegen den Bauunternehmer eingetreten.

Der BGH führt dann weiter aus, dass sich der Architekt einer weiteren positiven Vertragsverletzung dadurch schuldig gemacht haben kann, dass er es nach Auftauchen der ersten Baumängel unterließ, den Ursachen entschieden und ohne Rücksicht auf mögliche eigene Haftung nachzugehen und dem Bauherrn rechtzeitig ein zutreffendes Bild der technischen und rechtlichen Möglichkeiten der Schadensbehebung zu verschaffen, so dass es zur Verjährung der gegen ihn selbst gerichteten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche kam. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH obliegen dem umfassend beauftragten Architekten im Rahmen der Betreuungsaufgaben nicht nur die Wahrung der Auftraggeberrechte gegenüber dem Bauunternehmer, sondern auch und zunächst die objektive Klärung der Mängelursachen, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- und Aufsichtsfehler gehören. Er ist der Sachwalter des Bauherrn. Als solcher schuldet er diesem aber die unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel sowie die sachkundige Unterrichtung des Bauherrn vom Ergebnis der Untersuchung und von der daraus sich ergebenden Rechtslage. Das entgegenstehende Interesse des Architekten, sich eigener Haftung möglichst zu entziehen, vermag das Unterlassen zutreffender Unterrichtung des Bauherrn nicht zu rechtfertigen. Nach der Auffassung des BGH gebietet die dem Architekten vom Bauherrn eingeräumte Vertrauensstellung vielmehr, diesem im Laufe der Mängelursachenprüfung auch Mängel des eigenen Architektenwerkes zu offenbaren, so dass der Bauherr seine Auftraggeberrechte auch gegen den Architekten rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung wahrnehmen kann.

Eine Vertragsverletzung durch ständige pflichtwidrige Unterlassung jeglicher Untersuchung und Beratung, mit der der Architekt möglicherweise die Verjährung der gegen ihn selbst bestehenden Ansprüche herbeigeführt hat, begründet - nicht anders als eine falsche Beratung - einen weiteren Schadensersatzanspruch dahin, dass die Verjährung der gegen den Architekten gerichteten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche als nicht eingetreten gilt.

Der BGH ist dem Berufungsgericht nicht in der Meinung gefolgt, dass die in § 14 Nr. 1 des Formulararchitektenvertrages ausbedungene Verjährungsfrist von zwei Jahren auch für mögliche, erst nach Abnahme des Bauwerks entstandene Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung gilt (§ 14 Nr. 1 bestimmt: Die Ansprüche des Auftraggebers gegen den Architekten wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung sowie die Ansprüche auf Schadensersatz verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Bauwerks. Die Abnahme gilt mit der Ingebrauchnahme des Bauwerks als erfolgt.). Die gebotene enge Auslegung dieser Klausel führt dazu, dass sie sich nur auf Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche wegen mangelhaften Architektenwerks erstreckt. Der BGH verweist darauf, dass dazu allerdings auch Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung gehören können, die zu einem Mangel des Architektenwerks geführt haben. Die Beschränkung der Verjährungsklausel auf Ansprüche des Bauherrn, die ihren Rechtsgrund in dem Verhalten des Architekten bis zur Abnahme des Bauwerks haben, ergibt sich verständigerweise daraus, dass nach dieser Klausel die Verjährung - entsprechend den §§ 12 Nr. 5 Abs. 2, 13 Nr. 4 VOB(B) - 1952 - bereits mit der förmlichen Abnahme oder Ingebrauchnahme des Bauwerks beginnt. Diese Bestimmung für den Verjährungsbeginn kommt für Schadensersatzansprüche, die erst später entstehen, nicht in Betracht. Das rechtfertigt den Schluss, dass bei der gebotenen engen Auslegung der Klausel erst nach der Abnahme bzw. Ingebrauchnahme enstandene Ansprüche der kurzen Verjährung gemäß dieser Klausel gar nicht unterfallen.

Die Verjährungsklausel ist nach der vom BGH vorgenommenen Auslegung nicht so umfassend formuliert, dass ihr der vertragliche Wille entnommen werden müsste, sämtliche Schadensersatzansprüche, gleich wie und wann sie entstehen, sollten in zwei Jahren verjähren.

Der BGH verweist abschließend darauf, dass seiner hier vorgenommenen Auslegung des Architektenformularvertrages frühere Entscheidungen des erkennenden Senats (Urt. vom 23. 3. 1970 = Schäfer-Finnern, Z. 3.00 Bl. 182; vom 24. 6. 1971 NJW 1971, 1840 = LM § 310 ZPO Nr. 22; vom 4. 5. 1970 = Schäfer-Finnern, Z. 3.01. Bl. 435; vom 22. 4. 1971 = Schäfer-Finnern, Z. 3.00. BI. 202) nicht entgegenstehen und legt das im einzelnen dar.