Architektenhonorar

Die Verjährung des Anspruchs auf Architektenhonorar, die nach der jetzigen Rechtsprechung des Senats zwei Jahre beträgt, ist nicht gemäß § 203 Abs. 2 BOB durch höhere Gewalt deswegen gehemmt gewesen, weil der Senat früher von einer 80jälsrigen Verjährung ausgegangen war. Auf den Fortbestand der früheren Rechtsprechung durfte schon deswegen nicht vertraut werden, weil die, Rechtsfrage seit Jahren umstritten war.

Die Fälligkeitsregel des § 21 Satz 2 GOA gilt nur, wenn die Vertragsparteien die Geltung der GOA vereinbart haben. Ohne eine solche. Vereinbarung beginnt die Verjährung des Architektenhonorars nicht mit der Überreichung der Schlussrechnung des Architekten.

Anmerkung: Die Kläger, eine Architektin, fertigte 1967 für den geplanten Bau eines Wohn- und Geschäftshauses des Beklagten einen Vorentwurf nebst Kostenanschlag an. Da die Finanzierung des Vorhabens scheiterte, endete ihre Tätigkeit noch im selben Jahr.

Mit der 1970 erhobenen Klage machte sie etwa 30000 DM Architektenhonorar geltend. Der Beklagten berief sich u. a. darauf, dass die Forderung verjährt sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht ihr stattgegeben. Die Rev. des Beklagten führte zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urt.

Im Streit stand in der RevInstanz lediglich die Frage der Verjährung. Diese hing einmal davon ab, wann die Forderung fällig geworden, zum andern wie lange die Verjährungsfrist ist.

Was die Fälligkeit der Forderung betrifft, berief sich die Kläger auf die Bestimmung des § 21 S. 2 GOA, wonach die Forderung erst mit der Überreichung der Schlussrechnung fällig wird, im vorliegenden Fall im November 1970. Diese Auff. hat auch das Oberlandesgericht geteilt. Es hat dabei aber übersehen, dass die Geltung der GOA zwischen den Parteien nicht vereinbart worden war. Demnach galten die Bestimmungen des BGB; denn die GOA ist keine gesetzliche Vorschrift. Auch von einer Üblichkeit, wie sie für die Vergütungssätze der GOA angenommen wird, kann bei der Bestimmung des § 21 S. 2 GOA nicht die Rede sein. Da die Tätigkeit der Kläger bereits im Jahre 1967 abgeschlossen war und eine Abnahme des Werks unter den gegebenen Umständen nicht mehr in Frage kam, war die Forderung der Kläger bereits im Jahre 1967 fällig und demnach mit Ablauf des Jahres 1969 verjährt.

Der BGH hatte nun allerdings in BGHZ 45, 223 = Nr. 14 zu § 196 BGB die Auff. vertreten, dass Architektenhonorarforderungen nicht der kurzen Verjährung des § 196 BGB unterliegen, sondern erst in 30 Jahren verjähren. Von dieser Rechtsprechung ist er aber in seinem Urteil BGHZ 59, 163 = Nr. 25 zu § 196 BGB abgewichen und hat bei Architektenhonorarforderungen für die Regel eine kurzfristige Verjährung gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 7 BGB angenommen. Hiervon abzuweichen, bestand für den VII. ZS kein Anlass. Hiergegen wenden sich die Kläger auch nicht. Sie meint jedoch, sie habe auf die bisherige Rechtsprechung des BGH vertrauen dürfen; deshalb sei die Verjährung gemäß § 203 Abs. 2 BGB wegen höherer Gewalt gehemmt gewesen. Dabei verweist sie auf die Entscheidung in NJW 1960, 283 Nr. 5 zu § 203 BGB.

Damit kann sie jedoch nicht gehört werden. Ob die Entscheidung in NJW 1960, 283 richtig ist, lässt der Senat offen, denn im vorliegenden Fall greife ein Vertrauensschutz nicht durch. Die Frage der Verjährung einer Architektenforderung war von jeher streitig und die Parteien mussten daher damit rechnen, dass möglicherweise eine Änderung der Rechtsprechung eintritt, wie das hier auch der Fall war.

Diese Entscheidung ist über das Architektenrecht hinaus von grundsätzlicher Bedeutung: Es ist nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht des RevGer., seine eigene Rechtsprechung stets nachzuprüfen und gegebenenfalls zu einer besseren Einsicht zu gelangen. Damit muss jede Prozesspartei rechnen. Dieses Risiko muss sie hinnehmen. Ebenso darf aber dann auch der Partei, die eine Änderung der Rechtsauffassung des Gerichts anstrebt, nicht die darin liegende Chance genommen werden. Andernfalls käme es zu einer Erstarrung der Rechtsprechung, denn welche Partei wäre geneigt, ein aussichtsloses Rechtsmittel einzulegen und sich mit dem Trost zu begnügen, dass sie zwar Recht habe, wenn sie im konkreten Fall dennoch im Hinblick auf den der anderen Partei zu gewährenden Vertrauensschutz dennoch unterliegen muss.