Architektenvertrag

Auch der Architektenvertrag, der nur die Bauführung (§ 19 IV GOA) umfasst, ist Werkvertrag (im Anschluss an BGHZ 62, 204 = LM vorstehend Nr. 28; Abweichung von BGHZ 59, 163 [166] = LM § 196 BGB Nr. 25; BGH, NJW 1960, 1198 [1199] = LM § 638 BGB Nr. 2; Urteil vom 12. 11. 1964 - VII ZR 11/63 = Schäfer/Finnern Z 3.01 Bl. 311).

Anmerkung: Den Architekten waren im Wesentlichen nur Bauführungsaufgaben, d. h. die örtliche Aufsicht über die Ausführung des Baues (§ 19 IV GOA) übertragen worden. Das Berufungsgericht hatte die Beziehungen der Parteien nach Dienstvertragsrecht beurteilt und war so zu dem Ergebnis gekommen, dass die Architekten (Kläger), nachdem sie den Vertrag gekündigt hatten, gegen die Beklagte (Bauherren) über den Anspruch auf Vergütung für bereits erbrachte Leistungen hinaus keine weiteren Ansprüche mehr hätten.

Nach dem grundlegenden Urteil des BGH in BGHZ 31, 224 = LM vorstehend Nr. 13 ist der alle in § 19 Abs. 1-4 GOA genannten Architektenleistungen umfassende Vertrag als Werkvertrag anzusehen. In dieser Entscheidung war offen geblieben, ob bei einer Beschränkung auf die Bauleitung und Bauführung oder einer dieser Leistungen eine Beurteilung nach Dienstvertragsrecht in Betracht kommen könne. Der BGH hat dann in einer Reihe von Entscheidungen die Tätigkeit des Architekten, der nur die Bauführung übernommen hatte, als Dienstvertrag qualifiziert (vgl. BGHZ 59, 163 [166] = LM vorstehend Nr. 23 = LM § 196 BGB Nr. 25; BGH, LM § 638 BGB Nr. 2 = NJW 1960, 1198 [1199]; BGH, Urteil vom 12. 11. 1964 - VII ZR 11/63 = Schäfer/Finnern Z 3. o1 Bl. 311, 313). In einem späteren Urteil vom 14. 6. 1973 = LM vorstehend Nr. 24 hat der BGH ausdrücklich offen gelassen, ob ein Architektenvertrag, dessen Gegenstand allein die Oberleitung nach § 19 I f, g GOA oder die Bauführung nach § 19 IV GOA oder beides ist, nach dem Recht des Werk- oder des Dienstvertrages zu beurteilen sei. In diesem Urteil hat er den Vertrag, in dem ein mit der Bauführung betrauter Architekt, sich außerdem dazu verpflichtet hatte, die Lage des Grundstücks der Höhe nach einzumessen, nach Werkvertragsrecht beurteilt (vgl. zum Vermessungsingenieur BGHZ 58, 225 = LM § 635 BGB Nr. 28). Auch in dem Urteil BGHZ 62, 204 = LM vorstehend Nr. 28 hat der BGH nicht entschieden, wie bei Architektenverträgen die Grenze zwischen Werk- und Dienstvertrag zu ziehen ist. Er hat auf einen Vertrag, in dem der Architekt die Massen- und Kostenberechnung, die Ausführungszeichnungen und die Bauführung übernommen hatte, Werkvertragsrecht angewendet.

Es ist im Schrifttum und in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstritten, ob bei der Übernahme allein der Bauführung Dienst- oder Werkvertragsrecht anzuwenden ist. Die vorliegende Entscheidung gibt einen umfassenden Überblick über den Stand der Meinungen. Der BGH weicht mit dieser Entscheidung von einer früher vertretenen Auffassung ab, dass Dienstvertragsrecht anzuwenden sei und schließt sich der Auffassung an, dass auch der allein auf die Bauführung gerichtete Architektenvertrag Werkvertrag ist. Diese Meinung wird eingehend und überzeugend begründet.

Nach § 631 II BGB kann Gegenstand eines Werkvertrages sowohl die Herstellung oder die Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. Einen derartigen Erfolg und nicht einen für das Arbeitsergebnis nur mittelbar bedeutsamen Arbeitseinsatz schuldet auch der allein mit der Bauführung betraute Architekt. Er hat durch zahllose Einzelleistungen dafür zu sorgen, dass das Bauwerk plangerecht, d. h. entsprechend den genehmigten Bauvorlagen und frei von Mängeln entsteht. Selbstverständlich wird von ihm damit nicht erwartet, dass er das Bauwerk selbst errichtet, wohl aber, dass er die Arbeiten der Bauunternehmer und der übrigen am Bau Beteiligten so koordiniert und überwacht, dass das Bauwerk plangerecht und mängelfrei vollendet wird. Der nur bauleitende Architekt hat so neben dem planenden Architekten, den Bauunternehmern und den übrigen am Bau Beteiligten (z. B. etwa eingesetzten Sonderfachleuten) einen Beitrag zur Verwirklichung des Bauwerks zu leisten. Plangerechtigkeit und Mängelfreiheit sollen der Erfolg sein, den der bauführende Architekt schuldet. Daraus ergibt sich, dass sein Vertrag als Werkvertrag anzusehen ist.

Dem steht nach Auffassung des BGH auch nicht entgegen, dass der bauführende Architekt nicht für sämtliche Mängel des Bauwerks einstehen muss, sondern nur für solche, die durch eine objektiv mangelhafte Erfüllung seiner Bauführeraufgaben verursacht sind. Der Grundsatz, dass auch der bauführende Architekt, die Verwirklichung des plangerechten und mängelfreien Bauwerks schuldet, wird dadurch nicht aufgegeben. Der BGH verweist darauf, dass mit dieser Einschränkung nur dem Umstand Rechnung getragen wird, dass der bauführende Architekt, der das Gesamtbauwerk zusammen mit anderen errichtet, für die von diesen zu erbringenden Leistungen nicht in jedem Fall neben diesen das Risiko tragen soll. Die Annahme eines Werkvertrages wird auch nicht dadurch gehindert, dass der bauführende Architekt bei seiner Tätigkeit den Weisungen der Bauherrn und des oberleitenden Architekten nachzukommen hat. Aus § 645 I BGB ergibt sich, dass völlige Weisungsfreiheit nicht zu den Wesensmerkmalen des Werkvertrages gehört.

Die Anwendung des Werkvertragsrechts auch auf einen allein die Bauführung betreffenden Architektenvertrag ist auch sachgerechter als die Anwendung des Dienstvertragsrechts. Es kommt auf diese Weise bei Mängeln der Bauaufsicht nicht zu unterschiedlichen Rechtsfolgen, je nachdem, ob ein umfassender oder ein auf die Bauführung beschränkter Architektenvertrag vorliegt. Es wird vermieden, dass für Schadensersatzansprüche verschiedene Verjährungsfristen gelten, nach Dienstvertragsrecht 30 Jahre, nach Werkvertragsrecht 5 Jahre (BGHZ 32, 206 = LM § 196 BGB Nr. 25). Nach der Auffassung des BGH ist auch kein einleuchtender Grund dafür ersichtlich, dem allein mit der Bauführung beauftragten Architekten den Anspruch auf eine Sicherungshypothek zu versagen, diesen Anspruch aber zu gewähren, wenn der Architekt auch die Bauplanung übernommen hat.

Der BGH bringt dann noch zwei weitere Argumente für seine Auffassung. Einmal verweist er darauf, dass die Möglichkeit der freien, den Honoraranspruch für noch nicht erbrachte Leistungen beseitigenden Kündigung durch den Bauherrn, wie ihn das Dienstvertragsrecht vorsieht (§ 627 BGB), bei dem nur die Bauführung umfassenden Architektenvertrag ebenso unangemessen ist wie beim Gesamtarchitektenvertrag (vgl. BGHZ 31, 224 [228] = LM vorstehend Nr. 13). Der BGH hebt weiter hervor, dass von der Anwendung des Werkvertragsrechts auf die Bauführertätigkeit des Architekten auch die seit dem 1. 1. 1977 geltende Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ausgeht. Das wird im einzelnen dargelegt.

Wenn der hier vorliegende Vertrag nach Werkvertragsrecht zu beurteilen ist, dann konnten die Architekten diesen aus wichtigem Grund kündigen, wenn durch das Verhalten der Gegenseite das Verhältnis so gestört war, dass ihnen eine Fortsetzung nicht zuzumuten war. Die Architekten haben dann einen Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, müssen sich aber die infolge vorzeitiger Beendigung ihrer Tätigkeit ersparten Aufwendungen und das anrechnen lassen, was sie infolge der Vertragsaufhebung anderweitig verdient haben. Dabei ist zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BGH grundsätzlich Kündigungsgründe, die im Zeitpunkt der Kündigung vorgelegen haben, aber erst später bekannt geworden sind, nachgeschoben werden können.