Architektenwerk ist fehlerhaft

Das Architektenwerk ist fehlerhaft, wenn die geplante Ausführung des Bauwerks notwendigerweise zu einem Mangel des Bauwerks führen muss.

Aus den Gründen: 4. Das Berufungsgericht wertet es nicht als Planungsfehler, dass die Kläger (Architekten) auf dem Flachdach des Hauptbaues eine nur 2 cm starke Korkisolierung verlegen ließen. Nach § 11 Nr. 1 des Architektenvertrags hafteten die Kläger nur dafür, dass die von ihnen übernommenen Leistungen den allgemeinen Regeln der Baukunst und Technik entsprächen. Dabei sei auf die zur Zeit der Bauausführung anerkannt gewesenen Regeln abzustellen. Die Beklagte hätten nicht bewiesen, dass die von den Kläger geplante Ausführung des Flachdaches selbst nicht den Bauregeln entspreche, die zu Beginn des Jahres 1956 gegolten hätten. Der Sachverständige Prof. vom II. habe dargelegt, dass sich die Kenntnis von der Notwendigkeit, eine mehr als 2 cm starke Korkschicht zu verwenden und auch die Traufen zu isolieren, erst in den folgenden Jahren durchgesetzt habe. Die Kläger hätten sich an die Vorschriften in DIN 4108 gehalten, und die Verwendung von 2 cm starken Korkplatten habe auch den Vorschlägen des Berliner Senators für Bau- und Wohnungswesen in dessen Rundverfügung vom 27. 7. 1956 entsprochen. Dem Berufungsgericht sei ferner aus mehreren mit den Parteien besprochenen Gutachten und Veröffentlichungen bekannt, dass die Planung der Kläger Anfang 1956 als sachgemäß betrachtet worden sei. Das habe auch der beratende Ingenieur für das Bauwesen W. in diesem Rechtsstreit bestätigt. Zumindest sei den Kläger kein Vorwurf daraus zu machen, dass sie die wenigen Schriften, in denen schon vor 1956 auf die von Flachdächern ausgehenden Gefahren hingewiesen worden sei, nicht gekannt hätten.

a) Die Rev. beruft sich auf die - ebenfalls den Bau eines Flachdaches betreffende - Entscheidung des erkennenden Senats in BGHZ 48, 310 = Nr. 19/20 zu §282 ZPO (Beweislast) = NJW 68, 43, in der eine objektive Pflichtverletzung des Architekten bejaht worden ist, weil die Planung des Flachdaches, wie sich aus den Schäden am Bauwerk in Verbindung mit den späteren Erkenntnissen gezeigt habe, unrichtig gewesen sei. Dass die Pläne den im Jahre 1956 anerkannt gewesenen Regeln der Baukunst und Technik entsprochen hatten, ist als unerheblich bezeichnet, weil es nur darauf ankomme, ob ihnen Fehler anhafteten, die sich zwangsläufig auf das Bauwerk übertragen mussten.

Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, dieser Entscheidung zu folgen. Es meint, eine objektive Pflichtverletzung des Architekten könne nicht vorliegen, wenn sein Plan den anerkannten Regeln der Baukunst und Technik gerecht werde, die zur Zeit der Planung gegolten hätten; für die Annahme einer objektiven Pflichtverletzung genüge nicht die Feststellung, dass die Planung Fehler am Bauwerk verursacht habe. Das sei nicht mit § 11 Nr. 1 des Architektenvertrags vereinbar, wonach der Architekt die Haftung nur dafür übernommen habe, dass seine Leistungen den anerkannten Regeln der Baukunst und Technik entsprächen.

Es kann offen bleiben, ob und inwieweit die Bedenken des Berufungsgerichts gerechtfertigt sind. Dem in BGHZ 48, 310 = Nr. 19/20 zu § 282 ZPO (Beweislast) = NJW 68, 43 entschiedenen Fall lag eine dem § 11 Nr. 1 des hier von den Parteien geschlossenen Architektenvertrags entsprechende Bestimmung nicht zugrunde. Er war daher anhand der Bestimmungen des BGB zu entscheiden. Es mag sein, dass der in BGHZ 48, 310 = Nr.19/20 zu § 282 ZPO (Beweislast) -- NJW 68, 43 und auch sonst in der Rechtsprechung des erkennenden Senats gebrauchte Ausdruck objektive Pflichtwidrigkeit in diesem Zusammenhang missverständlich ist. Abzustellen ist darauf, ob die Planung fehlerhaft ist. Das trifft zu, wenn die geplante Ausführung des Bauwerks notwendigerweise zu einem Mangel des Bauwerks führen muss. Denn nach § 633 Abs. 1 BGB muss das Werk, also die Planung des Architekten, so beschaffen sein, dass sie keine Fehler aufweist, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

Im vorliegenden, anhand des § 11 Nr. 1 des Architektenvertrages zu entscheidenden Falle ist auch zweifelhaft, ob von anerkannten Regeln der Baukunst und Technik die Rede sein kann, wenn, wie das Berufungsgericht feststellt, zur Zeit der Planung und Bauausführung die mit dem Bau von Flachdächern aus Beton mangels besonderer Schutzmaßnahmen verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf das Bauwerk noch nicht erkannt waren.

b) Das angef. Urteil wird aber getragen durch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, die Kläger seien jedenfalls mangels eines Verschuldens (§§ 635, 276 BGB) nicht schadensersatzpflichtig. Das Berufungsgericht stellt anhand Sachverständigengutachten und auf Grund eigener Sachkunde fest, dass die wenigen Schriften, in denen bis zum Jahre 1956 auf die von Betondächern ausgehenden Gefahren für das Bauwerk hingewiesen worden war, Architektenkreisen noch nicht bekannt waren. Den Klägern könne deshalb kein Vorwurf gemacht werden, zumal sie sich an die einschlägige DIN-Vorschrift und die Rundverfügung des Bausenators gehalten hätten.