Archiv

Sind durch fortgesetzte Entwendungen aus einem öffentlichen Archiv Revisionsarbeiten notwendig geworden, um dessen Vollständigkeit zu prüfen und die durch die Eingriffe gestörte Übersichtlichkeit wiederherzustellen, dann ist der damit verbundene Arbeitsaufwand unter dem Gesichtspunkt der Wiederherstellung einer Sachgesamtheit nach § 249 S. 2 BGB ersatzfähig.

Anmerkung: Ein Handwerker hatte bei Arbeiten in einem öffentlichen Archiv Urkunden etc. entwendet, um sie an Liebhaber zu veräußern. Seine Haftung für die nicht mehr wiederzubeschaffenden Stücke war außer Streit. Gegenstand der Entscheidung ist die Ersatzforderung des Archivträgers für eine außerordentliche Prüfung der Bestände, deren Ordnung der Dieb auch insgesamt gestört haben soll, durch seine Beamten.

Der BGH hat die Abweisung dieses Anspruchs durch die Vorinstanzen nicht gebilligt.

Unberührt bleibt allerdings der Grundsatz, wonach der Geschädigte in der Regel vom Schädiget keinen Ersatz für den eigenen Zeitaufwand bei der Schadensermittlung und außergerichtlichen Abwicklung des Schadens verlangen kann. Schon daran aber, ob hier die wertende Ausgrenzung von an sich der unerlaubten Handlung kausal zuzurechnendem Aufwand am Platze wäre, äußert der Senat Zweifel, da umfangreiche Entwendungen in einem Staatsarchiv kein alltägliches oder kalkulierbares Ereignis sind. Nur insoweit hätte es indessen darauf ankommen können, dass dem Kläger durch den Einsatz seiner Beamten kein finanzieller Mehraufwand erwachsen ist.

Tragende Erwägung des BGH ist aber, dass hier die wertbildende Vollständigkeit und Ordnung einer funktionellen Sacheinheit gestört worden ist. Wie wichtig dieser funktionelle Wert sein kann, wird bei einem der wissenschaftlichen und historischen Information und Anschauung dienenden öffentlichen Archiv besonders deutlich. Der Deliktsschutz des § 823 Abs. 1 BGB wiese eine empfindliche Lücke auf, wenn er bei Störung solcher funktioneller Sacheinheiten nicht auch eingriffe, wo eine Beschädigung oder Minderung der materiellen Substanz der Einzelgegenstände nicht in Frage steht.

Der so erweiterte Schutzgutbegriff ist eindeutig dem Bereich des materiellen Eigentums zuzuordnen. Es bedarf daher nicht etwa des Rückgriffs auf den von der Rechtsprechung entwickelten und in letzterer Zeit eher auf seinen legitimen Geltungsbereich eingeschränkten Deliktsschutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs als Parallele, der allerdings wohl im wesentlichen schon dem deliktischen Vermögensschutz zuzurechnen ist. Doch mag der Blick auf dieses Institut der systematischen Rechtfertigung dienen. Dass das zivile Sachenrecht einen Sachinbegriff jedenfalls im Ausgangspunkt nicht kennt, kann in diesem Zusammenhang ebenso außer Betracht bleiben wie die Frage, ob der strafrechtliche Schutz gegen Sachbeschädigung einer entsprechenden Erweiterung zugänglich ist.

Gehört aber der Eingriff in den deliktischen Bereich der Sachbeschädigung, dann ergibt sich schon aus § 249 S. 2 BGB, das es auf den zur Schadensbeseitigung tatsächlich aufgewandten Betrag nicht ankommen muss. Als Grundlage für die Schätzung des zur Schadensbeseitigung erforderlichen Betrags kommt nach Ansicht des Senats die zeitanteilige Besoldung der zur Prüfung eingesetzten qualifizierten Beamten immerhin in Frage.