Argumentation

Es liegt geradezu in der Natur der Sache, dass sich bei den Planungen fast immer Argumente dafür finden lassen werden, sie noch nicht abzuschließen, sondern durch weitere Bemühungen das Ergebnis zu verbessern oder zusätzlich abzusichern. Derart zu argumentieren, ist - gerade wegen der in dieser Argumentation liegenden Gefahr der Endlosigkeit - bei der verbindlichen Bauleitplanung nur im Rahmen der Fristen des § 17 oder doch unter gehörigem Respekt vor diesen Fristen vertretbar. In der gleichen Weise geht auch die Rspr. des BGH davon aus, dass die Gemeinde das Planverfahren mit der von der Verwaltung zu fordernden Anspannung ihrer Kräfte und mit der gebotenen Umsicht und intensiven Bearbeitung fördern muss. Zweifelhaft erschien bisher, ob eine verzögerliche Zusammenarbeit mit Trägern öffentlicher Belange zu Lasten der Gemeinde gehen sollte, weil die Gemeinde hierauf keinen Einfluss hatte; der letztere Gesichtspunkt ist jedoch nunmehr dadurch entfallen, dass die Gemeinde nach § 4 Abs. 1 Satz 3 den beteiligten Trägern öffentlicher Belange für die Abgabe ihrer Stellungnahmen eine angemessene Frist setzen soll. Äußern sie sich nicht fristgemäß, kann die Gemeinde davon ausgehen, dass die von diesen Beteiligten wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch den Bebauungsplan nicht berührt werden. In der Regel werden besondere, verzögerungsverursachende, von der Gemeinde nicht zu vertretende Umstände angenommen werden können bei unvorhergesehenem Personalausfall, etwa bei einem Streik, der mit der Planung befasste Dienstkräfte. Ob die Gemeinde sich bei unvorhergesehenen Gesetzesänderungen und Änderungen in der Planungszuständigkeit auf ein von ihr zu verlangendes objektiv vernünftiges Verhalten berufen kann, wird vielfach von den einschließlich Oberleitungsvorschriften abhängen. Wesentliche rechtliche Zweifel z. B. hinsichtlich der Zulässigkeit bestimmter Festsetzungen wird und sollte die Gemeinde bei objektiv vernünftigem Verhalten vor Einleitung des Planverfahrens klären. Besondere eine nochmalige Verlängerung rechtfertigende Umstände können jedoch im Einzelfall vorliegen, wenn bei einem sich nicht als umfangreich erweisenden Zuschnitt des Plangebietes unerwartet viele Bedenken und Anregungen eingehen. Das gleiche kann in Betracht kommen bei der Planung eines Erholungsparks auf einer 106 ha großen Fläche mit zwölf Bebauungsplänen unter gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplans, die sich von dem allgemeinen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit wesentlich abhebt. Es muss sich, wie aus dem Vorstehenden hervorgeht, um konkrete außergewöhnliche Umstände handeln, die der Gemeindevertretung vor des Nachweises einschließlich Vorstellungen der Gemeinde setzt voraus und empfiehlt somit, dass diese aus den dem Verlängerungsbeschluss vorausgehenden Vorgängen zumindest hervorgehen und aktenkundig gemacht sind. Lediglich allgemeine Darlegungen oder nur die Angabe der Ermächtigungsgrundlage genügen nicht.

Bei dem Begriff besondere Umstände handelt es sich um einen gerichtlich überprüfbaren sog. unbestimmten Rechtsbegriff. Der Gemeinde steht somit kein Ermessen zu im Gegensatz zur ersten Verlängerung.

Der Verlängerungsbeschluss als solcher braucht im Gegensatz die besonderen Umstände, die die nochmalige Verlängerung erfordern, nicht zu umfassen. Es genügt, dass sie erforderlichenfalls nachweisbar sind. Es folgt dies daraus, dass es sich hier um objektiv rechtlich erforderliche tatbestandliche Voraussetzungen handelt, abgesehen davon, dass das Gesetz keine Offenlegung von notwendig konkreten, ausreichend erkennbaren Vorstellungen über besondere Umstände verlangt etwa in der Weise, dass sie der ortsüblichen Bekanntmachung des Verlängerungsbeschlusses beizufügen wären und zumal selbst für den Verlängerungsbeschluss kein Auslegungsverfahren vorgesehen ist.

Bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern. Aus den Worten bis zu einem weiteren Jahr ergibt sich, dass die notwendige Verlängerung sich nicht auf ein ganzes Jahr erstrecken muss; sie sollte sich vielmehr auf den voraussichtlich erforderlichen Zeitraum beschränken. Falls die zweite Verlängerung der Frist das Jahr nicht ausschöpft und sie nicht ausreicht, kann die Frist nach Abs. 2 weiterverlängert werden, jedoch darf die Summe beider Verlängerungen ein Jahr nicht überschreiten.

Individueller Anrechnungszeitraum - Die Wirkung in Abs. 2 muss ebenso wie die in Abs. 1 Satz 3 zugunsten der Gemeinde in Rechnung gestellt werden. Veränderungssperre, dass bei einem bestimmten Betroffenen die Sperre infolge Anrechnung nicht wirksam ist, so kann sich dieser Betroffene darauf dennoch nicht berufen, wenn im Hinblick auf sein Grundstück doch immerhin die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Sperre nach Abs. 1 Satz 3 verlängert werden dürfte. Entsprechendes gilt für die Heranziehung des Abs. 2. Eine Einschränkung ist lediglich für die Fälle zu machen, in denen die Gemeinde eine nach ihrer Ansicht nicht mit Entschädigungspflichten verbundene Veränderungssperre erlassen hat und sich über Abs. 1 Satz 2 später ergibt, dass die Sperre in einem Einzelfall zu einer Entschädigungspflicht führt. In Fällen dieser Art hängt die Beantwortung der Frage, mit welcher Auswirkung die Anrechnung zu erfolgen hat, von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Jedenfalls darf es nicht dahin kommen, dass einer Gemeinde, die - in der Alternative zwischen der Freigabe eines Vorhabens und seiner entschädigungspflichtigen Verhinderung - der Freigabe den Vorzug geben würde, über Abs. 1 Satz 2 eine Entschädigungspflicht aufgezwungen wird.