Aufbau der Gerichtsbarkeit

Grundlage der Rechtssprechung sind im Wesentlichen fünf Gerichtsbarkeiten, die gemäß der Bereiche der Rechtsordnung festgelegt wurden. Im Einzelnen sind die die ordentliche Gerichtsbarkeit, die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Sozialgerichtsbarkeit und die Finanzgerichtsbarkeit. Dazu kommen noch die Verfassungsgerichtsbarkeit und die EU-Gerichtsbarkeit. In Deutschland gibt es keine alle Gerichtsbarkeiten umfassende oberste Gerichtsbarkeit, wie dies in einigen anderen Ländern üblich ist. Mit der Trennung der Gerichtsbarkeiten gehen Bewertungsunterschiede sowie Abgrenzungs- und Zuständigkeitsprobleme einher. Der zentrale Grund für diese Trennung der Gerichtsbarkeiten liegt in der damit verbundenen Möglichkeit zur Spezialisierung. Diese Aufspaltung der Gerichtsbarkeit widerspricht einer Einheit der Rechtsordnung. Zu dieser Ordnung in verschiedene Gerichtsbarkeiten kommen noch die einzelnen Instanzen hinzu.

Grundsätzlich startet ein Prozess in der niedrigsten Instanz und kann bis zur höchsten Instanz getrieben werden. Die zentralen Rechtsbehelfe, die in die nächste Instanz führen, sind die der Berufung, der Revision und der Beschwerde. Geht ein Fall in die Berufung, so müssen sämtliche Tatsachen erneut betrachtet werden, auch wenn diese bedeutet, dass z.B. Zeugen erneut gehört werden müssen. Bei der Revision werden nur die Rechtsfragen erneut überprüft.

Bei der Beschwerde werden im Gegensatz zu den obigen Rechtsmitteln nur einzelne Fragen erneut betrachtet.

Demnach fallen in die ordentliche Gerichtsbarkeit die Zivilgerichtsbarkeit und die Strafgerichtsbarkeit. Dabei ist die Zivilgerichtsbarkeit für Streitigkeiten im bürgerlichen Recht zuständig. In den Zuständigkeitsbereich der Strafgerichtsbarkeit fallen Strafsachen und das Ordnungswidrigkeitsgesetz.

Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist hier neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu nennen. Hier wird über arbeitsrechtliche Streitigkeiten entschieden, wie z.B. Streitigkeiten, die aus Entlassungen hervorgehen können.

Die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit ist für Streitigkeiten im Verwatungsrecht zuständig, sofern nicht die besondere Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Sozialgerichtsbarkeit oder die Finanzgerichtsbarkeit zuständig ist.

Die Sozialgerichtsbarkeit ist in Fragen des Sozialrechtes zuständig.

Die Finanzgerichtsbarkeit entscheidet bei Fragen zum Steuerrecht. Die Finanzgerichtsbarkeit weist zwei Instanzen auf. Dies sind zum einen die Finanzgerichte auf Landesebene und der Bundesgerichtshof in München.