Aufbauhypothek

Aufbauhypothek - Grundpfandrecht zur Sicherung eines für Baumaßnahmen an einem Grundstück ausgereichten Kredits. Für folgende Baumaßnahmen werden entsprechende Kredite ausgereicht: a) Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von Wohnraum durch Um- und Ausbau, durch Wiederaufbau oder durch Instandsetzung und Instandhaltung; b) Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnkomforts (z. B. Badeinbau); c) Maßnahmen zur Erhaltung von privatem vermietetem Gewerberaum. Als Kreditgeber fungieren staatliche Kreditinstitute (Kreissparkassen und Kreisfilialen der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft). Die Aufbauhypothek ist als bes. Form der Hypothek durch folgende rechtliche Merkmale gekennzeichnet: a) Sie hat den Vorrang vor anderen Hypotheken; mehrere Aufbauhypothek haben den gleichen Rang. b) Sie ist durch das Kreditinstitut unkündbar (ausschl. Sicherungsfunktion). c) Sie bewirkt kraft Gesetzes eine Stundung von Hypothekenforderungen (Zinszahlung und Tilgung) an die Gläubiger, soweit diese Forderungen infolge der vorrangig zu erfüllenden Verpflichtungen aus der Aufbauhypothek aus dem verbleibenden Überschuss der Grundstückseinnahmen nicht erfüllt werden können; während der Stundung dürfen die Hypothekenforderungen durch die anderen Gläubiger ebenfalls nicht gekündigt werden. d) Bei Kreditausreichung im Zusammenhang mit staatlich angeordneten Baumaßnahmen ist die Eintragung einer Aufbauhypothek auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Grundstückseigentümers möglich. - Mit der Kredittilgung sowie der Erfüllung der Zinsverpflichtungen erlischt die Aufbauhypothek