Aufbewahrung

Aufbewahrung - 1. Recht vertraglich vereinbarte entgeltliche Übernahme von Sachen eines Bürgers in die zeitweilige Obhut eines Betriebes. Die A. verpflichtet zur sorgsamen Verwahrung der Sachen und zum Schutz vor Beschädigung und Verlust. Dies gilt entsprechend, wenn staatliche Organe und Einrichtungen, Betriebe oder gesellschaftliche Organisationen im Rahmen ihrer Aufgaben bei Veranstaltungen usw. Garderobe von Bürgern unentgeltlich zur Aufbewahrung übernehmen. Eine spezielle Form ist die Aufbewahrung fremder Wertsachen durch Banken und Sparkassen (Bankdepot).

2. Transp. befristete Hinterlegung von Gepäckstücken bei einer Aufbewahrungsstelle des Verkehrs gegen Entgelt (Gepäckaufbewahrung). Die Aufbewahrung kann auch in Schließfächern (Automaten) nach dem Selbstbedienungsprinzip erfolgen. Der Verkehrsbetrieb haftet als Verwahrer, da zwischen ihm und dem Auftraggeber ein bes. Verwahrungsvertrag abgeschlossen wird, der gegenüber einem etwa bestehenden Beförderungsvertrag völlig selbständig ist. Das gleiche trifft auch auf die vorläufige Einlagerung von Gütern zu. Eine Rechtspflicht der Verkehrsbetriebe zum Abschluss von Aufbewahrungsverträgen besteht nicht.