Auffahrunfall

1. Wird durch ein langsam fahrendes Kraftfahrzeug, das das Mähen von Gras auf dem Mittelstreifen einer Autobahn sichert, ein Auffahrunfall verursacht, so haftet die zuständige öffentliche Körperschaft als Halter nach § 7 StVG.

2. Die Vorschrift des § 83912 BGB ist anwendbar, wenn ein Amtsträger bei der dienstlichen Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr mit einem der Straßenunterhaltung dienenden Kraftfahrzeug Sonderrechte nach § 35 VI 1 StVO in Anspruch nimmt und im Zusammenhang damit einen Verkehrsunfall verursacht.

Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihm durch einen Verkehrsunfall am 29. 8. 1985 entstanden ist. An diesem Tag fuhr der Kläger als Beifahrer seines Arbeitskollegen B in dessen Pkw (Porsche) auf der Autobahn A 352. B fuhr mit einer Geschwindigkeit von rd. 180 km/h auf der Überholspur. In einer Rechtskurve bremste er stark ab, weil eine - nach den Feststellungen an dieser Stelle aus etwa 300 m Entfernung sichtbare - Absperrtafel (Verkehrszeichen 615), die von einem langsam fahrenden Lkw des beklagte Landes gezogen wurde und Grasmäharbeiten sichern sollte, die freie Durchfahrt auf diese Spur versperrte. Der Pkw geriet ins Schleudern, drehte sich um die eigene Achse, stieß gegen den die Tafel ziehenden Lkw und kam auf dem Seitenstreifen zum Stehen. Das LG hat dem Kläger ein Schmerzensgeld von 3000 DM sowie 4047 DM Ersatz flir materiellen Schaden zugesprochen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung des beklagte Landes ist erfolglos geblieben. Die Revision führte zur Teilaufhebung des Berufungsurteils und insoweit zur Abweisung der Klage.

Aus den Gründen: ... I. Soweit das Berufungsgericht dem Kläger Ersatz für seinen materiellen Unfallschaden zugesprochen hat, wird seine Entscheidung durch den Gesichtspunkt getragen, dass das beklagte Land ihm nach § 7 StVG zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Der Anspruch nach § 7 StVG steht selbständig neben dem Amtshaftungsanspruch und wird durch § 839 BGB nicht verdrängt (BGHZ 50, 271 [273] = NJW 1968, 1962 = LM § 839 [E] BGB Nr. 19).

Der von dem Kläger erlittene Schaden ist bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden, dessen Halter das beklagte Land war. Dieses Haftungsmerkmal ist nach der Rechtsprechung des BGH entsprechend dem Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen (BGHZ 105, 65 [66] = NJW 1988, 3019 = LM § 7 StVG Nr. 61). Es umfasst alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Erforderlich ist allerdings, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine besteht; eine Haftung nach § 7 StVG entfällt daher, wo die Fortbewegungs- und Tranpsortfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (BGHZ 71, 212 = NJW 1978, 1582 = LM § 7 StVG Nr. 47). Eine Verbindung mit dem Betrieb als Kraftfahrzeug ist jedoch zu bejahen, wenn eine fahrbare Arbeitsmaschine - wie hier - gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet.

Der Unfall ist auch nicht durch ein unabwendbares Ereignis (§ 7 II 1 StVG) verursacht worden. Der Nachweis der Unabwendbarkeit nach § 7 II StVG knüpft für das Fahrverhalten nicht an den Verschuldensmaßstab des § 276 BGB an, sondern an den auf die Zurechnungsgesichtspunkte der Gefährdungshaftung bezogenen Maßstab des § 7 II StVG, der eine über den gewöhnlichen Durchschnitt erheblich hinausgehende Aufmerksamkeit, Geschicklichkeit und Umsicht sowie geistesgegenwärtiges und sachgemäßes Handeln im Augenblick der Gefahr im Rahmen des Menschenmöglichen verlangt (st. Rspr.; vgl. BGH, NJW-RR 1987, 150 = LM § 7 StVG Nr. 55 = BGHR StVG § 7 II Wildunfall 1 m. w. Nachw.). Diesen Anforderungen sind Halter und Führer des Fahrzeugs des beklagte Landes nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gerecht geworden. Sie haben nicht jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet (§7112 StVG). Der Idealfahrer, auf den die Rechtsprechung bei der Konkretisierung des im Rahmen des § 7 II StVG anzuwendenden Sorgfaltsmaßstabes abstellt (vgl. BGH, NJW 1987, 322 = LM § 7 StVG Nr. 56 = VersR 1987, 156 = BGHR StVG § 7 II Idealfahrer 1), hätte bemerkt, dass die Erkennbarkeit der Absperrtafel auf gerade 300 m bei hohen Geschwindigkeiten Gefahren heraufbeschwören konnte. Er hätte dementsprechend für eine zusätzliche Sicherung Sorge getragen.

II. Soweit das Berufungsgericht dem Kläger auch Ersatz seines immateriellen Schadens zugesprochen hat, hält das angefochtene Urteil rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Ein Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens könnte sich nur aus § 839 BGB i. V. mit Art. 34 GG ergeben, da die Unterhaltung öffentlicher Verkehrswege Ausübung eines öffentlichen Amtes ist (BGHZ 21, 48 [50f.] = NJW 1956, 1353 = LM § 839 [K] BGB Nr. 12; Kreft, in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 839 Rdnr. 103).

Da den Bediensteten des beklagte Landes aber allenfalls Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist, setzt ein Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB weiter voraus, dass der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag (§ 839 I 2 BGB). Am Fehlen dieser Anspruchsvoraussetzungen muß das Begehren des Klägers auf Ersatz seines immateriellen Schadens scheitern.

1. An der Geltung der Subsidiaritätsklausel des § 839 I 2 BGB haben weder Art. 131 WRV noch Art. 34 GG etwas geändert. Die nach diesen Vorschriften haftende Körperschaft tritt nur an die Stelle des Amtsträgers; Voraussetzungen und Umfang der Haftung der hinter dem Amtsträger stehenden Körperschaft decken sich mithin mit denen der in § 839 BGB geregelten Haftung des Beamten (Kreft, in: BGB- RGRK, 12. Aufl., §839 Rdnr. 488). Die Haftungsbeschränkung gilt daher auch, wenn anstelle des Beamten der Staat oder eine sonstige Körperschaft haftet (BGHZ 18, 366 [371] = NJW 1956, 57 = LM § 839 [C] BGB Nr. 19 u, LM VerwR-Allg. [Verw-Akt: Wegfall d. Beorderungszwecks] Nr, 4; st, Rspr.).

2. Die Unmöglichkeit, anderweit Ersatz zu erlangen, bildet einen Teil des Tatbestandes, aus dem der Amtshaftungsanspruch hergeleitet wird. Dementsprechend hat der Verletzte das Vorliegen dieser zur Klagebegründung gehörenden Voraussetzung des Amtshaftungsanspruchs darzulegen und im Streitfall zu beweisen (st. Rspr.; vgl. Kreft, § 839 Rdnr. 506).

3. § 839 I 2 BGB ist auch im vorliegenden Fall anwendbar.

Der Senat hat diese Vorschrift allerdings einschränkend dahin ausgelegt, dass die haftende Körperschaft sich darauf nicht berufen kann, wenn ein Amtsträger bei der dienstlichen Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr - jedenfalls soweit er Sonderrechte nach § 35 StVO nicht in Anspruch nimmt - (BGHZ 68, 217 = NJW 1977, 1238 = LM § 839 [E] BGB Nr. 38 a) oder durch eine Verletzung der ihm als hoheitliche Aufgabe obliegenden Verkehrssicherungspflicht (BGHZ 75, 134 = NJW 1979, 2043 = LM § 839 [E] BGB Nr. 35 [L]) schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht. Die letztere Entscheidung hat der Senat mit der Erwägung begründet, die öffentlich rechtlich gestaltete Verkehrssicherungspflicht entspreche inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht und stehe zudem in engem Zusammenhang mit den Pflichten, die einem Amtsträger als Teilnehmer am allgemeinen Straßenverkehr obliegen (BGHZ 75, 138 = NJW 1979, 1988/2614 = LM § 275 ZPO Nr. 7).

Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, dass die Bediensteten des beklagte Landes, die die Grasmäharbeiten durchführten, in Erfüllung aus der Straßenbaulast sich ergebender Verpflichtungen zugleich am allgemeinen Verkehr teilnahmen und Sonderrechte nach § 35 VI StVO in Anspruch nahmen.

Die Unanwendbarkeit des § 839 I 2 BGB bei dienstlicher Teilnahme am Straßenverkehr beruht auf dem Grundsatz der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer, der durch die Gleichheit der Rechte und Pflichten im Straßenverkehr für alle Verkehrsteilnehmer gerechtfertigt ist (BGHZ 68, 217 [220f.] = NJW 1977, 1238 = LM § 839 [E] BGB Nr. 38 a). Sie erstreckt sich daher nicht auf eine dienstliche Teilnahme am Straßenverkehr, bei der der Grundsatz gleicher Rechte und Pflichten durch Sonderrechte aufgehoben ist. Jedenfalls wenn gerade der Gebrauch von Sonderrechten eine besondere Gefahrenlage schafft, kann der amtspflichtwidrig handelnde Amtsträger nicht jedem anderen Verkehrsteilnehmer gleichgestellt werden.

Der Grundsatz der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer kann nicht nur bei Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 I StVO keine Geltung beanspruchen; er schließt auch dann die Anwendung des § 839 I 2 BGB nicht aus, wenn ein Amtsträger Sonderrechte nach § 35 VI StVO in Anspruch genommen hat. Denn in beiden Fällen hat der Amtsträger Befugnisse, die nicht jedem Verkehrsteilnehmer zustehen; in beiden Fällen können durch die Inanspruchnahme dieser Befugnisse Gefahren entstehen, die für den allgemeinen Verkehr nicht typisch sind.

Dies zeigt gerade der vorliegende Fall. Für die Benutzung der Autobahnen gilt zwar keine Mindestgeschwindigkeit. Aus der Vorschrift, dass sie nur von Kraftfahrzeugen benutzt werden dürfen, deren durch die Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt (§181 StVO) ist aber zu ersehen, dass sie zuvörderst für den Schnellverkehr bestimmt sind. Wenn es schon generell unzulässig ist, mit einem Kraftfahrzeug ohne triftigen Grund so langsam zu fahren, dass der Verkehrsfluss behindert wird (§ 3 II StVO), wäre es grob verkehrswidrig, wenn ein normaler Verkehrsteilnehmer auf der Überholspur einer Autobahn mit weniger als 20 km/h Geschwindigkeit fahren würde. Das Halten auf der Autobahn ist überhaupt nicht zulässig (§ 18 VIII StVO). Dadurch dass Fahrzeuge, die (u. a.) der Unterhaltung der Straße dienen, auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten (dürfen), soweit ihr Einsatz dies erfordert, (§35 VII StVO) wird im öffentlichen Interesse der Straßenunterhaltung eine besondere Gefahr zugelassen, die im vorliegenden Fall zu dem Unfall geführt hat.

Der Anwendung des § 839 12 BGB im Bereich der Sonderrechte nach § 35 VI 1 StVO steht nicht entgegen, dass diese Befugnisse auch Verkehrsteilnehmern zustehen können, die nicht hoheitlich handeln und daher keine Haftung nach § 839 BGB begründen können. Dies ist keine Besonderheit des § 35 VI gegenüber § 351 StVO. So kann Sonderrechte nach § 35 I StVO auch die Feuerwehr in Anspruch nehmen. Feuerwehr im Sinne dieser Vorschrift sind aber nicht nur öffentliche, sondern auch Werksfeuerwehren, die kein öffentliches Amt i. S. von § 839 BGB ausüben.

4. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er von dem Fahrer des Unfallwagens keinen Ersatz zu erlangen vermag. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Fahrer nach § 18 i.V. mit § 7 StVG - wenn der Fahrer zugleich Halter war, unmittelbar aus § 7 StVG - dürfte freilich durch § 8a I StVG ausgeschlossen sein, da nichts dafür spricht, dass der Kläger entgeltlich und geschäftsmäßig befördert wurde. Der Haftungsausschluss nach § 8a StVG lässt jedoch Schadensersatzansprüche gegen den Fahrer nach § 823 BGB unberührt; denn er bezieht sich nur auf die Haftung nach § 7 StVG. Für das Bestehen eines solchen Schadenersatzanspruchs spricht hier vieles; denn der Fahrer ist mit einer Geschwindigkeit von 180 km/h nicht auf Sicht gefahren (zum Sichtfahrgebot vgl. u. a. BGH, NJW-RR 1987, 1235 = LM § 839 [E] BGB Nr. 46 = BGHR StVO [1970] § 31 Hindernis 1 m. w. Nachw.).

Dafür, dass von dem Fahrer die Erfüllung eines Schadenersatzanspruchs nicht zu erlangen wäre, hat der Kläger nichts vorgetragen. Dagegen spricht vor allem dass der Halter des von dem Kläger mitbenutzten Kraftfahrzeugs nach § 1 PflVG verpflichtet war, fur den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden abzuschließen.

III. Auf die Berechtigung der von der Revision erhobenen weiteren Rügen kommt es hiernach nicht an. Dies gilt für das Vorbringen der Revision, das Berufungsgericht habe irrig angenommen, das beklagte Land hafte auch für die Personen, die die Richtlinien des Bundesministers für Verkehr fur die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA; hier: Ausgabe 1980, VerkBl 1980, 276) ausgearbeitet haben; das Berufungsgericht habe nicht die Einholung des von dem beklagte Land insoweit beantragten Sachverständigengutachtens feststellen dürfen, dass der Pkw des Arbeitskollegen nicht vor dem Hindernis habe zum Stehen gebracht werden können; im Übrigen habe der festgestellte Sichtabstand ausgereicht, auch einen schnellfahrenden Pkw wie den Porsche des Arbeitskollegen des Klägers so weit abzubremsen, dass er das Hindernis auf der nichtblockierten rechten Fahrspur gefahrlos hätte umfahren können.

IV. Das Berufungsurteil kann daher mit der gegebenen Begründung nicht in vollem Umfang bestehen bleiben. Eine Teilzurückverweisung ist nicht erforderlich; denn der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind. Dem Kläger wird dadurch, dass der Senat die Teilabweisung der Klage auf einen Gesichtspunkt stützt, den LG und Oberlandesgericht anders beurteilt haben, auch nicht das rechtliche Gehör (Art. 104 I GG) verkürzt. Die Vorinstanzen sind zwar davon ausgegangen, dass § 839 I 2 BGB im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Das beklagte Land hat sich aber auf die Subsidiaritätsklausel berufen; der Kläger selbst ist davon ausgegangen, dass das beklagte Land und der Fahrer Gesamtschuldner seien. Unter diesen Umständen war es Sache des Klägers, zumindest vorsorglich darzulegen und dafür anzutreten, dass von dem Fahrer oder seiner Haftpflichtversicherung Ersatz nicht zu erlangen sei. Es besteht daher kein Anlass, ihm dazu durch eine Zurückverweisung nochmals Gelegenheit zu geben.