Aufgabe und Bedeutung

Begriff, Aufgabe und Bedeutung der Bauleitplanung 1. Rechtliche Bedeutung der Vorschrift

a) Allgemeines

In § 1 Abs. 1 werden Aufgabe und Funktion der Bauleitplanung allgemein umschrieben. Diese allgemeine Festlegung wird inhaltlich und verfahrensmäßig durch die nachfolgenden Vorschriften des BauGB oder des BauGBMaßnahmenG 1993 konkretisiert. Soweit keine speziellen Regelungen vorliegen, gilt § 1 Abs. 1 als Grund- oder Auffangtatbestand.

b) Bauleitplanung als öffentliche Aufgabe.

Bauleitpläne sind die vom Gesetzgeber bereitgestellten Instrumente zur Vorbereitung und Leitung der Bodennutzung. Damit wird zugleich die Bauleitplanung als öffentliche Aufgabe festgelegt. Zur Pflicht des Gesetzgebers, die Bodennutzung durch Planungsrecht zu regeln.

c) Planungsbefugnis

Aus § 1 Abs. 1 ergibt sich darüber hinaus allgemein die Befugnis zur Bauleitplanung. Denn dort wird die Bauleitplanung als öffentliche Aufgabe definiert und ihre Funktion allgemein beschrieben. Die Normierung einer öffentlichen Aufgabe impliziert zwangsläufig die Befugnis der hierzu berufenen Stellen zur Wahrnehmung dieser Funktion. Der Begriff Befugnis betrifft das Verhältnis der Verwaltung zum Bürger. Er bezeichnet im allgemeinen Staats- und Verwaltungsrecht das Recht oder die Ermächtigungen der Verwaltung, Regelungen mit Außenwirkung gegenüber dem Bürger zu treffen. Die Notwendigkeit einer solchen Ermächtigung ergibt sich aus dem allgemeinen Gesetzmäßigkeitsgrundsatz. Auch die Bauleitplanung bedarf einer gesetzlich begründeten Befugnis im oben genannten Sinne sowohl im Hinblick auf Art. 14 das organisationsrechtliche Verhältnis der Träger öffentlicher Verwaltung zueinander. Die Kompetenz der Gemeinden für die Bauleitplanung ist in § 2 Abs. 1 Satz 1 festgelegt. § 1 Abs. 1 enthält demgemäß keine Aussagen zur Planungskompetenz. Die Planungsbefugnis nach § 1 Abs. 1 ist Grundlage für die Entscheidung des Plangebers, ob und gegebenenfalls wann ein Bauleitplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden darf. Ob im konkreten Fall der Bauleitplan aufgestellt werden muss, bestimmt sich nach § 1 Abs. 3. Ein subjektives Recht auf Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung gibt es jedoch nicht. § 1 Abs. 1 ist aber auch für das Wie der Planung von Bedeutung. Nach § 1 Abs. 1 BauGB ist es Aufgabe der Bauleitplanung, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Gesetzes vorzubereiten und zu leiten. Die in diesen Bestimmungen vorausgesetzte Leitfunktion des Bauleitplans verlangt, dass der jeweilige Planinhalt objektiv geeignet sein muss, dem Entwicklungs- und Ordnungsauftrag zu dienen. Eine Bauleitplanung, die zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung nicht in Beziehung steht, verletzt § 1 Abs. 1 BauGB und kann schon aus diesem Grund keinen Bestand haben. Der finale Bezug der Bauleitplanung zum Entwicklungs- und Ordnungsauftrag der Gemeinde ist nur gegeben, wenn hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange für eine bestimmte Planung sprechen Ein Bauleitplan, der entweder insgesamt oder hinsichtlich einzelner 12t Planinhalte von der Planungsbefugnis nicht gedeckt wird und damit unter keinem Gesichtspunkt den Ansprüchen des 5 1 Abs. 1 genügt, ist städtebaulich nicht legitimiert und damit unzulässig. Allgemeinbelange liegen z.B. nicht vor, falls die Bauleitplanung ausschließlich der Sicherung oder Durchsetzung von individuellen oderprivaten Interessen dient;

Dass private Interessen für eine Bauleitplanung den Anlass geben, ist jedoch unschädlich, wenn daneben bodenrechtlich relevante Elemente einer städtebaulichen Entwicklung und Ordnung anzuerkennen sind. Die Aufstellung eines Bebauungsplans für nur ein Grundstück kann ein Indiz dafür sein, dass nur private Interessen berücksichtigt werden. Eine solche Planung ist jedoch nicht in jedem Falle bedenklich. Um die städtebauliche Entwicklung sinnvoll zu lenken, wird zwar das Plangebiet eines Bebauungsplans in aller Regel mehrere Grundstücke umfassen. Gleichwohl können aus unterschiedlichen Gründen Situationen auftreten, in denen es angezeigt ist, einen Bebauungsplan lediglich für ein Grundstück aufzustellen. Eine Bauleitplanung, die nur dem Prestigebedürfnis der Gemeinde dient, verstößt ebenfalls bereits gegen 5 1 Abs. 1