Aufgabenstellung

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Bei der Novellierung verfolgte der Gesetzgeber u. a. das Ziel, der Bauleitplanung eine erweiterte Aufgabenstellung zu geben. Die Bauleitplanung sollte von der reinen Auffangplanung zur Entwicklungsplanung umgeformt werden. Dies kam u. a. in der Verknüpfung der Bauleitplanung mit der städtebaulichen Entwicklungsplanung zum Ausdruck; dabei musste der Bundesgesetzgeber aus Kompetenzgründen allerdings darauf verzichten, Begriff und Inhalt der Entwicklungsplanung zu bestimmen. Hinsichtlich der Neufassung von Abs. 6 und 7 griff der Gesetzgeber die Kritik des BVerwG am bisherigen Gesetzestext auf; im Urteil vom 12.12.1969 heißt es: Der Wechsel einerseits zwischen Bedürfnissen Erfordernissen und Belangen, sowie andererseits zwischensich... richten, dienen, fördern, berücksichtigen und beachten lässt kein System erkennen, aus dem auf das Gewicht der einzelnen Grundsätze oder auch auf die Art, in der sie bei der Planung eine Rolle spielen sollen, Schlüsse gezogen werden könnten. Weshalb es beispielsweise einen greifbaren Unterschied ausmachen soll, dass die Bauleitpläne die, Erfordernisse für... Seelsorge zu berücksichtigen, dagegen die, Bedürfnisse... der Jugendförderung... zu beachten und schließlich den, Belangen des ... Landschaftsschutzes... zu dienen haben, ist nicht erkennbar. Entsprechendes gilt für den Wechsel zwischen Muss- und Soll-Formulierungen. Dass die Bauleitpläne z.B. den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung lediglich dienen sollen, während sie den Belangen des Landschaftsbildes zu dienen haben, führt mit Rücksicht auf die allgemeine Zielsetzung in § 1 Abs. 1 BBauG offensichtlich nicht zu einer Rangstufung, in der die Erhaltung des Landschaftsbildes den Wohnbedürfnissen prinzipiell vorgeordnet wäre. Missverständlich ist darüber hinaus die Stellung des Abwägungsgebotes in § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG. Ungeachtet der an den vorangehenden Satz anknüpfenden Einleitung mit dem Wort, dabei, zeigt nämlich der Zusammenhang, dass auch die in den folgenden Sätzen angeführten Belange nicht außerhalb, sondern innerhalb der Abwägung zu beachten sind.

Das BauGB hat § 1 BBauG 1976 in seiner wesentlichen Struktur übernommen, dabei jedoch folgende Änderungen vorgenommen:

- Der Schutz und die Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen wurde in den Katalog der allgemeinen Planungsgrundsätze des Abs. 5 Satz 1 aufgenommen.

- Der Katalog der konkreten Planungsleitlinien in Abs. 5 Satz 2 wurde redaktionell neu geordnet und ergänzt.

- In Abs. 5 Satz 3 wurde die Klausel auf genommen, nach der mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll.-

- Als Folge der Änderungen und Streichungen wurden Absätze von § 1 neu nummeriert.

Die Erwähnung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen in § 1 Abs. 5 Satz 1 stellt keine materielle Erweiterung des Auftrags der Bauleitplanung dar. Allerdings erhalten die Bodenschutzbelange durch § 1 Abs. 5 Satz 3 ein erhöhtes Gewicht, so dass ihre Überwindung im Wege der planerischen Abwägung besonderer Gründe bedarf.

Anwendungsbereich a) Sachlich § 1 betrifft unmittelbar die Bauleitpläne, d. h. die Flächennutzungspläne und die Bebauungspläne. Die Vorschrift ist daneben kraft entsprechender Verweisung mittelbar von Bedeutung für

- den städtebaulichen Vertrag ;

- die Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan.

Die Planungsgrundsätze des § 1 werden indirekt dort angesprochen, wo die geordnete städtebauliche Entwicklung als Maßstab gefordert wird. Schließlich müssen auch informelle städtebauliche Pläne den materiellen Anforderungen des § 1 genügen. Zum Anwendungsbereich der einzelnen Vorschriften des § 1. § 1 gilt für die Bauleitpläne, bei denen seit dem 1. Juli 1987 mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange begonnen oder der Entwurf des Bauleitplans öffentlich ausgelegt worden ist.