Aufgabenträger

Im übrigen sind öffentliche Belange im Regelfall für § 1 Abs. 3 nicht relevant, sondern erst als Material für die Abwägung nach § 1 Abs. 6 von Bedeutung. Nur in besonderen Fällen können öffentliche Belange das für § 1 Abs. 3 erforderliche Gewicht haben, dass in ihrem Interesse Bauleitplanung erfolgen muss. Rechte Dritter - Die Bauleitplanung erfolgt ausschließlich im öffentlichen Interesse. Es besteht daher nach § 2 Abs. 3 grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Aufstellung, Ergänzung, Änderung oder Aufhebung eines Bauleitplans. Für die h.M. ergibt sich dies aus dem Grundsatz, dass kein Recht des Bürgers auf Erlass einer Rechtsnorm oder auf Tätigwerden des Gesetzgebers besteht. Diese These wird jedoch in dieser Allgemeinheit heute nicht mehr uneingeschränkt aufrecht erhalten. So kann nach Art. 3 Abs. 1 GG ein Recht auf Erlass einer bestimmten Regelung bei gleichheitswidrigem Unterlassen des Gesetzgebers bestehen, wenn nur eine einzige Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Ansprüche auf gesetzgeberisches Tätigwerden sind daher grundsätzlich nicht ausgeschlossen. In besonderen Fällen kann auch Art. 2 Abs. 1 GG als Grundlage für den Anspruch auf Erlass einer Rechtsnorm in Betracht kommen, wenn Leben oder Gesundheit bedroht sind. Für die Bauleitplanung muss jedoch auch unter den genannten Kriterien ein Anspruch auf Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans oder bestimmter Planinhalte verneint werden. Würde ein Anspruch bestehen, müsste dieser einen sinnvollen und zugleich greifbaren Inhalt haben. Dies ist bei Planungen grundsätzlich nicht möglich. Die Regeln des BauGB über das Verfahren der Planaufstellung im allgemeinen und über die Notwendigkeit eines angemessenen planerischen Abwägen im besonderen würden übergangen. Ein der Einleitung des Planverfahrens vorgegebener, mehr oder weniger festgelegter und in dieser Festlegung von einem Begünstigten erzwingbarer Planinhalt würde sich innerhalb des Planverfahrens nahezu notwendig als eine zu mißbilligende Verkürzung des gebotenen Abwägungsvorgangs darstellen. Für einen Anspruch auf Bauleitplanung besteht in der Regel auch kein Bedürfnis. Zur Aufhebung eines nichtigen Bebauungsplans. Es fehlt die drittbezogene Amtspflicht. Allerdings kann aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles ausnahmsweise ein Vertrauenstatbestand geschaffen werden, so dass sich hieraus drittgerichtete Amtspflichten ergeben. Werden diese verletzt, so kann das Unterlassen einer Bauleitplanung zur Amtshaftung führen. Indirekt ergibt sich hieraus ein Zwang zur Bauleitplanung, wenn die Gemeinde die Inanspruchnahme wegen Amtspflichtverletzung vermeiden will. Vertragliche Verpflichtungen der Gemeinde zur Bauleitplanung - Eine Rechtspflicht der Gemeinde auf Erlass eines Bauleitplans mit einem bestimmten Inhalt, auf Beibehalten einer bestimmten Planung oder auf Unterlassen einer Bauleitplanung kann durch Vertrag oder Zusicherung der Gemeinde nicht begründet werden. Allerdings stehen die Gemeinden häufig unter dem Druck z. B. von Industrieunternehmen, die für sich die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ihre Vorhaben sichern wollen. Eine vorzeitige Selbstbindung der Gemeinde im Hinblick auf ihre Bauleitplanung ist in aller Regel unwirksam. Unwirksam ist dementsprechend auch ein Vertrag, mit dem sich die Gemeinde zum Unterlassen weiterer Baulandausweisung verpflichtet. Solche Verpflichtungen widersprechen der aus der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG fließenden Planungskompetenz der Gemeinden. Sie sind mit der Stellung und Funktion des Ortsgesetzgebers unvereinbar. Beabsichtigte Maßnahmen des Gesetzgebers können nicht Gegenstand bindender Vereinbarungen sein. Die Entscheidung über den Erlass und damit auch über die Änderung eines Bebauungsplans ist gesetzlich bestimmten, mit zahlreichen Sicherungen ausgestatteten Rechtssetzungsverfahren zugewiesen, um so zu gewährleisten, dass die weitgehend in die planerische Gestaltungsfreiheit der Gemeinde gestellte Bauleitplanung den rechtstaatlichen Minimalanforderungen an eine angemessene Abwägung und einen hinreichend durchschaubaren Verfahrensgang gerecht wird. Wird dennoch ein - hiernach unzulässiger - Vertrag auf Bauleitplanung abgeschlossen, so muss dies nicht zwangsläufig zu einem Fehler des betreffenden Bauleitplans in der Abwägung führen, weil sich die Gemeinde gebunden glaubt. Die Frage nach der Rechtsgültigkeit der vertraglichen Vereinbarung ist zu trennen von der nach der Gültigkeit der Planung. Vorzeitige Festlegungen können aber zu einem Abwägungsdefizit führen, weil hierdurch dem spezifischen Abwägungsvorgang und dem Anregungsverfahren der ihnen zugedachte Sinn genommen wird. Vorzeitige Festlegungen sind jedoch ausnahmsweise unschädlich wenn die bindende Festlegung

- sachlich gerechtfertigt ist,

- inhaltlich nicht zu beanstanden ist und

- unter Wahrung der Zuständigkeitsordnung getroffen ist.