Aufhebung

Die Gemeinde ist verpflichtet, den Rechtsschein eines nichtigen Bebauungsplans zu beseitigen. Die Gemeinde muss den betreffenden förmlich aufheben oder erforderlichenfalls durch einen anderen ersetzen. Die Planungspflicht ergibt sich hier aus der Pflicht zur Folgenbeseitigung. Zur Folgenbeseitigung bei der Bauleitplanung. Ob die Aufhebung des nichtigen Bebauungsplans ausreicht, oder ob darüber hinaus eine Neuplanung erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Da nicht jede befugte Bauleitplanung zugleich auch i.S. von § 1 Abs. 3 zwingend erforderlich ist, indiziert die Tatsache, dass ein - wenn auch nichtiger - Bauleitplan vorliegt, noch nicht die Pflicht zur Neuplanung. Im Einzelfall kann es jedoch geboten sein, das Verfahren zur Aufhebung des nichtigen Bebauungsplans durchzuführen, ohne gleichzeitig eine Neuplanung vorzunehmen. Unterlässt es die Gemeinde, den Rechtsschein eines fehlerhaften Bebauungsplans durch ein Neuplanungs- oder Aufhebungsverfahren zu beseitigen, so kommen Amtshaftungsansprüche Dritter in Betracht, wenn diese auf den Bestand der Planung vertraut haben.

Planungskonzeption der Gemeinde - Nach gefestigter Rspr. des BVerwG ist der Inhalt dessen, was im Sinne von § 1 Abs. 3 erforderlich ist, nicht vorgegeben, sondern wird dezisionistisch d. h. vom subjektiven Willen der Gemeinde als Plangeber bestimmt. Hiernach unterliegt die Entscheidung darüber, was i.S. von 5 1 Abs. 3 erforderlich ist, in erster Linie der planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde. Dies gilt sowohl für die Planungspflicht als auch für das Verbot der Obermaß-Planung. Das BVerwG hat hierzu bereits in seinem Urteil vom 7. 5. 1971 folgendes ausgeführt: Als erforderlich im Sinne des 5 2 Abs. 1 [jetzt 5 1 Abs. 3] BBauG ist daher die Aufstellung eines Bauleitplans anzusehen, soweit dies nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich ist. Ergibt diese Konzeption das Erfordernis eines Bebauungsplans oder seiner Änderung, dann kann dem der 5 2 Abs. 1 BBauG nicht entgegenstehen. Diese Vorschrift verhindert mithin in aller Regel eine Planung nur dann, wenn sie von keiner erkennbaren Konzeption getragen ist und also auch nicht von ihr gefordert werden kann. Diese Aufassung hat das BVerwG seitdem in ständiger Rspr. bestätigt. Die Meinung des BVerwG ist auch vom Schrifttum weitgehend übernommen worden. Teilweise wird im Schrifttum hinsichtlich der Gebotsseite und der Verbotsseite des § 1 Abs. 3 differenziert. Für ist die Planungskonzeption der Gemeinde nur für das Verbot der Übermaß-Planung von Bedeutung; verboten ist hiernach eine Planung, die von keiner Konzeption getragen ist. Für die Planungspflicht hält dagegen die Planungskonzeption nicht für relevant, da sonst eine Gemeinde ohne Konzeption niemals zu Planung gezwungen werden könnte. Ähnlich argumentiert auch Schrödter. Er bindet die Erforderlichkeit an objektive Kriterien, wenn keine Planungskonzeption vorliegt und das Unterbleiben einer Planung zu städtebaulichen Missständen führen würde. Die vorgenannte Auffassung der Rspr. sowie die h.M. im Schrifttum werden der Stellung und Funktion des § 1 Abs. 3 als schranken setzende Vorschrift nicht in vollem Umfange gerecht. Die rechtliche Abgrenzung des Planungs- und Entscheidungsspielraums kann grundsätzlich nicht in das Belieben des Normadressaten gestellt werden. Wäre es so, verlöre § 1 Abs. 3 seinen Charakter als bindende Rechtsnorm. Die Grenze, von der ab eine Planung rechtlich geboten ist oder wegen Verstoßes gegen das Übermaßverbot verboten ist, ist der Gemeinde vorgegeben; sie kann daher nicht durch planerische Willensakte der Gemeinde selbst verschoben werden. Die Gemeinde besitzt hinsichtlich der ihr obliegenden Planungspflicht keine Kompetenz-Kompetenz. Sie muss sich vielmehr an die ihr gesetzlich vorgegebenen Grenzen ihrer Planungsmöglichkeiten halten. Die Meinung der Rspr. läuft im Ergebnis auf eine petitio principii hinaus. Eine Gemeinde, die es unterlässt, eine planerische Konzeption zu entwickeln, ist aus vorgegebenen Gründen gleichwohl zur Planung verpflichtet. Auch die Verbotsseite des 5 1 Abs. 3 ist in erster Linie an objektiven Kriterien ausgerichtet. Dies folgt schon aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, aus dem das Verbot der Übermaß-Planung abgeleitet ist. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht nicht zur Disposition des Normadressaten. Der Befehl zum verhältnismäßigen Verhalten liefe ins Leere, würde der Normadressat selbst das Maß der Verhältnismäßigkeit bestimmen können. Dies ist für das Verfassungsrecht unbestritten. Es muss aber auch für S 1 Abs. 3 gelten. Die Argumentation der h.M. wird im übrigen auch nicht schlüssig durchgehalten. Wo das Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe verlangt wird, stellt auch die Rspr. auf objektive Gegebenheiten ab, z. B. auf einen nachgewiesenen Bedarf. Die planerische Konzeption der Gemeinde ist allerdings nicht ohne Bedeutung. Bindungen an sie bestehen, wo

- dies gesetzlich vorgeschrieben ist, wie z.B. in § 8 Abs. 2 Satz 1 für das Verhältnis des Flächennutzungsplans zum Bebauungsplan oder

- gewählte Planinhalte andere Darstellungen bzw. Festsetzungen notwendig nach sich ziehen; Beispiele in Rn. 229.

Insoweit besteht nach § 1 Abs. 3 eine Pflicht zum konzeptionsgemäßen Verhalten.