Aufklärungspflicht des Gläubigers

Zur Frage der Aufklärungspflicht des Gläubigers gegenüber den Bürgen.

Aus den Gründen: . . .11. . . 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin nebenvertragliche Sorgfalts- und insbesondere Aufklärungspflichten über den Umfang der Bürgschaft nicht verletzt.

a) Wie der erkennende Senat wiederholt entschieden hat, sind aus dem Bürgschaftsvertrag als einseitig verpflichtendem Vertrag grundsätzlich Sorgfaltspflichten auch als Nebenpflichten nicht herzuleiten (BGH, Urteil vom 5. 12. 1962 - VIII ZR 251/61 = WM 1963, 24 m. w. Nachw.; BGH, Urteil vom 15. 2. 1967 - VIII ZR 232/64 = WM 1967, 366).

b) Ob dennoch dann eine Aufklärungspflicht des Gläubigers besteht, wenn dieser erkannte, dass der Bürge über den Umfang der Bürgschaft irrige Vorstellungen hatte, kann dahingestellt bleiben. Denn das Berufungsgericht hat eine derartige Feststellung nicht getroffen. Es erübrigt sich auch eine Erörterung, ob ein Gläubiger dann zu einer Aufklärung des Bürgen verpflichtet ist, wenn er zwar nicht erkannte, aber erkennen musste, dass der Bürge über den Umfang seiner Verpflichtungen im unklaren ist. Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen nämlich nicht dessen Schlussfolgerung, der Klägerin habe erkennbar sein müssen, dass die Beklagte das mit der Bürgschaftsübernahme verbundene Risiko nicht erkannt hatte.

In der formularmäßigen Bürgschaftserklärung ist allerdings die Bürgschaftssumme im Druck herausgehoben. Zuvor sind jedoch die Forderungen, für die die Bürgschaft übernommen wird, aufgeführt. An die Bürgschaftssumme schließt sich die Bestimmung an, dass der Bürge sich für Zinsen usw. auch insoweit verbürgt, als sie die Bürgschaftssumme erhöhen. Diese Bestimmungen sind nicht, wie das Berufungsgericht meint, in unauffälligem Kleindruck aufgeführt, sondern im gleichen Druck wie die sonstigen Bedingungen des Bürgschaftsformulars mit Ausnahme der Überschrift, der Bezeichnung der Gläubigerin und der Bürgschaftssumme. Sie können daher jemandem, der das Formular auch nur flüchtig durchliest, nicht entgehen.

Andere Umstände, die eine Aufklärung der Beklagten geboten hätten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es hat insbesondere nicht festzustellen vermocht, dass die Beklagte geschäftsunerfahren gewesen sei und dass die Klägerin das erkannt habe oder habe erkennen müssen. Das Berufungsgericht hat im Gegenteil festgestellt, dass die Beklagte früher Inhaberin einer größeren Heizungsfirma war; sie war somit kaufmännisch geschult und Kauffrau gewesen. Unter diesen Umständen ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass die Beklagte das Bürgschaftsformular zumindest insoweit verstehen konnte und verstand, als darin der Umfang der Bürgschaft umschrieben und ihre Haftung für die Zinsen auch insoweit vorgesehen war, als sie die Bürgschaftssumme erhöhten. Dem steht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht entgegen, dass die Übernahme einer Bürgschaft nicht zu den alltäglichen Geschäften der Inhaberin einer größeren Heizungsfirma gehört. Von einer kaufmännisch geschulten früheren Inhaberin eines größeren Betriebes kann erwartet werden, dass sie das Bürgschaftsformular der Klägerin zumindest in dem genannten Umfang auch dann versteht, wenn sie noch nie eine Bürgschaft übernommen hatte. Überdies hat die Klägerin die Beklagte darauf hingewiesen, dass es sich um eine selbstschuldnerische Bürgschaft handle, aus der sie wie die Schuldnerin hafte. Es wäre daher Sache der Beklagten gewesen, Fragen zu stellen, wenn sie über das eingegangene Risiko nicht im klaren war. Ungefragt brauchte die Klägerin sie nicht über den Umfang der Bürgschaft aufzuklären.