Aufrechnung

Klagen die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine zum Gesellschaftsvermögen gehörende Forderung ein und rechnet der Beklagte im Prozess dagegen mit einer ihm gegen einen der Gesellschafter zustehenden Forderung auf, so wird dadurch - trotz fehlender Gegenseitigkeit der sich gegenüberstehenden Forderungen - die Verjährung der zur Aufrechnung gestellten Forderung unterbrochen.

Anmerkung: Der Kläger hat eine Werklohnforderung eingeklagt. Die Beklagte hat Verjährung eingewandt. Der Kläger hatte aber mit dieser Forderung in einem Vorprozess die Aufrechnung erklärt, den der Beklagten zusammen mit einem mit ihm in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbundenen Mitgesellschafter gegen den Kläger geführt hat. Nachdem der Kläger auf das Aufrechnungsverbot des § 719II BGB hingewiesen worden war, hat er den damaligen Klaganspruch anerkannt. Die Frage war, ob die Aufrechnung gleichwohl gemäß § 209 11 Nr. 3 BGB die Verjährung gegenüber dem Beklagten unterbrochen hatte. Der BGH hat das bejaht.

Die Aufrechnung im Prozess führt nur und gerade dann zu einer Unterbrechung der Verjährung, wenn die Aufrechnung nicht durchgreift, da andernfalls der zur Aufrechnung gestellte Anspruch erlischt. So tritt Unterbrechung z. B. bei einer Eventualaufrechnung ein, auf die das Gericht nicht einzugehen braucht, weil es die Klage ohnehin abweist. Das gleiche gilt, wenn die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Ob auch eine unzulässige Aufrechnung die Unterbrechung herbeiführt, ist umstritten, konnte hier aber offen bleiben. Nach dem Rechtsgedanken des § 209 BGB macht der Gläubiger, der die Durchsetzung seines Anspruchs aktiv betreibt, dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so deutlich, dass dieser sich darauf einrichten muss, auch noch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist in Anspruch genommen zu werden. Dementsprechend unterbricht auch eine unzulässige Klage die Verjährung, dagegen nicht eine Klage gegen den falschen Schuldner, weil von dieser eine den richtigen Schuldner warnende Wirkung nicht ausgehen kann. Von der Aktiv- und Passivlegitimation abgesehen, ist es deshalb auch ohne Bedeutung, ob die Klage sachlich begründet ist.

Ein der Klage gegen den falschen Schuldner vergleichbarer Fall liegt hier aber nicht vor. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, weshalb ihr nach h. M. auch die Parteifähigkeit fehlt. Im Prozess sind vielmehr die Gesellschafter selbst Partei. Die vom Kläger dieses Verfahrens als Beklagten im Vorprozess erklärte Aufrechnung scheiterte demgemäß auch nicht deshalb, weil er seine Forderung gegenüber einem anderen als seinem Schuldner geltend gemacht hätte. Der Beklagten dieses Verfahrens war im Vorprozess einer der beiden Kläger. Die Aufrechnung scheiterte vielmehr allein daran, dass dem jetzigen Beklagten die damalige Klagforderung nur zusammen mit seinem Mitgesellschafter zustand, also gesamthänderisch gebunden war. In einem solchen Fall ist zwar die Aufrechnung wegen fehlender Gegenseitigkeit nicht möglich. Sie ist aber trotzdem auch gegenüber dem richtigen Schuldner im Prozess geltend gemacht worden. Damit hat die Aufrechnung die Verjährung unterbrochen.

Ermächtigt der Rechtsinhaber einen Dritten, den Anspruch einzuziehen und einzuklagen, fehlt aber dem Ermächtigten das für die gewillkürte Prozessstandschaft erforderliche eigene Rechtsschutzinteresse, so kann seine infolgedessen unzulässige Klage dennoch die Verjährung unterbrechen.

Wer eine Vertiefung seines Grundstücks beabsichtigt und sich verpflichtet, dem Grundstücksnachbarn alle hierdurch etwa entstehenden Vertiefungsschäden zu ersetzen, kann damit eine vertragliche Garantie zur Schadloshaltung übernehmen.

Wird mit einer Schadensersatzklage der gesamte Schaden geltend gemacht, so wirkt die Verjährungsunterbrechung auch für eine auf nachträglicher Baukostensteigerung beruhende Erhöhung des Klageanspruchs.

Die Verjährung eines Anspruchs wird auch dann durch die Geltendmachung der Aufrechnung im Prozess unterbrochen, wenn die Aufrechnung aus prozessualen oder materiell-rechtlichen Gründen unzulässig ist.

Die Vorschrift des § 209 II Nr. 3 BGB findet im Zweifel auf Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Ausschluss- frist für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen vorschreiben, entsprechende Anwendung.

Ein steuerlicher Berater ist seinem Mandanten gegenüber verpflichtet, darauf zu achten, dass verdeckte Gewinnausschüttungen vermieden werden.

Ist ein steuerlicher Berater seinem Mandanten zu einem bestimmten Hinweis oder zu einer Empfehlung verpflichtet, so ist er dafür beweispflichtig, dass er diese Pflicht erfüllt hat.

Die Klage auf Zahlung des großen Pflichtanteils unterbricht nicht die Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich aus § 1371 II BGB.

Für einen Anspruch des Verkäufers aus § 347 S. 2 BGB auf Entschädigung für den Gebrauch der Kaufsache durch den Käufer gilt die Verjährungsfrist des § 196 I Nr. 1 BGB entsprechend.

Die verjährungsunterbrechende Wirkung der Zustellung eines Mahnbescheids kann auch dann mit der Antragstellung eintreten, wenn der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids bei einem unzuständigen Gericht eingereicht worden war.

Zur Frage, ob das Fehlen der Unterschrift unter dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids der Rückbeziehung der Verjährungsunterbrechung entgegensteht.

Die Verjährung eines Anspruchs, für den der Kommanditist nach § 176 HGB unbeschränkt haftet, wird auch dann unterbrochen, wenn der Gläubiger mit der Klage zunächst nur die beschränkte Haftung nach § 171 I HGB geltend macht.