Aufrechnung

Aufrechnung - Erfüllung einer Geldzahlungspflicht durch Verrechnung mit einer fälligen Geldforderung des Schuldners, die gegenüber dem Gläubiger besteht. Die Aufrechnung bewirkt das Erlöschen der beiderseitigen Forderungen, soweit sie sich decken, zu dem Zeitpunkt, in dem sie sich erstmalig fällig gegenüberstehen. Die Aufrechnung von Forderungen, auf deren reale Erfüllung es ankommt (Unterhalt, Wiedergutmachung, Arbeitslohn und volkseigene Forderungen, Mietpreisforderungen ausgenommen), ist nicht gestattet bzw. gesetzlich eingeschränkt. Unzulässig ist die Aufrechnung in allen zwischenbetrieblichen Beziehungen. Praktische Bedeutung hat die Aufrechnung vor allem im Wohnungsmietrechtsverhältnis. So ist der Mieter berechtigt, in zulässiger Selbsthilfe an Stelle des Vermieters vorgenommene Aufwendungen zur Instandhaltung der Wohnung nach Ankündigung gegen die Mietpreisforderung des Vermieters aufzurechnen. Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung des Schuldners, sie kann vertraglich vereinbart werden und ist auch im Prozess möglich.