Aufschüttungen

Die Vorschrift des §9 Abs. 1 Nr. 26 ist mit der BBauG-Novelle 1976 in BBauG eingefügt und von dort in das BauGB übernommen worden. Sie soll die Festsetzung von Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen sowie der erforderlichen Stützmauern ermöglichen, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind. Fehlen derartige Festsetzungen, obwohl sie z.B. wegen des hängigen Geländes erforderlich sind, so kann ein Bebauungsplan fehlerhaft sein. Die Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 sind subsidiär im Verhältnis zu denen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11. Als Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern kommen nur solche Flächen in Betracht, die außerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen liegen; denn die Festsetzung von Verkehrsflächen deckt planungsrechtlich die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien bzw. der nach Nr. 6.3 der Anl. zur PlanzeichenVO erfolgten Begrenzung bereits alle Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern ab, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind. Eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 kommt ebenfalls nicht in Betracht, wenn Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 17 möglich sind. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Vorschrift und aus Gründen der Systematik. Die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 betrifft somit Flächen, die zwar zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind, aber im übrigen weiterhin in der Nutzung des Eigentümers bleiben sollen. Ein Interesse des Eigentümers besteht z.B. dann, wenn er die Fläche zur Anrechnung auf die Grünfläche i. S. des § 19 BauNVO 1977 benötigt, wenn die Böschungen und Stützmauern auch der Festigung seines Grundstücks dienen oder wenn in ihnen Garagen oder Kellerräume eingebaut werden können. Auch im Rahmen von Umlegungsverfahren kann sich ein Vorteil des Eigentümers ergeben. Kann der Eigentümer die betreffenden Flächen dagegen in keiner Weise mehr nutzen, so ist eine Festsetzung nach §9 Abs. 1 Nr. 26 unzulässig. In diesem Falle ist es dem Eigentümer nicht zumutbar, das Grundstück zu behalten, so dass die Festsetzung die Wirkung eines enteignenden Eingriffs hätte. Ein solcher Eingriff bedürfte aber, um zulässig zu sein, nach Art. 14 Abs. 3 GG einer gesetzlichen Ermächtigung, die zugleich die Entschädigung regelt. Eine solche Entschädigungsregelung ist jedoch in § 40 für die Fälle des § 9 Abs. 1 Nr. 26 nicht enthalten. Eine entsprechende Anwendung von § 40 Abs. 1 Nr. 9 kommt nicht in Betracht. Bei der Auslegung des Begriffs Straßenkörper kann die Begriffsbildung des Straßenrechts herangezogen werden. Danach gehören zum Straßenkörper u. a. der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Gräben, Entwässerungsanlagen, Trennstreifen, Randstreifen, Sicherheitsstreifen. Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern sind dann zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich, wenn sie für dessen Bestand notwendig sind. Dies ist nicht der Fall, wenn sie lediglich zur besseren Ausnutzung oder zur Unterhaltung des Straßenkörpers bestimmt sind oder gestalterisch besseren Einfügung des Straßenkörpers in die Umgebung dienen. Sollen derartige Ziele erreicht werden, muss die Verkehrsfläche selbst erweitert werden. Die Festsetzung kann durch Verwendung des Planzeichens nach Nr. 15.9 der Anlage zur PlanzeichenVO erfolgen.

Höhenlage - Nach § 9 Abs. 2 kann bei Festsetzungen nach § Abs. 1 auch die Höhenlage festgesetzt werden. Die Festsetzung der Höhenlage setzt Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 voraus, sie ist also insoweit unselbständig. Bei Gebäuden bezieht sich die Höhenfestsetzung auf die Angabe der Erdgeschloßfußbodenhöhe zur Höhe der Verkehrsfläche des Geländes oder einer anderen Bezugsgröße. Auch eine Bezugnahme auf NN ist zulässig. Die festgesetzte Höhenlage kann von der Geländeoberfläche abweichen. Fehlt es an einer planungsrechtlichen Festsetzung, so ist die Baugenehmigungsbehörde berechtigt, die Höhenlage von Fall zu Fall festzulegen. Werden im Einzelfall auch durch die Baugenehmigungsbehörde keine diesbezüglichen Bestimmungen getroffen, ist die natürliche Höhenlage der Geländeoberfläche, demnach die anstoßende äußere Erdoberfläche, als maßgebend zu betrachten, wie sie vor Beginn der geplanten Bauvorhaben beschaffen ist, wobei rechtswidrig vorgenommene Veränderungen außer Betracht zu bleiben haben.

Die Festsetzung der Höhenlage muss aus städtebaulichen Gründen 4 erforderlich sein. In Betracht kommen Gründe

- der Stadtbildgestaltung;

- des Verkehrs, z.B. Zugang von Gebäuden an gegebenenfalls unterschiedliche Verkehrsebenen;

- der Energie-, Wärme- und Wasserversorgung;

- der Abwasserbeseitigung;

- des Hochwasserschutzes;

- des Umweltschutzes.

Soll die Höhenlage ausschließlich aus bauordnungsrechtlichen Gründen festgesetzt werden, so kommt hierfür § 9 Abs. 2 als Rechtsgrundlage nicht in Betracht; möglich ist eine Festsetzung nach § 9 Abs. 4, soweit Landesrecht dies zulässt. Die Festsetzung der Höhenlage erfolgt durch Planzeichen nach Nr. 15.10 4 der Anlage zur PlanzeichenVO, gegebenenfalls in Verbindung mit Text.