Aufsichtsbehörde

Regelzuständigkeit, höhere Verwaltungsbehörde - Die für die Prüfung des Bebauungsplans im Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren zuständige Behörde wird im folgenden als Aufsichtsbehörde bezeichnet. Zuständig für die Genehmigung des Bebauungsplans ist nach § 11 38 Abs. 1 die höhere Verwaltungsbehörde. Diese Behörde ist auch für die Prüfung im Anzeigeverfahren zuständig. Das BauGB hat insoweit - wie auch beim Flächennutzungsplan - für die Ausübung der Sonderaufsicht eine spezielle Zuständigkeitsregelung getroffen. Höhere Verwaltungsbehörden sind in den Flächenstaaten die staatlichen Verwaltungsbehörden der Länder auf der Stufe der Mittelinstanz, wo diese fehlen, die zuständigen obersten Landesbehörden.

Jene höhere Verwaltungsbehörden in Frage, so richtet sich die Zuständigkeit nach § 203 Abs. 4. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf Bebauungspläne ist nicht vorgesehen, weil es keine gemeinsamen Bebauungspläne gibt. Jedoch ist in den Fällen, in denen der Bebauungsplan eines Planungsverbandes sich über die Zuständigkeitsbereiche verschiedener höherer Verwaltungsbehörden erstreckt, wegen der Gleichheit der Interessenlage § 203 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

Abweichende Zuständigkeitsregelungen - Aufgrund von § 203 Abs. 3 können die Landesregierungen durch 40 Rechtsverordnung die der höheren Verwaltungsbehörde nach dem BauGB zugewiesenen Aufgaben auf andere staatliche Behörden, auf Landkreise oder kreisfreie Gemeinden übertragen. Folgende Flächenstaaten der Bundesrepublik haben Verordnungen zum BauGB erlassen und dabei zum Teil auch Regelungen über die Aufsicht bei Bebauungsplänen getroffen:

- Baden-Württemberg: von Gemeinden, die der Rechtsaufsicht des Landratsamts unterstehen, auf das Landratsamt; von der Übertragung sind Bebauungspläne ausgenommen, die anstelle der Gemeinde von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die der Rechtsaufsicht des Regierungspräsidiums untersteht, aufgestellt werden;

- Bayern: Verordnung vom 7.7. 1987; Übertragung der Zuständigkeit für die Prüfung von Bebauungsplänen kreisangehöriger Gemeinden auf das Landratsamt; von der Übertragung sind ausgenommen Bebauungspläne:

- Großer Kreisstädte,

- kreisangehöriger Gemeinden, denen aufgrund des Art. 62 Abs. 2 BayBO die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen sind,

- kreisangehöriger Gemeinden, die allein oder zusammen mit anderen Gemeinden nach der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern in der jeweils geltenden Fassung als Oberzentren, mögliche Oberzentren, Mittelzentren oder Siedlungsschwerpunkte in großen Verdichtungsräumen bestimmt sind und keinen Flächennutzungsplan besitzen,

- kreisangehöriger Gemeinden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen;

- Hessen:

VO vom 23.4. 1986, zuletzt geändert durch VO vom 30.10. 1987; Übertragung der Zuständigkeit für die Genehmigung von Bebauungsplänen der Landeshauptstadt Wiesbaden, der Stadt Frankfurt am Main und des Umlandverbandes Frankfurt auf den Minister des Innern;

- Niedersachsen:

VO vom 14.7. 1987; Übertragung der Zuständigkeit für die Prüfung von Bebauungsplänen kreisangehöriger Gemeinden im Anzeigeverfahren auf die Landkreise; von der Übertragung sind ausgenommen Bebauungspläne:

- großer selbständiger Städte und der Stadt Göttingen,

- die einer Genehmigung bedürfen,

- deren Geltungsbereich ganz oder teilweise in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder Ersatz- und Ergänzungsgebiet nach § 142 BauGB liegt,

- die vom Landkreis ausgearbeitet worden sind;

- Nordrhein-Westfalen: keine Übertragung der Prüfungszuständigkeit bei Bebauungsplänen;

- Rheinland-Pfalz: VO vom 22.7. 1987; zuständig. sind, soweit nicht Bebauungspläne kreisfreier oder großer kreisangehöriger Städte betroffen sind, die Kreisverwaltungen; von der Übertragung sind Bebauungspläne in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten oder städtebaulichen Entwicklungsbereichen ausgenommen;

- Saarland:

VO vom 18.6. 1982; keine Übertragung der Genehmigungszuständigkeit bei Bebauungsplänen;

- Schleswig-Holstein:

VO vom 9.4. 1984, geändert durch VO vom 20.8. 1987; Übertragung der Zuständigkeit für die Prüfung von Bebauungsplänen der Gemeinden, die nicht der Kommunalaufsicht des Innenministers unterstehen, auf die Landräte. Die Übertragung der Zuständigkeit für die Genehmigung von Bebauungsplänen auf die Landkreise in Niedersachsen ist rechtlich zulässig. Dagegen bestünden gegen eine Übertragung der Genehmigungszuständigkeit bei Flächennutzungsplänen, sollte sie vorgenommen werden, rechtliche Bedenken. V. Genehmigung, Genehmigungsverfahren.