Aufsichtspflicht

Aufsichtspflicht - 1: durch Rechtsvorschriften begründete Pflicht bestimmter staatlicher Organe und Einrichtungen, in der festgelegten Art und Weise zu kontrollieren, dass Entscheidungen und andere Maßnahmen staatlicher und wirtschaftsleitender Organe, der Leiter volkseigener Betriebe und Kombinate sowie staatlicher Einrichtungen bzw. das Verhalten der Bürger den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen (Gesetzlichkeitsaufsicht); i. w. S. auch Kontrolle jedes Leiters über die Einhaltung der Rechtsvorschriften, speziellen Arbeitsordnungen usw. durch die unterstellten Organe und Mitarbeiter (Dienstaufsicht). Zu den staatlichen Organen und Einrichtungen, denen durch Rechtsvorschriften Aufgaben der Gesetzlichkeitsaufsicht übertragen wurden, gehören die Staatsanwaltschaft, die Staatliche Bauaufsicht, die Staatliche Finanzrevision, die Hygieneinspektion und die Oberste Bergbehörde. - 2. durch Rechtsvorschrift begründete Pflicht bestimmter Personen, so zu handeln, dass Leben, Gesundheit und Eigentum von Personen, die ihrer Betreuung anvertraut sind, nicht beeinträchtigt werden bzw. dass diese Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter nicht schädigen. Die Aufsichtspflicht haben z. B. Erziehungsberechtigte gegenüber ihren Kindern, Lehrer und Erzieher gegenüber Schülern, Ausbilder gegenüber Lehrlingen und medizinisches Personal in Gesundheitseinrichtungen gegenüber Patienten. Die Aufsichtspflicht entsteht kraft Rechtsvorschrift bei Existenz bestimmter arbeits-, zivil-, familien- und verwaltungsrechtlicher Beziehungen zwischen Aufsichtspflichtigem und Betreutem bzw. Aufsichtspflichtigem oder Betreutem und Betrieben oder staatlichen Einrichtungen. Die Verletzung der Aufsichtspflicht kann arbeits-, zivil-, verwaltungs-, familien- oder strafrechtliche Folgen (Freiheitsentzug, Disziplinarmaßnahmen, Schadenersatz) auslösen.