Auftrag des Kreditnehmers

1. Eine Bank, die den Betrag eines zur Unfallfinanzierung beantragten Darlehens entgegen den von ihr selbst festgelegten Darlehensbedingungen ohne Weisung oder Auftrag des Kreditnehmers oder eines von ihm Bevollmächtigten an eine Unfallhilfegesellschaft auszahlt, hat ihre Verpflichtung zur Gewährung des beantragten Darlehens nicht erfüllt.

2. Als wirtschaftliches Teilstück eines Verfahrens zur Entlastung des Unfallgeschädigten von der gesamten, auch rechtlichen Schadensabwicklung ist ein Kreditvertrag, mit dem eine Bank die Finanzierung des Unfallschadens gegen die Abtretung der Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall übernimmt, wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig.

3. Die - ohne Weisung des Kreditnehmers auf Grund einer generellen Vereinbarung der Bank mit einem Dritten erfolgende - Auszahlung des Darlehensbetrags an eine Unfallhilfegesellschaft, mit der der Kreditnehmer nicht in vertraglichen Beziehungen steht, stellt im bereicherungsrechtlichen Sinne eine Leistung der Bank an den Darlehensnehmer nicht dar.

Zum Sachverhalt: Der Beklagte erlitt am 2. 9. 1969 einen Verkehrsunfall, bei dem sein Pkw beschädigt wurde. Ein Mietwagenunternehmer, beidem der Beklagte einen Ersatzwagen mietete, erbot sich, die Schadensregulierung vorzunehmen. Auf seine Veranlassung unterzeichnete der Beklagte ein Formblatt über eine Vollmacht zur außergerichtlichen Vertretung sowie ein Formblatt der IG., das einen an diese gerichteten Antrag auf Gewährung eines Darlehens enthielt.

Das Formblatt mit dem Darlehensantrag enthielt u. a. folgende vorgedruckte Bestimmungen:

1. Zur Deckung der durch den Unfall entstandenen Kosten, insbesondere zur Bezahlung der Reparaturrechnungen und der Mietwagenrechnung, beantrage ich hiermit einen Kredit in Höhe der Gesamtsumme der der Bank noch anzugebenden Kosten. Ich werde die diesbezüglichen Rechnungen, sobald ich sie in Händen habe, dem von mir mit der Geltendmachung meiner Ansprüche aus dem Verkehrsunfall beauftragten Rechtsanwalt übergeben mit der Weisung, die Rechnungsbeträge der Bank aufzugeben.

2. Die Bank wird hiermit beauftragt, den Betrag meines Kredites nach Weisung des beauftragten Anwalts zu überweisen, und zwar zu Lasten eines bei der Bank auf meinen Namen zu eröffnenden Kontos. Die Bank ist nicht verpflichtet, eine Überprüfung vorzunehmen.

Ich bevollmächtigte hiermit den von mir beauftragten Anwalt, sämtliche Verhandlungen einschließlich Korrespondenz betreffend den Kreditvertrag mit der Bank zu führen und alle Mitteilungen der Bank - einschließlich der Mitteilung über die Kreditgewährung - für mich entgegenzunehmen und über den Kreditbetrag zu verfügen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise der Rechtswirksamkeit ermangeln oder nicht durchgeführt werden, so sollen dennoch die übrigen Bestimmungen wirksam bleiben.

Der Mietwagenunternehmen leitete den Darlehensantrag zusammen mit der von ihm für den Beklagten erstellten Mietwagenrechnung über 885,78 DM, mit der Rechnung des Abschleppunternehmens über 81,03 DM und der Rechnung des mit der Schadensfeststellung beauftragten Sachverständigen über 121,33 DM an Rechtsanwalt Dr. Sch weiter. Dieser trug auf der Rückseite des Kreditantrags die Rechnungsbeträge sowie den sich aus dem Sachverständigengutachten ergebenden Schaden in Höhe von 3 994 DM ein und berechnete so den zu finanzierenden Gesamtbetrag mit 5082,14 DM.

Die CS-Unfallfinanz GmbH (oder GmbH Co. KG), deren Gesellschafter Rechtsanwalt Dr. Sch und seine Ehefrau waren, stellte einen auf die Kläger gezogenen Verrechnungsscheck über 3 994 DM aus, der dem Beklagten von dem Mietwagenunternehmer übergeben wurde und den die Kläger einlöste.

Die CS-Unfallfinanz GmbH bezahlte durch drei weitere, auf die Kläger gezogene Schecks die Mietwagenrechnung, die Rechnung über das Abschleppen und die Rechnung des Sachverständigen.

Am 26. 9. 1969 erklärte die Kläger die Annahme des Kreditantrags. Den Gesamtbetrag des Kredits mit Einschluss der Finanzierungskosten und Zinsen berechnete sie auf 5349,24 DM. Die Annahme teilte sie Rechtsanwalt Dr. Sch mit. Gleichfalls am 26. 9. 1969 schreib die Kläger den Betrag von 5082,14 DM dem bei ihr unterhaltenen Konto der CS-Unfallfinanz GmbH gut, auf das diese die erwähnten Schecks ausgestellt hatte.

Im September 1970 zahlte der Beklagte an die Kläger den Betrag von 3 994 DM zurück.

Die Kläger begehrt mit der Klage die Rückzahlung des Restdarlehens mit den Kreditkosten (zusammen 1772,32 DM) nebst Zinsen.

LG und BerGer. haben die Klage abgewiesen. Die zugelassene Revision der Kläger blieb ohne Erfolg.

Aus den Gründen: I. 2. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Kredit- oder Darlehensvertrag aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen unwirksam ist. Der Beklagte ist zur Darlehensrückzahlung vertraglich nicht verpflichtet, weil die Kläger ihm das beantragte Darlehen nicht gewährt hat. Sie hat die Darlehensvaluta nicht ihm, sondern ohne seine Weisung und ohne Grundlage in den Bestimmungen des Kreditvertrags einer Unfallhilfegesellschaft zur Verfügung gestellt.

a) Die rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben: Der Mietwagenunternehmer leitete den vom Beklagten unterschriebenen Kreditantrag an den Rechtsanwalt, der den Antrag vervollständigte und ihn bei der Kläger einreichte. Die vom Beklagten nicht beauftragte Unfallhilfegesellschaft bezahlte durch Schecks mehrere (nach dem Vorbringen des Beklagten zum Teil übersetzte) Unfallkostenrechnungen an die Gläubiger und den vom Beklagten angegebenen weiteren Schadensersatzbetrag an den Beklagten. Die Kläger brachte den Kreditbetrag auf Grund einer von ihr zugestandenen generellen Vorvereinbarung mit dem Rechtsanwalt auf einem Konto der Unfallhilfegesellschäft gut und belastete den Beklagten mit diesem Betrag und den Finanzierungskosten (einschließlich einer Gebühr von 101,60 DM für die Unfallhilfegesellschaft).

b) Die Kläger stellte nach diesem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt die Darlehensvaluta nicht durch die Leistung eines Dritten, nämlich der Unfallhilfegesellschaft, dem Beklagten zur Verfügung. Weder der Rechtsanwalt noch die Unfallhilfegesellschaft leisteten im Auftrag der Kläger Zahlungen zur Erfüllung des Kreditvertrags mischen den Parteien an den Beklagten oder seine Gläubiger. Vielmehr ersetzte die Kläger der Unfallhilfegesellschaft die von dieser geleisteten Scheckzahlungen.

c) Die Kläger hat mit dieser Refinanzierung des von der Unfallhilfegesellschaft finanzierten Schadensausgleichs dem Beklagten das beantragte Darlehen nicht gewährt. Sie hat sich bei der Auszahlung des Kreditbetrags nicht an die von ihr selbst formularmäßig aufgestellten Bestimmungen in dem vom Beklagten unterschriebenen Kreditantrag gehalten.

Diese kreditvertraglichen Bestimmungen unterliegen der Auslegung durch das RevGer. Denn dieses kann einen Vertrag, den eine Partei (hier die Kläger) allgemein in einer Vielzahl von Fällen gleichlautend und den ganzen Vertragsinhalt umfassend formularmäßig über den Bezirk eines Oberlandesgericht hinaus verwendet, als typischen Vertrag darin selbst auslegen, wenn der Vertragsinhalt in gleicher Weise wie der Inhalt allgemeiner Geschäftsbedingungen von dieser Partei einseitig aufgestellt ist und von der anderen Partei ohne Einflussnahme auf den Inhalt nur im ganzen hingenommen oder abgelehnt werden kann. Denn in diesem Fall kommt es auf die individuellen Vorstellungen der Vertragspartner und die Begleitumstände für den Abschluss des Vertrages im Einzelfall nicht an (vgl. BGH, MDR 1974, 293 [294] = Nr. 8 zu § 110 ZPO).

Zwar können die Partner eines Kredit- oder Darlehensvorvertrags vereinbaren, dass der Darlehensgeber den Darlehensbetrag nicht dem Darlehensnehmer, sondern einem Dritten zur Verfügung stellen soll. Eine solche Abrede haben die Parteien aber nicht getroffen. Sie haben insbesondere nicht vereinbart, dass die Kläger die Darlehensvaluta ohne Einhaltung de vertraglich vorgesehenen Weges für die Kreditgewährung einer Unfallhilfegesellschaft überlassen darf.

Der Kredit sollte nach dem vorgedruckten Text des Kreditantrags zur Deckung der durch den Unfall entstehenden Kosten, insbesondere zur Bezahlung der Reparaturrechnungen und der Mietwagenrechnung gewährt werden (Nr. 1 des Kreditantrags). Die Kläger hatte nach den Formularbedingungen, die für den Kreditvertrag mit dem Beklagten maßgeblich sein sollten, auf dessen Namen ein Konto zu eröffnen (Nr. 2 des Kreditantrags). Den Kreditbetrag sollte sie gemäß Nr. 2 des Kreditantrags nach Weisung des beauftragten Rechtsanwalts leisten.

Die Auszahlung des Kreditbetrags an eine zwischengeschaltete Unfallhilfegesellschaft ohne vorherige Einrichtung eines selbständig zu führenden Kontos und ohne banküblichen Überweisungsauftrag des Beklagten oder eines von ihm Bevollmächtigten wird somit von den angeführten formularmäßig festgelegten Bestimmungen für den Kreditvertrag zwischen den Parteien nicht gedeckt.

d) Das Berufungsgericht hat allerdings angenommen, dass der Rechtsanwalt - offenbar schlüssig - mit der Einreichung des Kreditantrags die Art der Kreditauszahlung bestimmt und damit den Kreditantrag ergänzt habe. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt rechtfertigt diese Annahme jedoch nicht. Ein Wille zu einer entsprechenden Ergänzung des Kreditantrags ist nirgends zum Ausdruck gekommen. Die Einreichung des Kreditantrags bedeutete nach den von der Kläger festgelegten Kreditbedingungen nicht, dass der Kreditbetrag zur Refinanzierung an eine Unfallhilfegesellschaft auszuzahlen war..

In der Einreichung des Kreditantrags mag ein schlüssiger Hinweis auf die generelle Vereinbarung zwischen dem Rechtsanwalt und der Kläger liegen. Diese generelle Vereinbarung, deren nähere Einzelheiten die Kläger nicht vorgetragen hat, und ein entsprechender Hinweis des Rechtsanwalts auf sie vermögen jedoch die von der Kläger selbst festgelegten Bestimmungen des Kreditvertrags zwischen den Parteien nicht außer Kraft zu setzen oder abzuändern. Sie sind auch nicht geeignet, die Einrichtung eines auf den Namen des Beklagten lautenden Kontos und einen Überweisungsauftrag des Beklagten zu ersetzen. Die generelle Vereinbarung zwischen dein Rechtsanwalt und der Kläger gehört nicht zum Inhalt des Kreditvertrags zwischen den Parteien. Der vorgedruckte Text des vom Beklagten unterschriebenen und von der Kläger angenommenen Kreditantrags nimmt in keinem Punkt auf diese generelle Vereinbarung Bezug.

e) Eine Abänderung des Kreditvertrags, insbesondere der Bestimmung Nr. 2 des Kreditantrags, hätte es bedeutet, wenn die Kläger den Kreditbetrag ohne vorherige Einrichtung eines selbständig und kontrollierbar zu führenden Kontos (mit Kontoblatt und Kontoauszügen) und ohne banküblichen Überweisungsauftrag nicht zur Finanzierung des Schadensausgleichs, sondern zur vertraglich nicht vorgesehenen Refinanzierung eines Unfallhilfekredits einer zwischengeschalteten Unfallhilfegesellschaft zur Verfügung stellen und den Beklagten entsprechend belasten sollte.

Eine Vollmacht zur Abänderung des im Kreditantrag festgelegten Vertragsinhalts hatte der Beklagte dem Rechtsanwalt auch für die Kläger erkennbar nicht erteilt. Die dem Rechtsanwalt erteilte Verhandlungsvollmacht und die ihm eingeräumte Verfügungsbefugnis über das zu errichtende Konto des Beklagten und über den Kreditbetrag (Nr. 2. und 8. des Kreditantrags) schlossen eine Änderungsvollmacht nicht ein. In den festgelegten Bestimmungen für den Kreditvertrag war eine solche Vollmacht, nicht vorgesehen.

Unklarheiten über den Umfang der in den Kreditbestimmungen vorgesehenen Vollmachten für den Rechtsanwalt gehen zu Lasten der Kläger, die diese Bestimmungen einseitig formularmäßig festgesetzt hat (sogenannte Unklarheitenregel, vgl. BGHZ 5, 111 = Nr. 3 zu § 167 BGB und Senatsurteil, BGHZ 47, 206 [216]).

Diese Unklarheitenregel gilt auch für die Bestimmung des Kreditantrags, wonach die übrigen Bestimmungen des Kreditvertrags wirksam bleiben, wenn einzelne Bestimmungen der Rechtswirksamkeit ermangeln oder nicht durchgeführt werden (Nr. 12 des Kreditantrags). Diese kreditvertragliche Bestimmung ermächtigte die Kläger nicht, den Kreditbetrag einem Dritten zur Verfügung zu stellen.

Ihr stand es nicht frei, von der von ihr selbst gewählten vertraglichen Gestaltung eigenmächtig abzuweichen. Das von der Kläger geübte von den Bestimmungen des Kreditvertrags abweichende Verfahren war geeignet, den Beklagten nicht nur von der Schadensabwicklung zu entlasten, sondern ihn davon auszuschalten. Ihm stand danach nicht einmal mehr die - durch Kontoauszüge zu belegende - Kontrolle über die Kontenbewegungen offen, weil die Kläger kein Kontoblatt führte.

3. Ein vertraglicher Anspruch auf Darlehensrückzahlung besteht aber auch deshalb nicht, weil der gesamte Vertrag zwischen den Parteien mit Einschluss der zur Darlehensrückzahlung verpflichtenden Bestimmungen wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist (§ 134 BGB).

a) Die rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, dass sich die Kläger in ihrem Verhältnis zum Beklagten als kreditgebende Bank an einer organisierten Unfallhilfe beteiligte, in der das Kreditgeschäft ein wirtschaftliches Teilstück eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten darstellt. Sie wirkte dabei mit anderen Unfallhelfern zusammen: mit dem Mietwagenunternehmer, dem sie ihr Kreditantragsformular überließ und der sich dem Beklagten zur Unfallregulierung anbot, mit Rechtsanwalt Dr. Sch, auf den die Vollmacht ausgestellt wurde, und mit der Unfallhilfegesellschaft, an der Rechtsanwalt Dr. Sch beteiligt war.

Die Bestimmungen des Kreditvertrags, die die Kläger in dem vorgedruckten Text des Kreditantrags einseitig festgelegt hat, sind auf die Entlastung des Unfallgeschädigten von der gesamten Regelung des Schadensfalles zugeschnitten: Der Unfallgeschädigte (Bekl.) überließ nach den Bestimmungen des Darlehensantrags diese Regelung dem mit der Geltendmachung der Ersatzansprüche beauftragten Rechtsanwalt, wies diesen unwiderruflich an, sämtliche eingehenden Ersatzzahlungen zur Abwicklung des Kredits an die Kläger abzuführen, und bevollm4chtigte ihn, auch die den Kreditvertrag betreffenden Verhandlungen mit der Kläger zu führen und über den Kreditbetrag zu verfügen, wobei der Unfallgeschädigte die Bank zusätzlich beauftragte, die Überweisungsaufträge des Rechtsanwalts auszuführen.

Nach dieser vertraglichen Gestaltung der Geschäftsbeziehungen wird eine Mitwirkung des Geschädigten bei der Unfallregulierung nicht erwartet.

b) Die Frage, ob der gesamte Kreditvertrag zwischen der Bank (KI.) und dem Unfallgeschädigten (Bekl.) wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist, wenn das Kreditgeschäft ein wirtschaftliches Teilstück eines Verfahrens der festgestellten Art zur organisierten Unfallhilfe bildet, hat der BGH bisher nicht entschieden. Diese Frage ist zu bejahen.

Die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten stellt für eine Bank im Regelfall eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach Art. .1 § 1 RBeratG dar.

Das in Art. 1 RBerG ausgesprochene gesetzliche Verbot mit Erlaubnisvorbehalt dient der Verhütung von Missbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung. Nach diesem Schutzzweck der Verbotsnorm richtet sich die Tragweite des gesetzlichen Verbots. Die Frage, ob ein Rechtsgeschäft gegen das gesetzliche Verbot verstößt, ist daher nicht ausschließlich nach der formalrechtlichen Ausgestaltung dieses Geschäfts, sondern nach seiner Funktion und seinem Zweck im Rahmen der rechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten zu bestimmen.

Der VI. Zivilsenat des BGH hat dementsprechend entschieden, dass der Inhaber eines Mietwagenunternehmens oder einer Reparaturwerkstatt, der es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung vorzunehmen, der behördlichen Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz bedarf, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten läßt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet. Die Forderungsabtretung ist in diesem Falle nichtig (BGHZ 47, 364 [366ff.] = Nr. 13 zu § 1 RechtsberatG m. Anm. Hauss). Das gleiche gilt, wenn eine Bank geschäftsmäßig die Vorfinanzierung von Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen übernimmt. Erwerb und Einziehung der an sie zur Sicherheit abgetretenen Ersatzforderungen verstoßen gegen das Rechtsberatungsgesetz, wenn das Kreditgeschäft wirtschaftliches Teilstück eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten ist (BGHZ 61, 317 [322ff.] = Nr. 22 zu § 1 RechtsberatG m. Anm. Weber).

c) Aus den in der Rechtsprechung des BGH entwickelten Grundsätzen folgt zunächst, dass die im Kreditvertrag vorgesehene Abtretung der Schadensersatzforderungen des Beklagten an die Kläger wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist, weil eine auf den Schutzzweck des Gesetzes abstellende Rechtsanwendung geboten ist, um einer Umgehung des Gesetzes entgegenzuwirken. Der Gesetzgeber hat die geschäftsmäßige Einziehung abgetretener Forderungen der fremden Rechtsbesorgung gleichgestellt, um zu verhindern, dass die gesetzliche Erlaubnispflicht durch Kennzeichnung der Rechtsbesorgung als Forderungsabtretung umgangen wird. Diese Erlaubnispflicht ist später auf den geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung ausgedehnt worden (§ 1 I der 5. Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes vom 29. 3. 1938, RGB1 I, 359). Für den Schutzzweck des Art. 1 § 1 RBerG ist es grundsätzlich ohne rechtliche Bedeutung, ob die zur Entlastung des Unfallgeschädigten übernommene Einziehung seiner Schadensersatzforderungen einem oder mehreren zusammenarbeitenden Rechtsträgern obliegt (vgl. BGHZ 61, 317 [321] = Nr. 22 zu § 1 RechtsberatG). Die Kläger übernahm geschäftsmäßig die Vorfinanzierung von Schadensersatzforderungen gegen deren Abtretung. Ihre Tätigkeit war in Zusammenarbeit mit den anderen an der Unfallhilfe Beteiligten auf die Entlastung des Unfallgeschädigten von der Schadensabwicklung, insbesondere von der Geltendmachung seiner Schadensersatzforderungen ausgerichtet. Sie suchte im Zusammenwirken mit den anderen Beteiligten die Schadensregulierung für den Unfallgeschädigten und die Einziehung seiner Ersatzforderungen zu betreiben. Mit dieser Tätigkeit im Rahmen organisierter Unfallhilfe besorgte sie fremde Rechtsangelegenheiten ohne die erforderliche Erlaubnis. Denn die Befreiung von der Erlaubnispflicht nach Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG gilt nicht für die (Mit-)übernahme der Schadensregulierung durch eine Bank. Die Kreditgeschäfte einer Bank erfordern es nicht, dass sie sich geschäftsmäßig mit der Regulierung von Schadensfällen der Kreditnehmer befasst. Die Schadensregulierung stellt kein notwendiges Hilfsgeschäft für die bankmäßige Kreditgewährung dar (vgl. BGHZ 61,317 [320] = Nr. 22 zu § 1 RechtsberatG).

Die Nichtigkeit wegen dieses Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz erstreckt sich jedoch nicht nur auf die vertraglich- vorgesehene Abtretung der Schadensersatzforderungen des Beklagten an die Kläger, sondern erfasst den ganzen Kreditvertrag.

Diese Rechtsfolge ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass die Forderungsabtretung nichtig ist. Denn nach den Bestimmungen des Kreditantrags (Nr. 12) soll die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Kreditvertrags nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen führen. Die gesetzliche Regelung über die Teilnichtigkeit (§ 139 BGB) ist also vertraglich abgedungen.

Der Vertrag zwischen den Parteien über die Finanzierung des Schadensbetrages gegen die Abtretung der Ersatzansprüche hat, jedoch insgesamt die Funktion, den Unfallgeschädigten (Bekl.) vollständig von der tatsächlichen und - das ist entscheidend - der rechtlichen Schadensabwicklung zu entlasten. Die voneinander abhängigen wesentlichen Vertragsbestandteile gehören untrennbar zu der Geschäftsbesorgung, die dem Geschädigten die Schadensabwicklung einschließlich der rechtlichen Durchsetzung der Ersatzansprüche abnehmen soll. Die Kläger besorgt im Rahmen einer organisierten Unfallhilfe mit der Finanzierung des Schadensbetrags gegen die Abtretung der Schadensersatzansprüche des Unfallgeschädigten (des Beklagten) dessen Entlastung von der gesamten Schadensabwicklung, also auch fremde Rechtsangelegenheiten. Der Vertrag zwischen den Parteien über die Finanzierung des Schadensbetrags gegen die Abtretung der Ersatzansprüche ist somit insgesamt auf die Verwirklichung eines gesetzwidrigen Tatbestands, auf eine nicht genehmigte geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch die Kläger gerichtet.

Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, wie weit der Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes reicht, insbesondere ob das dort normierte Verbot fremder Rechtsbesorgung die Nichtigkeit eines Reparaturauftrags oder eines bloßen Hilfsgeschäfts zur Durchführung einer organisierten Unfallhilfe begründen könnte. Das Rechtsberatungsgesetz soll jedenfalls auch eine organisierte Unfallhilfe ohne behördliche Erlaubnis verhindern, soweit die Beteiligten den Zweck (Hauptzweck) verfolgen, den Unfallgeschädigten von der Schadensabwicklung auch in rechtlicher Hinsicht vollständig freizustellen. Die mit dieser organisierten Unfallhilfe verbundenen zahlreichen Möglichkeiten eines Konflikts zwischen den entgegengesetzen Interessen der Beteiligten und insbesondere die Gefahr einer Benachteiligung des Unfallgeschädigten (vgl. hierzu Weber, Anm. zu Nr. 22 zu § 1 RechtsberatG) widersprechen dem Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes, eine sachgemäße Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zu gewährleisten. Der Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes richtet sich daher gegen einen Vertrag, mit dem eine Bank durch den Erwerb der Ersatzansprüche und die Finanzierung des Schadensbetrags im Rahmen einer organisierten Unfallhilfe die vollständige Entlastung des Geschädigten von der (tatsächlichen und rechtlichen) Schadensabwicklung übernimmt. Um den Gesetzeszweck zu erreichen und Gesetzesumgehungen entgegenzuwirken, kann die Nichtigkeitsfolge nach § 134 BGB nicht auf die Forderungsabtretung oder einzelne Teile des im Rahmen organisierter Unfallhilfe geschlossenen Vertrags zwischen der kreditgebenden Bank und dem Unfallgeschädigten beschränkt werden. Nach dem Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes ist das gesetzliche Verbot gegenüber der nicht genehmigten Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vielmehr in vollem Umfang und damit auch gegenüber dem gesamten Vertrag zwischen den Parteien zur Geltung zu bringen.

III. 1. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Kläger gegen den Beklagten wegen rechtsgrundloser Bereicherung im Hinblick auf die Einlösung der von der Unfallhilfegesellschaft ausgestellten Schecks für seine (möglichen) Gläubiger nicht für gegeben erachtet. Es hat hierzu ausgeführt, die Scheckzahlung stelle eine Leistung der Unfallhilfegesellschaft, nicht eine Leistung der Kläger dar. Diese habe den Beklagten daher nicht durch eigene Leistung von den möglicherweise gegen ihn bestehenden Ansprüchen der Scheckinhaber (des Mietwagenunternehmers, des Abschleppunternehmers und des Kraftfahrzeugsachverständigen) befreit. Die Auffassung des Berufungsgerichts ist aus Rechtsgründen nicht, zu beanstanden.

Nach der Rechtsprechung des BGH verbietet sich bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, jede schematische Lösung. Es kommt auf die Besonderheiten des einzelnen Falles oder der einzelnen gleichartigen Fallgruppen an (BGHZ 61, 289 [292] = Nr. 102 zu § 812 BGB; BGHZ 58, 184 [187] = Nr. 98 zu § 812 BGB; BGHZ 50, 227 [229] Nr. 82 zu § 812 BGB). Nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum ist der Bereicherungsausgleich in Fällen der Leistung kraft Anweisung grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses (also einmal im Deckungsverhältnis, zum anderen im Valutaverhältnis) zu vollziehen (BGHZ 61, 289 [291] = Nr. 102 zu § 812 BGB m. w. Nachw.).

Wer bereicherungsrechtlich als Leistender und wer als Leistungsempfänger anzusehen ist, hängt wesentlich davon ab, welchem Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. Denn unter einer Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinne ist eine bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen (vgl. BGHZ 58, 184 [188] = Nr. 98 zu § 812 BGB; RGRK, 12. Aufl., § 812 Rdnr. 15ff.). Der Angewiesene bewirkt, der von ihm getroffenen, allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Anweisungsempfänger eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger (BGHZ 61, 289 [291] = Nr. 102 zu § 812 BGB).

Hiervon ist auch für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts auszugehen:

Die Kläger hat mit der Einlösung der Schecks nach der von ihr getroffenen maßgeblichen Zweckbestimmung zunächst eigene Leistungen an den Anweisenden, also an die Unfallhilfegesellschaft, erbracht und damit zugleich Leistungen der anweisenden Unfallhilfegesellschaft zur Tilgung von Schulden des Beklagten bewirkt.

Der Kläger steht danach ein unmittelbar gegen den Beklagten gerichteter Bereicherungsanspruch nicht zu.

Ein Ausnahmetatbestand, der einen solchen Anspruch begründen könnte, ist den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen. Die Kläger hat die Einzelheiten der vorgeschalteten generellen Vereinbarung zwischen ihr und der Unfallhilfegesellschaft vor dem Berufungsgericht nicht vorgetragen. Insbesondere fehlt es an einer Darlegung, dass die Kläger mit der Scheckeinlösung kraft einer allseits erkennbaren Zweckbestimmung durch eigene Leistung Schulden des Beklagten gegenüber den Scheckinhabern tilgen wollte.

Die Unfallhilfegesellschaft stellte die Schecks nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon vor der Annahme des Kreditantrags durch die Kläger den (möglichen) Gläubigern des Beklagten zur Verfügung. Sie handelte dabei nicht auf Anweisung der Kläger, die ihrerseits vom Beklagten nicht abgewiesen worden war, Schecks der Unfallhilfegesellschaft einzulösen. Etwas anderes hat die Kläger vor dem Berufungsgericht nicht vorgetragen. Nach ihrem Vorbringen im Berufungsrechtszug bezahlte der Rechtsanwalt die Gläubiger des Beklagten aus Mitteln der Unfallhilfegesellschaft; er führte damit jedoch keinen Auftrag der Kläger aus.

Bei dieser Sachlage war der Beklagte zwar Leistungsempfänger, soweit die der Unfallhilfegesellschaft zuzurechnenden Scheckzahlungen gegenüber seinen Gläubigern schuldtilgend wirkten. Leistende im bereicherungsrechtlichen Sinne war aber nicht die Kläger, sondern die Unfallhilfegesellschaft, die die Schecks ausgestellt hatte (zum Begriff der Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinne RGRK, 12. Aufl., Rdnr. 15 ff., 24, 26, 27).

2. Ein Bereicherungsanspruch der Kläger scheidet aus den dargelegten Gründen aus, soweit sie den Scheck einlöste, den die Unfallhilfegesellschaft unmittelbar dem Beklagten übergeben hatte. Diesen Betrag leitete der Beklagte überdies an die Kläger weiter. Er ist deshalb nicht mehr bereichert.

3. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt: Die Auszahlung des Darlehensbetrags durch Gutschrift auf einem Konto der Unfallhilfegesellschaft habe deren Vermögen, nicht das Vermögen des Beklagten vermehrt. Dieser sei auch insoweit nicht bereichert. Die Kläger habe gemäß einer für die Unfallhilfegesellschaft erkennbaren Zweckbestimmung nicht auf eine Forderung dieser Gesellschaft gegen den Beklagten leisten, sondern unabhängig hiervon ihre Verpflichtung zur Auszahlung des Darlehens erfüllen wollen.

Dieses rechtliche Ergebnis hält den Angriffen der Revision stand.

Die oben (III. 1.) aufgezeigten Grundsätze gelten auch für die (mittelbare) Leistung durch Zuwendung an einen Dritten, insbesondere für die Tilgung fremder Schulden (vgl. RGRK, 12. Aufl., § 812 Rdnr. 30-33). Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben nicht, dass der Beklagte durch die von der Kläger vorgenommene Auszahlung des Darlehensbetrags an die Unfallhilfegesellschaft von einer möglichen Schuld dieser gegenüber frei geworden ist. Denn die Kläger handelte danach nicht mit dem Willen, eine Verpflichtung des Beklagten gegen die Unfallhilfegesellschaft zu tilgen. Diese durfte auch nicht annehmen, die Kläger verfolge den Zweck, Schulden des Beklagten zu erfüllen.

Der Beklagte kann insoweit nicht als Leistungsempfänger im bereicherungsrechtlichen Sinn angesehen werden. Leistungsempfängerin war vielmehr die Unfallhilfegesellschaft, die den Kreditbetrag entgegengenommen hat, ohne vom Beklagten hierzu bevollmächtigt, ermächtigt oder beauftragt zu sein. Dies gilt auch unter der Voraussetzung, dass die Kläger auf Grund einer generellen Vereinbarung mit einem Rechtsanwalt die Finanzierungsleistungen der Unfallhilfegesellschaft refinanzierte. Die Refinanzierung war nicht abhängig davon, welche Rechtsbeziehungen zwischen der Unfallhilfegesellschaft und dem Unfallgeschädigten, also dem Beklagten, bestehen. Etwas anderes hat. die Kläger nicht dargelegt. Die Leistung der Kläger an die Unfallhilfegesellschaft auf Grund der Beziehungen zwischen der Kläger, dem Rechtsanwalt und der Unfallhilfegesellschaft im Rahmen ihres Zusammenwirkens bei einer organisierten Unfallhilfe stellt daher keine Leistung an den Beklagten dar.

Der Beklagte oder ein von ihm Bevollmächtigter hatte die Kläger nicht angewiesen, den Kreditbetrag an die Unfallhilfegesellschaft auszuzahlen. Diese Art der Kreditauszahlung widersprach den von der Kläger selbst formularmäßig festgelegten Bestimmungen für den Kreditvertrag mit dem Beklagten (vgl. oben I.2.). Der Beklagte hatte die Unfallhilfegesellschaft auch nicht befugt, den Kreditbetrag für ihn in Empfang zu nehmen. In den Bestimmungen, die für den Kreditvertrag zwischen den Parteien maßgeblich sein sollten, ist die Unfallhilfegesellschaft nicht als Empfängerin des auszuzahlenden Darlehens ausgewiesen. Die dem beauftragten Rechtsanwalt in den Bestimmungen des Kreditvertrags (Kreditantrags) eingeräumten Befugnisse und Vollmachten gingen nicht so weit, dass er die Kläger zu einer diesen Bestimmungen widersprechenden Auszahlung des Kredits an die Unfallhilfegesellschaft anweisen konnte (vgl. oben I.2. e). Überdies ist der gesamte Vertrag, zwischen den Parteien wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig (§ 134 BGB; vgl. oben I.3,), so dass auch die dem Rechtsanwalt in den Bestimmungen für den Kreditvertrag eingeräumten Befugnisse und die ihm erteilten Vollmachten von der Nichtigkeitsfolge erfasst werden. Die nichtigen Bestimmungen über die Befugnisse und Vollmachten des Rechtsanwalts geben also keine geeignete Grundlage dafür ab, dass der Rechtsanwalt die Kläger zur Kreditauszahlung an die Unfallhilfegesellschaft wirksam anweisen und deren Empfangsberechtigung wirksam für alle Beteiligten begründen konnte.

Die Auszahlung des Kreditbetrags an die Unfallhilfegesellschaft kann daher im bereicherungsrechtlichen Sinne dem Beklagten nicht als Leistung der Klägeran einen von ihm bestimmten Dritten zugerechnet werden.

Die zwischen den Beteiligten bestehende Interessenlage rechtfertigt gleichfalls dieses Ergebnis. Für einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch der Kläger gegen den Beklagten spricht allenfalls der Umstand, dass möglicherweise die Abwicklung der Leistungs- und Zuwendungsverhältnisse, des Bereicherungsausgleichs, abgekürzt werden könnte, was jedoch nicht ausschlaggebend ins Gewicht fällt. Der sachgerechte Bereicherungsausgleich in einem Drei- oder Mehrpersonenverhältnis soll eine angemessene Risikoverteilung gewährleisten, wobei insbesondere das Einwendungs- oder Gegenrechtsrisiko, das Insolvenzrisiko sowie der Verkehrs- und Vertrauensschutz zu berücksichtigen sind (vgl. aus dem neueren Schrifttum Köndgen, in Festschr. f. Josef Esser, 1975, S. 55, 65ff.; Canaris, in: Festschr. f. Larenz, 1973, S. 799, 845 ff., der zum Schutz des Schuldners, dessen Schuld ein Dritter tilgt, eine entsprechende Anwendung der §§ 404, 406 BGB befürwortet).

Der Beklagte beauftragte weder die Unfallhilfegesellschaft mit einer Finanzierung des Schadensausgleichs noch wies er die Kläger an, den Kreditbetrag an diese Gesellschaft auszuzahlen. Ihn soll daher auch nicht das Risiko treffen, dass er im Verhältnis zur Klage seine möglichen Gegenrechte und Einwendungen gegen die Unfallhilfegesellschaft nicht geltend machen kann und dass er sich deswegen an die Unfallhilfegesellschaft halten muss, deren Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsunfähigkeit er bei der Unterzeichnung des Kreditvertrags nicht in Rechnung zu stellen brauchte. Auf den Gesichtspunkt des Verkehrs- und Vertrauensschutzes kann sich die Kläger gleichfalls nicht zur Rechtfertigung eines unmittelbaren Bereicherungsanspruchs gegen den Beklagten berufen, weil dieser einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand zu ihren Gunsten oder zugunsten der Unfallhilfegesellschaft nicht gesetzt hat. Die Kläger konnte auf Grund der von ihr festgelegten Bedingungen für den Kreditvertrag mit dem Beklagten nicht davon ausgehen, sie habe den Kreditbetrag an die Unfallhilfegesellschaft auszuzahlen.

Ein möglicherweise noch erforderlicher Bereicherungsausgleich muss sich somit in Übereinstimmung mit der Interessenlage einerseits zwischen der Kläger und der Unfallhilfegesellschaft und andererseits zwischen dem Beklagten und der Unfallhilfegesellschaft vollziehen, soweit diese für den Beklagten schuldtilgende Leistungen an seine Gläubiger erbracht hat (vgl. auch BGHZ 50, 227 = Nr. 82 zu § 812 BGB).