Aufwendungsersatz

Aufwendungsersatz - Erstattung von Kosten eines anderen. Der Aufwendungsersatz ist ein Sammelbegriff für Kostenerstattungen vielfältiger Art; im Unterschied zum Schadenersatz setzt er die Abwendbarkeit der Pflichtverletzung bzw. eine Pflichtverletzung selbst nicht voraus. Je nach gesetzlicher Regelung oder Partnervereinbarung, gegebenenfalls auch nach Festlegung übergeordneter Organe, ist derjenige zum Aufwendungsersatz verpflichtet, der das Entstehen der Kosten oder ihre nachträgliche Zwecklosigkeit verursacht hat, in dessen Verantwortungsbereich die dafür maßgeblichen Ursachen fallen oder in dessen Interesse die Kosten aufgewendet wurden. Hauptarten des Aufwendungsersatz nach Vertragsgesetz sind a) notwendige Aufwendungen, die in Vorbereitung der Vertragserfüllung angefallen sind, durch Vertragsänderung oder -aufhebung gegenstandslos werden oder durch sie noch entstehen; b) zusätzliche Aufwendungen aus einer Vertragsverletzung, die unabhängig von den bes. Voraussetzungen des Schadenersatzes auszugleichen sind, z. B. Einlagerungskosten nach Abnahmeverweigerung oder Forderung auf Nachbesserung; c) sonstige Aufwendungen z. B. für Absatzwerbung, deren Erstattung der Kommissionär neben der Provisionszahlung fordern kann.