Auseinandersetzungsguthaben

Bei Abtretung einer aufschiebend bedingten Forderung (hier: eines genossenschaftlichen Auseinandersetzungsguthabens) kann der Schuldner gegenüber dem neuen Gläubiger ein Zurückbehaltungsrecht auch dann geltend machen, wenn sein Gegenanspruch bei der Abtretung zwar dem Rechtsgrund nach schon gegeben, aber noch nicht fällig war, sofern dieser Anspruch spätestens zugleich mit der abgetretenen Forderung fällig geworden ist.

In einem solchen Fall kann der Schuldner unter den sonstigen Voraussetzungen des § 406 BGB gegen die abgetretene Forderung auch mit einer Gegenforderung aufrechnen, die zwar später als die abgetretene Forderung, aber noch während des bestehenden Zurückbehaltungsrechts fällig geworden ist .

Anmerkung: Die Behandlung von Einwendungen gegenüber einer abgetretenen Forderung, vor allem die rechtliche und tatsächliche Festlegung des für ihre Berücksichtigung jeweils maßgeblichen Zeitpunkts, bereiten in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten. Ein Streitfall im Zusammenhang mit einer genossenschaftlichen Auseinandersetzung gab Gelegenheit, die bisherige Rechtsprechung zu diesem Fragenkreis unter einigen neuen Gesichtspunkten zu ergänzen. Zur Sicherung eines Bankkredits hatte ein Genossenschaftsmitglied seinen - durch das Erlöschen der Mitgliedschaft aufschiebend bedingten - Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben am 17. 4. 1967 der kreditgebenden Kasse abgetreten. Nach seinem Tod am 27. 12. 1967 setzten seine Erben die Mitgliedschaft satzungsgemäß noch bis Jahres- ende fort. Alsdann schieden sie aus der Genossenschaft aus, womit auch das durch Dauernutzungsvertrag vom 22. 6. 1967 begründete Recht an einer Genossenschaftswohnung endete. Das Räumungsverlangen der Genossenschaft wurde jedoch erst Ende Februar 1969 erfüllt. Gegenüber dem von der Kreditgeberin geltend gemachten Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben, der nach der Satzung mit dem Ablauf des 30. 6. 1968 fällig geworden war, rechnete die Genossenschaft mit Ansprüchen auf eine Nutzungsgebühr für August 1968 bis Februar 1969 sowie auf Erstattung von Gerichts- und Anwaltskosten auf, die durch Mietzahlungs- und Räumungsprozesse entstanden waren.

Das Oberlandesgericht wies die Klage ab. Es hielt die Fälligkeitsvoraussetzungen des § 406 BGB hinsichtlich der aufgerechneten Gegenforderungen, soweit sie erst nach dem 30. 6. 1968 entstanden waren, nicht für erfüllt, billigte der beklagten Genossenschaft aber insoweit gemäß §§ 273, 404 BGB ein Zurückbehaltungsrecht zu, dem es im Ergebnis dieselbe Wirkung wie einer Aufrechnung beimaß. Hiergegen bestehen Bedenken, da auf solche Weise zumindest bei konnexen Forderungen die aus guten Gründen aufgestellte Fälligkeitsschranke des § 406 BGB auf dem Weg über § 404 BGB umgangen werden könnte; will der Schuldner in Wirklichkeit einen der (unzulässigen) Aufrechnung gleichkommenden Erfolg erreichen, so kann er bei beiderseits fälligen Geldforderungen im allgemeinen nicht statt dessen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen (BGHZ 37, 233, 244 = Nr. 1 zu § 19 BBauG; BGH, WM 62, 605, 606; Nr. 12 zu § 355 HGB m. w. N.; vgl. aber auch BGHZ 38, 122, 129 = Nr. 3 zu § 2058 BGB).

Der BGH kam aber mit anderer Begründung zu demselben Ergebnis wie das Oberlandesgericht. § 406 BGB behandelt zugunsten eines Schuldners, der vor der Abtretung (oder seiner Kenntnis von ihr) eine Forderung gegen den bisherigen Gläubiger erworben bat, das Aufrechnungserfordernis der Gegenseitigkeit (§ 387 BGB) nach der Abtretung als weiterbe- stehend, um dem Schuldner nicht nur eine bei der Abtretung schon vorhandene Aufrechnungsbefugnis, sondern auch diejenige Rechtsstellung zu erhalten, die ihm ohne die Abtretung später einmal bei Fälligkeit seiner Schuld deren Tilgung durch Aufrechnung ermöglicht hätte (BGHZ 19, 153, 157 = vorstehend Nr. 2). Dabei genügt es, dass der Rechtsgrund der aufgerechneten Forderung zur Zeit der Abtretung schon gegeben war (BGHZ 56, 111, 114 f. = Nr. 8 zu § 406 BGB). Das war hier hinsichtlich der Mietzins- und Kostenforderungen der Genossenschaft der Fall, da sie ihren Grund in dem vor der Abtretung geschlossenen Dauernutzungsvertrag hatten.

Eine weitere Voraussetzung der Aufrechenbarkeit ist jedoch nach § 406 BGB die Fälligkeit der Gegenforderung spätestens bei Fällig- werden der Hauptforderung (oder bei Kenntnis des Schuldners von der Abtretung). Wäre daher die Genossenschaftswohnung bei Fällig- werden der Auseinandersetzungsforderung am 30. 6. 1968 ordnunggemäß geräumt gewesen, so hätte die Genossenschaft mit ihren erst später fällig gewordenen Gegenansprüchen aus dem Dauernutzungsvertrag nicht mehr aufrechnen können.

Die Besonderheit des Falles liegt nun aber darin, dass der Räumungsanspruch der Genossenschaft zu diesem Zeitpunkt noch unerfüllt war und sie wegen dieses Anspruchs nach § 273 BGB die Auszahlung des Geschäftsguthabens bis zur Räumung verweigern durfte. Dieses Zurückbehaltungsrecht stand ihr auch gegenüber der neuen Gläubigerin zu. Allerdings hatte der Senat in einem früheren Urteil (BGHZ 19, 153 = vorstehend Nr. 2 mit krit. Anm. Westermann, JZ 56, 282, 283) ausgesprochen, ein Zurückbehaltungsrecht könne der Schuldner dem neuen Gläubiger nur entgegenhalten, wenn der Gegenanspruch schon im Zeitpunkt der Abtretung fällig gewesen sei. Das rechtfertigt sich im Allgemeinen schon aus der Überlegung, dass der Schuldner sich durch rechtswidrige Verzögerung seiner Leistung bis zur Fälligkeit eines Gegenanspruchs keinen Vorteil verschaffen darf, wobei die Möglichkeit, in besonderen Fällen (z. B. in dem in KG, JW 37, 1631 entschiedenen Fall) gemäß § 242 BGB eine Ausnahme zuzulassen, offen bleibt (vgl. BGHZ 19, 153, 160/1, 163; Löscher, BGB-RGRK, 11. Aufl. § 404 Anm. 3). Dabei ist aber nicht der Fall berücksichtigt, dass der Anspruch, dessen Erfüllung der Schuldner verweigert (hier also die aufschiebend bedingte Auseinandersetzungsforderung) erst nach der Abtretung voll wirksam und fällig geworden ist. Steht dem Schuldner spätestens in diesem Zeitpunkt ein dem Rechtsgrund nach schon bei der Abtretung gegeben gewesener konnexer Gegenanspruch zu, so kann ihm ein Zurückbehaltungsrecht nicht versagt bleiben, weil er mit einer solchen Befugnis schon im Zeitpunkt der Abtretung rechnen durfte und sich seine Rechtsstellung nach dem Zwecke des § 404 BGB, der sich insoweit mit dem des § 406 BGB deckt, infolge der Abtretung nicht verschlechtern soll.

Über diese Brücke gelangt man aber schließlich dazu, dem Schuldner darüber hinaus eine Aufrechnungsbefugnis gemäß § 406 BGB unter den sonstigen Voraussetzungen dieser Bestimmung auch wegen solcher Gegenforderungen zuzubilligen, die zwar später als die abgetretene Forderung, aber noch während eines bestehenden Zurückbehaltungsrechts fällig werden. Die Einrede des Zurückbehandlungsrechts schiebt zwar nicht die Fälligkeit hinaus, auf die es § 406 BGB seinem Wortlaut nach abstellt. Sie versetzt den Schuldner aber in gewissem Sinne in eine ähnliche Lage wie etwa eine Stundung: Er braucht nicht zu leisten, solange der Gläubiger nicht seinerseits zur Leistung bereit und instande ist. Wird er dann aber vom Gläubiger befriedigt, so kann er nunmehr gegen dessen Anspruch mit einer inzwischen fällig gewordenen Gegenforderung aufrechnen, ohne sich dem Vorwurf auszusetzen, sich die Aufrechnungslage rechtswidrig durch Verzug mit seiner eigenen Leistung verschafft zu haben. Das kann auch im Fall einer Abtretung zu berücksichtigen sein: Durfte der Schuldner mit dem späteren Ein- tritt einer solchen Rechtslage im Zeitpunkt der Abtretung rechnen, so ist er nicht minder schutzbedürftig als ein Schuldner, dessen Leistung erst fällig geworden ist, als ihm bereits eine ebenfalls fällige Gegenforderung zustand. Beide Fälle sind nach dem Zweck des § 406 BGB, dem Schuldner nicht nur die Rechtslage im Augenblick der Abtretung, sondern auch eine damals schon bestehende Aussicht auf spätere Aufrechnung zu erhalten, gleich zu behandeln.

Die Genossenschaft durfte daher gegen den abgetretenen Auseinandersetzungsanspruch mit allen auf dem Dauernutzungsvertrag beruhenden Forderungen aufrechnen, die bis zur Räumung der Genossenschaftswohnung fällig geworden waren.