Auseinandersetzungsversteigerung

Ersteigert einer der Miteigentümer bei der Auseinandersetzungsversteigerung das bis dahin gemeinschaftliche Grundstück, so gehört eine in das geringste Gebot aufgenommene, nur den Miteigentumsanteil des Ersteigerers belastende Eigentümergrundschuld zu dem nach § 753 I 1 BGB zu teilenden Erlös. Sie ist bei der Teilung auf den Erlösanteil des Ersteigerers anzurechnen.

Zum Sachverhalt: Der Beklagte und sein Vater, der frühere Kl., kauften und erwarben 1971 je zur ideellen Hälfte ein im Grundbuch eingetragenes Grundstück für 120000 DM. Im Mai 1978 wurde das Grundstück auf Antrag des früheren Kläger zur Aufhebung der Gemeinschaft zwangsversteigert. Die Parteien streiten um die Verteilung des Versteigerungserlöses. Der Vater des Beklagten ist während des Berufungsverfahrens verstorben und von dem jetzigen Kläger allein beerbt worden. Zur Finanzierung des Kaufpreisanteils des Beklagten hatten Vater und Sohn als Gesamtschuldner ein in Abteilung III Nr. 4 des Grundbuchs hypothekarisch gesichertes Darlehen über 50000 DM aufgenommen. Die Zins- und Tilgungsleistungen trug der Beklagte Im April 1978 war das Darlehen bis auf 15000 DM zurückgezahlt nach den Versteigerungsbedingungen blieb u. a. die in Abteilung III Nr. 4 eingetragene Hypothek als Teil des geringsten Gebotes in voller Höhe bestehen. Der Beklagte erhielt den Zuschlag für einen bar zu zahlenden Betrag von 151000 DM. Der nach Abzug der Verfahrenskosten verbleibende übererlös in Höhe von 150979,32 DM (einschl. zugeschlagener Zinsen) wurde für die Parteien beim AG hinterlegt. Der nach bewilligter Auszahlung von 75000 DM an den früheren Kläger und 50000 DM an den Beklagten verbleibende Restbetrag von 25979,32 DM ist Gegenstand dieses Rechtsstreits.

Der Kläger will bei der Berechnung des ihm zustehenden hälftigen Erlösanteils die nach den Versteigerungsbedingungen bestehengebliebene Hypothek von 50000 DM dem Barerlös hinzurechnen; unter Berücksichtigung von Zinsen und Kosten hat er zu seinen Gunsten einen Betrag von noch 25809,05 DM errechnet, dessen Freigabe er mit der Klage begehrt hat. Der Beklagte will nur den Barerlös teilen und hat die danach dem Kläger noch zustehende Summe mit 489,66 DM errechnet und wegen des restlich hinterlegten Betrags von 25489,66 DM Widerklage auf Freigabe an sich erhoben.

Das Landgericht hat den Beklagten zur Freigabe von 25489,66 DM zugunsten des Klägers, den Kläger zur Freigabe der restlichen 489,66 DM an den Beklagten verurteilt; im übrigen hat es Klage und Widerklage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt; er hat die Anrechnung der Hypothek in Höhe des valutierten Anteils von 15000 DM hingenommen und nur noch beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern soweit er verurteilt worden ist, die Freigabe von mehr als 7989,66 DM zu bewilligen, und den Kläger auf die Widerklage hin zur Freigabe des restlichen hinterlegten Betrags - einschließlich der bereits ausgeurteilten 489,66 DM - zu verurteilen. Das Oberlandesgericht hat nach diesem Antrag erkannt. Die - zugelassene - Revision des Klägers führte zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht führt aus:

Die Parteien stritten jetzt nur noch über die Frage, ob die infolge der Tilgungsleistung des Beklagten entstandene, in der Hypothek über 50 000 DM enthaltene, verdeckte Eigentümergrundschuld in Höhe von 35 000 DM dem Erlös hinzuzurechnen sei. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise müsse dies verneint werden, da der Beklagte als Miteigentümer das Grundstück ersteigert und sich damit das Eigentümerrecht nach dem Zuschlag nicht in ein Fremdgrundpfandrecht umgewandelt habe. Im Verhältnis der Miteigentümer zueinander stelle die Eigentümergrundschuld vermögensrechtlich keine Belastung dar, sie müsse deshalb unberücksichtigt bleiben.

II. Die Revision hat Erfolg.

1. Das Berufungsgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die an dem gesamten Grundstück bestellte und zunächst beide Miteigentumsanteile in voller Höhe belastende Hypothek wie eine Gesamthypothek (§ 1132 1 BGB) zu behandeln ist (BGHZ 40, 115 [120] = NJW 1963, 2320 = LM § 2113 BGB Nr. 6/7 m. w. Nachw.). Soweit der Beklagte die Gläubigerin allein befriedigt hatte und im Innenverhältnis hierzu auch allein verpflichtet war, erwarb (nur) er die Hypothek an seinem Miteigentumsanteil als Eigentümergrundschuld (§§ 1173 I 1, 1177 BGB); die Hypothek am Miteigentumsanteil seines Vaters erlosch (§ 1173 I 1 Halbs. 2 BGB). Das Berufungsgericht irrt jedoch, wenn es die Vorteile aus der nur noch auf dem Anteil des Beklagten bestehenden Eigentümergrundschuld bei der Verteilung des Erlöses dem Beklagten allein zugute kommen lassen will.

2. Die Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft erfolgt bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und Teilung des Erlöses (§ 753 I 1 BGB). An die Stelle des Grundstücks tritt der Erlös. Die den Miteigentümern davon gebührenden Anteile richten sich nach ihren bisherigen Miteigentumsanteilen an dem Grundstück (vgl. BGHZ 4, 84 [87] = NJW 1952, 263 = LM § 387 BGB Nr. 2; BGHZ 52, 99 [101f.] = NJW 1969, 1347 = LM § 1258 BGB Nr. 1; BGH, NJW 1983, 2449 = LM § 182 ZVG Nr. 1 = WM 1983, 705 [707] FamRZ 1983, 797).

3. a) Der Erlös errechnet sich aus dem Bargebot und den nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechten (Senat, NJW 1971, 1751 = LM § 74a ZVG Nr. 2; BGH, WM 1966, 577 [579]). Die Übernahme dieser Rechte stellt einen Teil der Gegenleistung des Ersteigerers dar. Dies gilt auch, wenn, wie hier, (nur) der Bruchteil des ersteigernden Miteigentümers mit einem in das geringste Gebot aufgenommenen (verdeckten) Eigentümergrundpfandrecht belastet ist. Der ersteigernde Miteigentümer braucht allerdings im Umfang des nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechts für den Erwerb des Grundstücks nichts aufzuwenden. Daraus folgt aber nicht, dass ihm der Teil des Grundstückswertes, den das bestehengebliebene Recht repräsentiert, vorab und ohne Ausgleich für den Miteigentümer verbleiben müsse. Er bekäme damit zum Nachteil des anderen Miteigentümers mehr als den Wert seines Miteigentumsanteils. Ziel der Auseinandersetzung ist jedoch die Verteilung des durch die Versteigerung realisierten Grundstückswertes auf alle Miteigentümer entsprechend ihren Miteigentumsanteilen. Um dies zu erreichen, muss eine unterschiedliche Belastung der Miteigentumsanteile bei der Teilung nach § 753 I 1 BGB berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob das geringste Gebot den Erfordernissen des § 182 ZVG entsprechend festgesetzt worden ist (vgl. BGH, WM 1966, 577 [579, 580]; NJW 1983, 2449 = LM § 182 ZVG Nr. 1 = WM 1983, 705 [707]). Das bedeutet, dass das bestehengebliebene Recht mit seinem in das geringste Gebot aufgenommenen Betrag zu dem zu verteilenden Erlös gehört und bei der Teilung auf den Anteil des Ersteigerers anzurechnen ist. Anderenfalls könnte ein Miteigentümer nach hinreichender Belastung seines Miteigentumsanteils mit Eigentümergrundschulden das Grundstück ersteigern, ohne dass die anderen Miteigentümer einen Erlösanteil bekämen.

b) Danach beträgt hier der zu verteilende Erlös nach Abzug der Verfahrenskosten einschließlich der Zinsen 200979,32 DM. Davon steht jeder Partei entsprechend ihrem früheren Miteigentumsanteil die Hälfte, also 100489,66 DM, zu (die hälftige Aufteilung der Zinsen des Barerlöses durch das Landgericht hat der Kläger hingenommen). Der Anteil des Klägers ist ganz dem Barerlös zu entnehmen. 75000 DM hat der Kläger bereits erhalten, weitere 7989,66 DM hat ihm das Landgericht unangefochten zugesprochen. Dem Kläger stehen danach noch 17500 DM zu, die der Beklagte aus dem hinterlegten Teil des Erlöses freizugeben hat.